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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 6. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen Raubes u. a. Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Oktober 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. April 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und ge-richtlichen Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Ergänzend bemerkt der Senat: [X.] des angefochtenen Urteils war vom [X.] nicht zu überprüfen, da der Angeklagte es versäumt hat, diese neben der Revision mit dem Rechtsmittel der sofortigen Be-schwerde anzufechten (BGHSt 26, 126). [X.]
Meta
06.10.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2010, Az. 2 StR 451/10 (REWIS RS 2010, 2649)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2649
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