Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2008, Az. II ZB 46/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 379

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[X.]/07 vom 8. Dezember 2008 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja HGB §§ 17, Abs. 1, 18 Abs. 1 Der Aneinanderreihung einer Buchstabenkombination kommt gemäß § 18 Abs. 1 HGB neben der Unterscheidungskraft auch die erforderliche Kennzeichnungseig-nung - und damit zugleich [X.] (§ 17 Abs. 1 HGB) im Geschäftsverkehr - für die Firma von [X.], Personen- und Kapitalgesellschaften zu, wenn sie im Rechts- und Wirtschaftsverkehr zur Identifikation der dahinter stehenden Gesell-schaft ohne Schwierigkeiten akzeptiert werden kann. Hierfür reicht als notwendige, aber zugleich hinreichende Bedingung die Aussprechbarkeit der Firma im Sinne der Artikulierbarkeit (hier: "[X.]" bei einer GmbH & Co. KG) aus.
[X.], Beschluss vom 8. Dezember 2008 - [X.]/07 - [X.] - [X.] [X.] hat am 8. Dezember 2008 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden die Beschlüs-se der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 18. Januar 2007 und des [X.] vom 15. No-vember 2006 aufgehoben. Das [X.] - Registergericht - wird angewiesen, auf dem Registerblatt [X.]die angemeldete geänderte Firma "[X.] GmbH & Co. KG" der [X.] unter einer neuen laufenden Nummer einzutra-gen und zugleich die bisherige Eintragung der früheren Firma "[X.]" durch Rötung oder auf andere eindeutige Weise als gegenstandslos kenntlich zu machen. Gründe: [X.] Die betroffene Kommanditgesellschaft (im Folgenden: Betroffene) war ursprünglich unter der Firma "[X.]" im Handelsre-gister des [X.]

eingetragen. Nachdem ihre [X.] ebenso wie die Geschäftsanteile ihrer Komplementärin, der früher als "[X.]" firmierenden Beteiligten zu 1, im Rahmen eines Abspaltungs- und Übernahmevertrages an die Beteiligte zu [X.] waren, wurde eine Sitzverlegung der Betroffenen nach E. , eine Ände-1 - 3 - rung ihrer Firma in "[X.] GmbH & Co. KG" sowie eine Erhöhung der Kom-manditeinlage beschlossen und zur Eintragung im Handelsregister angemeldet. Die Beteiligte zu 1 ist nach einer gleichzeitig erfolgten Sitzverlegung bereits un-ter ebenfalls geänderter Firma als "[X.] Verwaltungs GmbH" im Handelsre-gister des [X.]eingetragen. Demgegenüber hat das Amtsge-richt bei der Betroffenen die Anmeldung "hinsichtlich der Firmenänderung" mit der Begründung zurückgewiesen, eine reine Buchstabenfolge ohne Sinn sei nicht als Firma eintragungsfähig; es hat die Betroffene daher nur unter ihrer bisherigen Firma - bei gleichzeitiger Berücksichtigung der angemeldeten weite-ren Änderungen - im Handelsregister eingetragen. Das [X.] hat die Be-schwerde der Beteiligten gegen die Ablehnung der Firmenänderung mit gleich lautender Begründung zurückgewiesen. Der dagegen von den Beteiligten ein-gelegten weiteren Beschwerde möchte das [X.], das die [X.] Firma mit der Buchstabenkombination "[X.]" für eintragungsfähig hält, stattgeben, sieht sich hieran jedoch durch den Beschluss des [X.] vom 6. Juli 2006 ([X.] 2006, 1950) gehindert. Es hat sie daher gemäß § 28 Abs. 2 [X.] dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt. I[X.] Die [X.] sind gemäß § 28 Abs. 2 [X.] gegeben. Das [X.] Celle hat in dem angeführten Beschluss die Ansicht ver-treten, dass der Firma einer Gesellschaft bei nicht aussprechbaren Buchsta-benkombinationen (dort: "[X.]" [- für eine GmbH]) die [X.] und damit zugleich die Eintragungsfähigkeit fehle. Von dieser obergerichtlichen Rechtsprechung würde das vorlegende [X.] mit seiner beabsich-tigten Entscheidung abweichen. 2 II[X.] Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende weitere Beschwerde der Beteiligten ist begründet; sie führt unter Aufhebung der - die Ablehnung der Eintragung der Firmenänderung der Betroffenen zu Unrecht (§ 27 Abs. 1 Satz 1 3 - 4 - [X.], § 546 Abs. 1 ZPO) bestätigenden - Beschwerdeentscheidung des Land-gerichts zur Anweisung an den Rechtspfleger, die angemeldete Änderung der Firma der Betroffenen gemäß § 16 [X.] in das Handelsregister einzutragen. 4 Die für die Betroffene gewählte neue Firma "[X.] GmbH & Co. KG" ist eintragungsfähig, weil die verwendete Buchstabenkombination "[X.]" ge-mäß § 18 Abs. 1 HGB (i. d. Fassung des Handelsrechtsreformgesetzes - [X.] - vom 22. Juni 1998, [X.] I [X.]474 - nachfolgend: [X.]) zur Kennzeichnung der Gesellschaft geeignet ist, Unterscheidungskraft besitzt und diese Firmierung damit zugleich die [X.] i.S. von § 17 Abs. 1 HGB [X.] im geschäftlichen Verkehr erfüllt. A. Buchstabenfolgen kommt - wovon das vorlegende [X.] zutreffend ausgegangen ist - nach dem liberalisierten Firmenrecht gemäß § 18 Abs. 1 HGB [X.] neben der Unterscheidungskraft auch die erforderliche Kenn-zeichnungseignung - und damit zugleich [X.] (§ 17 Abs. 1 HGB [X.]) im Geschäftsverkehr - für die Firma von [X.], Personen- und Kapitalgesellschaften zu, wenn sie im Rechts- und Wirtschaftsverkehr zur Iden-tifikation der dahinter stehenden Gesellschaft ohne Schwierigkeiten akzeptiert werden können. Hierfür reicht als notwendige, aber zugleich hinreichende Be-dingung die Aussprechbarkeit der Firma im Sinne der Artikulierbarkeit aus, so dass auch die Aneinanderreihung einer Buchstabenkombination grundsätzlich unterscheidungskräftig und kennzeichnungsgeeignet ist und damit zugleich die [X.] der Firma erfüllt (h.M. vgl. [X.], NJW 2002, 2400; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/[X.], HGB 2. Aufl. § 18 Rdn. 28; [X.], [X.], 1073, 1078; [X.] in MünchKommHGB 2. Aufl. § 18 Rdn. 17; [X.] in Röhricht/v. [X.], HGB 2. Aufl. § 18 Rdn. 12; [X.], [X.], 1156, 1157; Ensthaler/[X.], HGB 7. Aufl. § 18 Rdn. 12; [X.], Rechtspfleger 2000, 255, 257; [X.], Handelsrecht 23. Aufl. 5 - 5 - § 10 Rdn. 15; [X.] in [X.]/[X.], HGB 33. Aufl. § 18 Rdn. 4; einschränkend [X.] in [X.]/[X.]/[X.], HGB 6. Aufl. § 18 Rdn. 3; a.A. [X.] [X.]O; [X.], Handelsrecht 4. Aufl. § 4 C.I[X.]1 S. 76). 6 1. Allerdings wurde nach früher herrschender Ansicht zur firmenrechtli-chen Rechtslage vor dem [X.] eine - aus sich heraus nicht verständli-che - Buchstabenkombination als namensfähiger Firmenbestandteil grundsätz-lich nur dann anerkannt, wenn sie "als Wort aussprechbar" war; anderes sollte für eine reine Buchstabenkombination nur ausnahmsweise dann gelten, wenn sie als Buchstabenfolge bereits eine entsprechende Verkehrsgeltung erworben hatte (vgl. [X.], GmbHG 7. Aufl. § 4 Rdn. 17 m.w.Nachw.). 2. Für eine derartige Einschränkung der Anerkennung reiner Buchsta-benkombinationen als namensfähig, die ihre Grundlage in der zu § 16 Abs. 1 UWG a.F. ergangenen Rechtsprechung zu Kennzeichnungen und deren Schutz hatte (vgl. [X.] 4, 167; 11, 214, 218; 74, 12, 2), ist jedoch nach der [X.] des § 18 HGB [X.] durch das [X.] - sowohl nach dem Wortlaut der Bestimmung als auch insbesondere nach dem vom [X.] Gesetzeszweck - kein Raum mehr. 7 a) Im Gegensatz zum alten Recht, das je nach Rechtsform des [X.] verschiedene Firmenbildungsvorschriften enthielt (vgl. §§ 18, 19 HGB a.F., §§ 4 Abs. 1, 279 [X.], § 4 Abs. 1 GmbHG a.F.), sieht das neue Recht eine für alle Unternehmensformen geltende, einheitliche Regelung zur Firmen-bildung in § 18 Abs. 1 HGB [X.] vor; deren zentraler Regelungsgehalt ist die Kennzeichnungs- und die Unterscheidungsfähigkeit des gewählten Namens im Hinblick auf die Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit einer Firma. 8 [X.]) Unterscheidungskraft i.S. des § 18 Abs. 1 HGB [X.] besitzt eine Fir-ma dann, wenn sie ihrer Art nach ("ursprünglich") die Gesellschaft von anderen 9 - 6 - Unternehmen unterscheiden und auf diese Weise individualisieren kann. Dieses Merkmal kann vom Gesetzeswortlaut her grundsätzlich auch durch die Verwen-dung einer reinen Buchstabenfolge ohne Wortcharakter - wie im vorliegenden Fall der Kombination "[X.]" - für eine GmbH & Co. KG - erfüllt werden. 10 [X.]) Das Gebot der Kennzeichnungseignung i.S. des § 18 Abs. 1 HGB [X.] bezieht sich auf die Eignung einer Firma, überhaupt als Name (§ 17 HGB) für ein Unternehmen im Rechtsverkehr zu fungieren (sog. abstrakte Namensfä-higkeit). Voraussetzung dafür ist, dass der [X.] aus einer zumindest i.S. der Artikulierbarkeit aussprechbaren Buchstabenfolge gebildet wird. Damit sind vom Wortlaut der - im Zusammenhang mit § 17 HGB zu lesenden - Vorschrift her zwar weiterhin fremdsprachige Bezeichnungen, die nicht aus [X.] Buchstaben gebildet werden, und reine Bildzeichen als Bestandteil der Firma nicht zulässig; jedoch legt der Gesetzeswortlaut nicht nahe, dass etwa "nicht als Wort aussprechbaren" Buchstabenfolgen und Abkürzungen, sofern sie nicht Verkehrsgeltung erlangt haben, die firmenrechtliche Kennzeichnungseignung i.S. einer Namenstauglichkeit abzusprechen wäre. b) Eine solche Beschränkung des Merkmals der Kennzeichnungseignung i.S. des § 18 Abs. 1 HGB [X.] widerspricht ersichtlich dem durch das [X.] verfolgten Zweck, das Recht der Personengesellschaften an die Rechtswirk-lichkeit anzupassen und in diesem Rahmen auch die strengen - im [X.] Vergleich geradezu rigiden - Vorschriften über die Firmenbildung im [X.] einer größeren Wahlfreiheit und Gestaltungsmöglichkeit zu liberalisieren (Begr RegE z. [X.], BT-Drucks. 13/8444, [X.], 35, 37). Dieser Gesetzes-zweck gestattet vielmehr schon im Ansatz eine großzügigere Beurteilung von Buchstabenfolgen. 11 - 7 - [X.]) Gegen eine Aufrechterhaltung der nach früherem Recht für aus-schlaggebend erachteten Differenzierung zwischen (vermeintlich) "unaus-sprechbaren" und ("als Wort") "aussprechbaren" Buchstabenkombinationen spricht bereits, dass diese Abgrenzung lediglich ein Postulat auf der Grundlage einer - nicht an objektiven Kriterien ausgerichteten - reinen Wertung darstellt. Denn auch einer Abkürzung oder beliebigen Buchstabenkombination kommt ein spezifisches eindeutiges - zumindest "wortähnliches" - Klangbild (vgl. z.B. "[X.]K" = phonetisch: "[X.]") zu, das von den beteiligten Verkehrskreisen als Unternehmensname verstanden werden kann und auch verstanden wird. Hinzu kommt, dass - wie die Beschwerde bereits für den beschränkten Bereich von elektronischen Handelsregistern in E. und Umgebung nachgewiesen hat - Buchstabenkombinationen sich in der Gerichtspraxis und im Wirtschaftsleben durchgesetzt haben, und zwar auch solche, die nicht aufgrund besonderer [X.] als Abkürzungen längerer Unternehmensbezeichnungen erkenn-bar sind (vgl. dazu auch: [X.] in Röhricht/v. [X.] [X.]O § 18 Rdn. 12 m.w. Nachw.; [X.] in MünchKommHGB [X.]O § 18 Rdn. 17). Wenn solchen Buchstabenkombinationen im Wirtschaftsleben Unterscheidungskraft zugemes-sen wird, spricht dies - auch aufgrund der Liberalisierungstendenz des [X.] - gegen eine restriktive Gesetzesanwendung. 12 [X.]) Im Übrigen ist eine bereits bestehende Verkehrsgeltung aber auch kein taugliches Abgrenzungskriterium i.S. der §§ 18, 17 HGB [X.] für die Aner-kennung der Namensfähigkeit einer "nicht als Wort aussprechbaren" Buchsta-benkombination (a.A. aber [X.], GmbHR 1998, 1058, 1060; Ruß in Heidel-bergerKommHGB 7. Aufl. § 18 Rdn. 3). Denn entweder sind solche Buchsta-benkombinationen generell geeignet, ein bestimmtes Unternehmen zu identifi-zieren oder sie sind es nicht. Für die in der Identifizierbarkeit liegende firmen-rechtliche [X.] ist es unerheblich, ob der Name bereits bekannt ist; entscheidend ist vielmehr, dass die Firma als Name erkannt wird, nicht aber 13 - 8 - notwendiger Weise, dass damit zugleich das dahinter stehende Unternehmen und die von ihm hergestellten Produkte identifiziert werden können (so zutref-fend [X.], Rechtspfleger 2000, 255, 257; [X.], [X.], 1156, 1158). Buchstabenkombinationen sind daher grundsätzlich unabhängig von ihrer Verkehrsgeltung namensfähig, weil sie in der Lage sind, Gesellschaften konkret zu kennzeichnen. [X.]) Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber auch für den Bereich des Mar-kenschutzes, an dem sich die frühere restriktive Rechtsprechung auch zum [X.] orientierte (vgl. [X.] 4, 167; 11, 214, 218; 74, 1, 2), nunmehr im [X.] vom 25. Oktober 1994 ([X.] I, 3082) von einer Kennzeich-nungseignung und Unterscheidungskraft auch reiner Buchstabenkombinationen ausgeht (vgl. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]). Da der Gesetzgeber des [X.] durch die Anforderung der Unterscheidungskraft und der Kenn-zeichnungseignung bei der Neufassung des Firmenrechts auf Begriffe aus dem Markenschutz zurückgegriffen hat ([X.] in [X.]/Boujong/[X.]/[X.], HGB 2. Aufl. § 19 Rdn. 3), erscheint es nur konsequent, die Voraussetzungen der Kennzeichnungseignung auch für das Firmenrecht nicht strenger zu beurtei-len als für das Markenrecht. 14 B. 1. In Anwendung dieser Grundsätze ist - wovon das vorlegende Ober-landesgericht ebenfalls zutreffend ausgegangen ist - die von den Beteiligten angemeldete neue Firma der Betroffenen "[X.] GmbH & Co. KG" eintra-gungsfähig i.S. von § 18 Abs. 1 HGB [X.] i.V.m. § 17 HGB [X.] Die Buchsta-benkombination "[X.]" besitzt danach nicht nur ihrer Art nach Unterschei-dungskraft in Bezug auf andere Unternehmen, sondern ist auch abstrakt zur Kennzeichnung des [X.]s der [X.] geeignet: Die - i.S. von Artikulierbarkeit - "aussprechbare" Firmenbe-zeichnung "[X.]" enthält mit der [X.] den [X.] - 9 - weis auf den im Bereich des Unternehmenserwerbs und der Unternehmensver-schmelzung (Mergers & Acquisitions) angesiedelten Unternehmensgegenstand; durch die Voransetzung des Buchstabens H erlangt die Firma auch für den ge-schäftlichen Verkehr eine hinreichende Individualisierung. 16 2. Die Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Firma scheitert im [X.] Fall auch nicht am Gebot der notwendigen Firmenunterscheidbarkeit von bereits eingetragenen Firmen anderer Unternehmen in demselben [X.] (§ 30 Abs. 1 HGB). Wie der Senat als Gericht der weiteren [X.] nach § 28 Abs. 2 [X.] selbst feststellen kann, bestehen nach der bei den Akten befindlichen Auskunft der [X.] vom 17. Oktober 2006 keine Bedenken gegen die Eintragung dieser Firma; darüber hinausgehende Ermittlungen sind nicht erforderlich (§ 12 [X.]). [X.][X.]

Reichart Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.01.2007 - 43 T 2/06 - [X.], Entscheidung vom 11.12.2007 - 15 W 85/07 -

Meta

II ZB 46/07

08.12.2008

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2008, Az. II ZB 46/07 (REWIS RS 2008, 379)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 379

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15 W 85/07

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