Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2013, Az. VII ZR 259/11

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8107

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VII ZR 259/11
Verkündet am:

10. Januar 2013

Boppel,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 157 [X.], § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2
a)
Beauftragt ein Bauträger einen Architekten mit den Leistungsphasen 1 bis 4 nach §
15 Abs.
2 HOAI a.F. für die Errichtung eines Bauwerks auf einem bestimmten Grundstück und sind die Pläne nicht urheberrechtsschutzfähig, so ist der Architek-tenvertrag, sofern sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt, dahin aus-zulegen, dass es dem Bauträger gestattet ist, die erstellten Pläne für die einmalige Errichtung des betreffenden Bauwerks auf dem konkreten Grundstück -
sei es auch im Wege der Weiterübertragung der [X.] auf einen [X.]
-
verwenden zu dürfen, und dass der Architekt eine Zweitverwertung der Pläne, be-zogen auf die Errichtung des geplanten Bauwerks auf dem konkreten Grundstück, zu unterlassen hat.
b)
Die Nicht-
oder Schlechterfüllung eines schuldvertraglich begründeten Anspruchs stellt

auch im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander
-
keinen Eingriff in eine Rechtsposition des Anspruchsinhabers mit Zuweisungsgehalt dar und löst deshalb keinen Bereicherungsanspruch nach §
812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 [X.] aus.
[X.], Urteil vom 10. Januar 2013 -
VII ZR 259/11 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2013 durch [X.]
Dr.
[X.] und [X.]
Eick, [X.], Kosziol und Dr.
Kartzke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 21.
Zivilsenats des [X.] vom 29.
November 2011 aufgehoben, soweit zum Nachteil des [X.] entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger, ein Bauunternehmer, geht gegen den beklagten Architekten im Wege der Vollstreckungsabwehrklage vor und begehrt Rückerstattung von Zahlungen, die er im Rahmen der Zwangsvollstreckung an den [X.] ge-leistet hat.

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Der Beklagte erbrachte viele Jahre Planungsleistungen der Leistungs-
phasen 1 bis 4 gemäß §
15 Abs.
2 HOAI a.F. für Gebäude, die der Kläger als Bauträger realisierte.
[X.] beauftragte der Kläger den [X.] mit der Planung [X.] auf einem nicht im Eigentum des [X.] stehenden Grundstück in [X.],
beschränkt auf die Leistungsphasen 1 bis 4 gemäß §
15 Abs.
2 HOAI a.F. Der Beklagte erstellte die Planungen und holte eine Bauge-nehmigung für das Projekt ein. Mit Schlussrechnung vom 5.
Dezember 2008 stellte der Beklagte dem Kläger unter Anrechnung einer Zahlung von 5.837,46

einen Restbetrag von 18.410,48

Der Kläger bekam in der Folgezeit Schwierigkeiten bei der Realisierung des Projekts und war nicht in der Lage, die Schlussrechnung zu begleichen. Unter dem 26.
Juni
2009 reichte der Beklagte beim [X.] Klage wegen des ausstehenden Architektenhonorars ein. In diesem Vorprozess wurde der hiesige Kläger mit [X.] des [X.]s vom 22.
Januar
2010 zur Zahlung von 18.410,48

Dem Kläger gelang es
nicht, das genannte Grundstück zu erwerben und das Bauvorhaben zu realisieren. Mit notariellem Kaufvertrag vom 13.
April
2010 wurde dieses Grundstück an die [X.], ein Bauunternehmen, verkauft. [X.] erwarb vom [X.] die seinerzeit für den Kläger erstellten Planungen und zahlte hierfür an den [X.] gemäß dessen Rechnung vom 22.
April
2010 23.800

die [X.] umgeschrieben, die das Bauvorhaben in der Folge ohne [X.] realisierte.

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3
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4
-
Da der Kläger keine Zahlungen mehr auf das Honorar leistete, begann der Beklagte ab Juli
2010 aus dem [X.] zu vollstrecken. Im Zuge der Vollstreckungsmaßnahmen sind bislang 14.925

r-den.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des [X.]s vom 22.
Januar
2010 für unzulässig zu erklären und den [X.] zur Rückzahlung der auf das Honorar gezahlten Beträge zu verurteilen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des [X.]s vom 22.
Januar
2010 für unzulässig erklärt und den [X.] verurteilt, an den Kläger 15.868,07

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der [X.] die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zum Nachteil des [X.] entschieden worden ist, und im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.] 2012,1433 veröffentlicht ist, ist der Auffassung, die Vollstreckungsabwehrklage sei begründet. Der Kläger 6
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-
habe gegen den titulierten Honoraranspruch wirksam mit einem Anspruch aus [X.] aufgerechnet. Indem der Beklagte die von ihm erstellten Pläne [X.] einem anderen Auftraggeber für dasselbe Grundstück gegen Entgelt zur Verfügung gestellt habe, habe er auf Kosten des [X.] in dessen Nutzungsrecht an den Plänen und damit in ein diesem zugewiesenes vermögenswertes Recht eingegriffen. Der Kläger sei auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung berechtigt gewesen, die vom [X.] erstellten Pläne für den Bau der [X.] auf dem vorgesehenen Grundstück allein zu nutzen. Dies gelte auch dann, wenn -
was offenbleiben könne
-
die Pläne des [X.] urheberrechtsschutzfähig seien. Das Nutzungsrecht stehe dem [X.] bei interessengerechter Auslegung des Vertrages auch dann zu, wenn die ursprünglich von den Parteien vorgesehene Nutzung durch einen vom [X.] durchzuführenden Nachbau als Bauträger nicht mehr möglich sei. Ein Architekt, der für die Planung eines bestimmten Objekts auf einem bestimmten Grundstück bereits honoriert worden sei, habe kein berechtigtes Interesse da-ran, die Planung erneut zu veräußern und ein doppeltes Honorar zu kassieren.
Der Beklagte habe den infolge der Verwertung erzielten Erlös in Höhe von 23.800

812 Abs.
1 Satz
1 Fall 2 [X.] herauszugeben. Bei Zugrundelegung beider Schlussrechnungen entspreche dies dem objekti-ven Wert
der Pläne.
Es könne folglich dahinstehen, ob im Rahmen des dem Kläger gegen den [X.] dem Grunde nach ebenfalls zustehenden Schadensersatzan-spruchs nach §
280 Abs.
1 [X.] der Schaden nach dem so genannten Verlet-zergewinn berechnet werden könne.
Darüber hinaus stehe dem Kläger zumindest der Einwand des Rechts-missbrauchs zu. Es erscheine jedenfalls rechtsmissbräuchlich, dass der Be-11
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-
klagte seine Honorarforderung aus dem [X.] vollstrecke, obwohl er im April 2010 das Honorar für die Pläne bezogen auf dasselbe Bauvorhaben auf demselben Grundstück in nahezu gleicher Höhe von dritter Seite erhalten habe.
Der Kläger könne schließlich auch Rückzahlung der seit Juli 2010 zu [X.] vollstreckten Beträge verlangen. Diese beliefen sich auf 14.925

r-über hinaus könne der Kläger Zahlung des nach Aufrechnung nicht erloschenen Teils der Forderung gemäß §
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
2, §
818 Abs.
2 [X.] in Höhe von 943,07

II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Voll-streckungsabwehrklage nicht für begründet erachtet werden.
a) Die Voraussetzungen für einen zur Aufrechnung gestellten Bereiche-rungsanspruch des [X.] nach den Grundsätzen der [X.] ge-mäß §
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
2 [X.] liegen auf der Grundlage des [X.], von dem in der Revision auszugehen ist, nicht vor. In der Revision kann mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausge-schlossen werden, dass die vom
[X.] erstellten Pläne nicht urheber-rechtsschutzfähig sind. Zwar ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Aus-legung des zwischen den Parteien geschlossenen [X.] unter dieser Voraussetzung nicht zu beanstanden (aa). Der verletzten Rechtsposition des [X.] kommt indes, wenn die vom [X.] erstellten Pläne nicht urhe-14
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-
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-
berrechtsschutzfähig sind, der für eine [X.] erforderliche Zuwei-sungsgehalt nicht zu ([X.]).
aa) Das Berufungsgericht hat den Architektenvertrag dahingehend [X.], dass dem Kläger ungeachtet der [X.] der vom [X.] erstellten Pläne in jedem Fall ein alleiniges Nutzungsrecht an den Plänen, bezogen auf das konkrete Bauvorhaben auf dem vorgesehenen Grundstück, auch für den Fall zusteht, dass eine Errichtung des Bauwerks durch den Kläger als Bauträger scheitert. Diese Auslegung ist nicht zu [X.].
[X.]) Bei Plänen, die nicht urheberrechtsschutzfähig sind, bestimmt sich nach dem Vertragsinhalt, ob und in welchem Umfang dem Auftraggeber eine Nutzung der vom Architekten erstellten Pläne [X.] gestattet ist und ob und in welchem Umfang es dem Architekten [X.] untersagt ist, die Pläne nochmals zu verwerten. Fehlt eine ausdrückliche vertragliche Rege-lung, kann sich eine derartige stillschweigende Gestattung oder eine derartige stillschweigende Unterlassungsvereinbarung aus dem Vertragszweck, aus den Begleitumständen und aus dem schlüssigen Verhalten der Vertragsparteien ergeben (vgl. auch [X.], Urteil vom 13.
November
1981 -
I
ZR
168/79, [X.], 387, 389 -
Allwetterbad; Urteil vom 1.
März
1984 -
I
ZR
217/81, NJW 1984, 2818, 2819 -
Vorentwurf, zur stillschweigenden Einräumung urheber-rechtlicher Nutzungsrechte bei urheberrechtsschutzfähigen Entwürfen eines Architekten).
(2) Entsprechend diesen Grundsätzen ist die vom Berufungsgericht vor-genommene Auslegung des [X.] nicht zu beanstanden. [X.] hat das Berufungsgericht als Vertragszweck des zwischen den Parteien geschlossenen [X.] die einmalige Errichtung des vom [X.] 18
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-
geplanten Bauwerks auf dem konkreten, dem Kläger zum Zeitpunkt des [X.] nicht gehörenden Grundstück in [X.] festgestellt. Der dem [X.] erteilte Auftrag war wie bei früheren zwischen den Parteien
abge-schlossenen Verträgen von vornherein auf Planungsleistungen gemäß den Leistungsphasen 1 bis 4 des §
15 Abs.
2 HOAI a.F. beschränkt. Sinn und Zweck des [X.] war es, dem Kläger die Möglichkeit zu verschaf-fen, das Bauwerk auf dem genannten
Grundstück gemäß den Plänen des [X.] ohne dessen weitere Mitwirkung errichten zu lassen. Zur Erreichung dieses Vertragszwecks benötigte
der Kläger die Befugnis, die vom [X.] erstellten Pläne für die einmalige Errichtung dieses Bauwerks auf dem [X.] verwenden zu dürfen. Deshalb ist von einer entsprechenden stillschweigenden Gestattung des [X.], die Pläne hierfür nutzen zu [X.], auszugehen (vgl. [X.], Urteil vom 20.
März
1975 -
VII
ZR
91/74, [X.]Z 64, 145, 147
f.; vgl. auch [X.], [X.], 97, 114).
Nicht zu beanstanden ist die vom Berufungsgericht vorgenommene [X.] auch insoweit, als es die Einräumung eines alleinigen Nut-zungsrechts des [X.] an den Plänen, beschränkt auf die Errichtung des ge-planten Bauwerks auf dem konkreten Grundstück, für den Fall angenommen hat, dass eine Errichtung des Bauwerks durch den Kläger als Bauträger schei-tert. Entgegen der Auffassung der Revision verstößt diese Auslegung nicht ge-gen den Grundsatz der interessengerechten Auslegung. Dem [X.] war bekannt, dass der als Bauträger agierende Kläger die Planungsleistungen für die Bebauung eines konkreten Grundstücks in Auftrag gegeben hat. Nach dem Sinn und Zweck des [X.] macht es keinen relevanten Unter-schied, ob
der Kläger das Bauwerk auf diesem Grundstück durch von ihm [X.] nach den vom [X.] erstellten Plänen errichten lässt oder ob er die Befugnis, das Bauwerk plangemäß errichten zu lassen, an einen [X.]

möglicherweise auch gegen Entgelt
-
weiterüberträgt, der das Bauwerk dann 21
-
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-
nach den Plänen auf diesem Grundstück errichtet. Unter Berücksichtigung des Vertragszwecks, nämlich der einmaligen Errichtung des Bauwerks auf dem konkreten Grundstück gemäß den Plänen des [X.], ist eine stillschwei-gende Gestattung des [X.] zu einer solchen Weiterübertragung und kor-respondierend eine stillschweigende Vereinbarung anzunehmen, dass der [X.] eine Zweitverwertung der Pläne, bezogen auf die Errichtung des [X.] auf dem konkreten Grundstück, zu unterlassen hat.
[X.]) Auf der Grundlage des Sachverhalts, von dem in der Revision [X.] ist, kommt der verletzten Rechtsposition des [X.] indes der für eine [X.] erforderliche Zuweisungsgehalt nicht zu.
Rechtlicher Anknüpfungspunkt für einen Bereicherungsanspruch nach
§
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
2 [X.] ist die Verletzung einer Rechtsposition, die nach der Rechtsordnung dem Berechtigten zu dessen ausschließlicher Verfü-gung und Verwertung zugewiesen ist. Der erlangte Vermögensvorteil muss dem Zuweisungsgehalt der verletzten Rechtsposition widersprechen. Der Zuwei-sungsgehalt der geschützten Rechtsposition entspricht einem Verbotsanspruch des Rechtsinhabers, in dessen Macht es steht, die Nutzung des Rechtsguts einem sonst ausgeschlossenen [X.] zur wirtschaftlichen Verwertung zu über-lassen. Der [X.] gemäß §
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
2 [X.] unterliegt demnach ein vermögensrechtlicher Vorteil, den der Erwerber nur unter Verlet-zung einer geschützten Rechtsposition und
der alleinigen Verwertungsbefugnis des Rechtsinhabers erlangen könnte ([X.], Urteil vom 9.
März
1989

I
ZR
189/86, [X.]Z 107, 117, 121 -
Forschungskosten m.w.N.; Urteil vom 18.
Januar
2012 -
I
ZR
187/10, [X.]Z 192, 204 Rn.
40 -
gewinn.de).
In der Revision ist, da das Berufungsgericht zur Urheberrechtsschutzfä-higkeit der vom [X.] erstellten Pläne keine Feststellungen getroffen hat, 22
23
24
-
10
-
davon auszugehen, dass der Kläger lediglich einen schuldvertraglichen [X.] gegen den [X.] auf Unterlassung einer
Zweitverwertung der [X.], bezogen auf die Errichtung des geplanten Bauwerks auf dem konkreten Grundstück, hat. Diesem vertraglichen Unterlassungsgebot hat der Beklagte durch die Zweitverwertung in Bezug auf die [X.] zuwidergehandelt. [X.] [X.] begründete Ansprüche besitzen indes keinen bereicherungs-rechtlich relevanten Zuweisungsgehalt (vgl. [X.], Urteil vom 31.
Oktober
1986

V
ZR
140/85, NJW 1987, 771; Urteil vom 18.
Januar
2012 -
I
ZR
187/10, [X.]Z 192, 204 Rn.
41 -
gewinn.de; Ellger, Bereicherung durch Eingriff, 2002,
S.
861
f.). Sie geben dem Anspruchsinhaber im Verhältnis zu [X.] keine al-leinige Verwertungsbefugnis. Die Nicht-
oder Schlechterfüllung eines schuldver-traglich begründeten Anspruchs kann Rechtsfolgen nach dem Recht der Leis-tungsstörungen nach sich ziehen (vgl. [X.], Urteil vom 31.
Oktober
1986

V
ZR
140/85, NJW 1987, 771); sie stellt aber -
auch im Verhältnis der Ver-tragsparteien zueinander
-
keinen Eingriff in eine Rechtsposition des [X.]sinhabers mit Zuweisungsgehalt dar (vgl. Ellger, aaO S.
863
f.).
b) Auch der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§
242 [X.]) steht dem Kläger entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu. Die Verletzung eigener Pflichten durch den Gläubiger führt grundsätzlich nur zu Gegenansprü-chen des Schuldners und hindert den Gläubiger grundsätzlich nicht an der Gel-tendmachung seines Anspruchs ([X.], Urteil vom 26.
November
2004

V
ZR
90/04, NJW-RR 2005, 743, 745; Urteil vom 8.
November
1999

II
ZR
197/98,
NJW 2000, 505, 506; [X.], [X.] 1974, 2355, 2357
f.; [X.]/
[X.], [X.], 72.
Aufl., §
242 Rn.
46). Ein von der Rechtsprechung aner-kannter Ausnahmefall liegt nicht vor, insbesondere beruht der titulierte [X.] nicht auf einem erheblichen Verstoß des [X.] gegen Pflichten, die in einem inneren Zusammenhang mit seinem Anspruch stehen (vgl. [X.], Urteil vom 26.
November
2004 -
V [X.], NJW-RR 2005, 743, 745 m.w.N.).
25
-
11
-

2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann aus den vorstehend unter II.
1. genannten Gründen auch der
vom Berufungsgericht ausgeurteilte Zahlungsanspruch nicht bejaht werden.
3. Das Berufungsurteil stellt sich auf der Grundlage des Sachverhalts, von dem in der Revision auszugehen ist, auch -
entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung
-
nicht aus anderen Gründen deshalb als richtig dar, weil der Kläger einen nach den Grundsätzen des [X.]s bemessenen Schaden ersetzt verlangen könnte. Sind die vom [X.] erstellten Pläne nicht urheberrechtsschutzfähig, kommt eine Berücksichtigung des [X.] bei der Schadensbemessung wie bei der Verletzung von [X.] (vgl. insbesondere §
97 Abs.
2 Satz
2 [X.]) oder anderen mit absolu-ten Rechten vergleichbaren Rechtspositionen nicht in Betracht. Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch des [X.] erstreckt sich, anders als die Revisions-erwiderung meint, nicht auf den [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Juni
2002 -
I
ZR
79/00, NJW-RR 2002, 1565, 1567 -
Titelexklusivität, zu einer [X.]en Vereinbarung nachvertraglicher
Exklusivität). Die [X.] Vereinbarung, dass der Beklagte eine Zweitverwertung der erstellten [X.], bezogen auf die Errichtung des geplanten Bauwerks auf dem konkreten Grundstück, zu unterlassen hat, gibt dem Kläger keine mit einem absoluten Recht vergleichbare Rechtsposition, weil er aufgrund dieser Vereinbarung nicht befugt ist, die erstellten Pläne unter Ausschluss jedes [X.] zu nutzen.

III.
Der Senat kann in der Sache mangels hinreichender Feststellungen nicht selbst entscheiden. Die Sache ist deshalb im Umfang der Aufhebung an das 26
27
28
-
12
-
Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverwei-sen. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
1. Der Kläger hat den erlittenen Schaden in der Berufungsinstanz
aus-drücklich nur nach den Grundsätzen des [X.]s berechnet ([X.] vom 18.
Mai
2011, Seite
1). Einen Schadensersatzanspruch aus §
280 Abs.
1 [X.] hat er damit bisher nicht schlüssig dargetan, denn der ihm entstandene, mit einem Vermögensvergleich zu berechnende Schaden, muss nicht identisch mit dem [X.] sein. Die Aufhebung und Zurück-verweisung gibt dem Kläger Gelegenheit, zu einem Schadensersatzanspruch aus §
280 Abs.
1 [X.] gegebenenfalls ergänzend vorzutragen.
2. Das Berufungsgericht wird, soweit es darauf ankommt, Feststellungen zu treffen haben, ob es sich bei den vom [X.] erstellten Plänen um ein nach §
2 [X.] geschütztes Werk handelt. Sollte dies der Fall sein, wird zu [X.] sein, ob der Beklagte dem Kläger stillschweigend ein ausschließliches Nut-zungsrecht (vgl. §
31 Abs.
1, Abs.
3 [X.]), beschränkt auf die Errichtung des geplanten Bauwerks auf dem konkreten Grundstück, eingeräumt hat. Das [X.] wird gegebenenfalls zu prüfen haben, ob der Kläger wegen Verlet-zung dieses Nutzungsrechts gemäß §
97 Abs.
2 Satz
1, Satz
2 [X.] auf der Grundlage des [X.]s bemessenen Schadensersatz verlangen kann. Ferner wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu prüfen haben, ob dem

29
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-
13
-
Kläger der geltend gemachte
Anspruch nach §
816 Abs.
1 Satz
1 [X.] zusteht (vgl. [X.], Urteil vom 17.
Dezember
1998 -
I
ZR
37/96, NJW 1999, 1966, 1968

Hunger und Durst).
[X.]
Eick
[X.]

Kosziol

Kartzke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.03.2011 -
17 O 364/10 -

OLG
[X.], Entscheidung vom 29.11.2011 -
I-21 [X.] -

BUNDESGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
VII ZR 259/11

vom

19. Februar 2013

in dem Rechtsstreit

-
2 -

Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am 19. Februar 2013 durch [X.]
Dr.
[X.] und [X.]
Eick, [X.], Kosziol
und Dr.
Kartzke
beschlossen:
Das Urteil vom 10.
Januar 2013 wird wegen offenbarer [X.] gemäß §
319 Abs.
1 ZPO wie folgt berichtigt.
In Rn.
10 muss es im vorletzten Satz heißen:

dem Kläger

statt

dem [X.]

[X.]
Eick
[X.]

Kosziol

Kartzke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.03.2011 -
17 O 364/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 29.11.2011 -
I-21 [X.] -

Meta

VII ZR 259/11

19.02.2013

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2013, Az. VII ZR 259/11 (REWIS RS 2013, 8107)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8107

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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