Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.11.2013, Az. 7 C 12/12

7. Senat | REWIS RS 2013, 902

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Gegenstand

Voraussetzungen der Verrechnung von Investitionen mit der Abwasserabgabe; Erweiterungsbegriff; Zuführung von Abwasser


Leitsatz

1. Eine Anlage wird im Sinne des § 10 Abs. 4 AbwAG erweitert, wenn deren Aufnahmekapazität vergrößert wird.

2. Abwasser vorhandener Einleitungen wird auch dann im Sinne des § 10 Abs. 4 AbwAG einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt, wenn Regenwasser, das bisher über Regenüberläufe der Kanalisation in ein Gewässer eingeleitet wurde, aufgrund einer Anlagenerweiterung zunächst im Kanalsystem zwischengespeichert und anschließend zu einer Abwasserbehandlungsanlage geleitet wird.

3. Die Verrechnung von Investitionen mit der Abwasserabgabe nach § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AbwAG setzt nicht voraus, dass das gesamte Abwasser einer bisher vorhandenen Einleitung oder zumindest ein wesentlicher Teilstrom davon einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Verrechnung von Investitionskosten für die Verbesserung des Kanalisationssystems des [X.] mit der von diesem zu bezahlenden Abwasserabgabe für das [X.].

2

Der Kläger ist ein Abwasserzweckverband und betreibt die Abwasserreinigungsanlage (Kläranlage) M. Das im Verbandsgebiet anfallende Niederschlags- und Schmutzwasser wird über einen [X.] der Kläranlage zugeführt, dort gereinigt und dann in den [X.] eingeleitet. Übersteigt bei Regenfällen das der Kläranlage zugeführte Mischwasser deren Kapazität, wird der Überlauf ungeklärt in den [X.] geleitet. Bestandteil des [X.]systems sind Regenüberlaufbecken und weitere Regenüberläufe. Diese ermöglichen bei Niederschlägen mit Hilfe von Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen eine kontrollierte Mischwassereinleitung in Gewässer.

3

Für die Einleitung von Abwasser aus der Kläranlage wird der Kläger jährlich zur Zahlung einer [X.] nach dem Abwasserabgabengesetz herangezogen. Die Einleitung von Niederschlagswasser ist gemäß § 7 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 114a Abs. 2 des Wassergesetzes des Landes abgabefrei.

4

Der Kläger investierte im [X.] insgesamt 441 006 € in verschiedene Maßnahmen zur Verbesserung seines [X.]systems: In [X.] ließ er im [X.] eine Schmutzfangzelle einbauen, die bei Regen den sogenannten ersten Spülstoß aufnimmt. Dieses Wasser, das bisher ungereinigt in den [X.] floss, wird jetzt über den [X.] der Kläranlage zugeleitet. In M. und [X.] ließ der Kläger in den vorhandenen Mischwasserkanälen Mess-, Regel- und Drosseleinrichtungen einbauen, die es ermöglichen, bei Regenfällen den Stauraum der jeweils zugeordneten Regenüberlaufbecken besser auszunutzen. In [X.] wurden Messeinrichtungen und ein Drosselschacht eingebaut, die dazu dienen, bei Regenfällen das Speichervolumen des dortigen Kanalsystems besser zu nutzen. Diese Maßnahmen führen dazu, dass der erste Spülstoß mit stark verschmutztem Wasser in den Regenüberlaufbecken bzw. im Kanalsystem in größerem Umfang als bisher zwischengespeichert werden kann, bis die Kanäle nach Ende des Regens wieder ausreichend leistungsfähig sind, um das Wasser zur Kläranlage zu leiten.

5

Die in verschiedene Gewässer abgegebene Schmutzfracht reduziert sich durch die Maßnahmen des [X.] rechnerisch um 13 %. Eine weitere Verringerung der Schmutzfracht erfolgt im Bereich der Kläranlage, da durch den dosierten Zufluss des [X.] diese seltener überläuft und damit weniger Mischwasser unter Umgehung von [X.] in den [X.] fließt.

6

Der Kläger beantragte die Verrechnung der Investitionskosten mit seiner für das [X.] geschuldeten Abwasserabgabe. Mit Bescheid vom 21. November 2007 lehnte das Landratsamt dies ab und setzte die für das [X.] zu zahlende Abwasserabgabe auf 26 466,69 € fest. Mit Bescheid vom 16. November 2009 wurde die Höhe der Abwasserabgabe auf 21 528,19 € reduziert.

7

Das Verwaltungsgericht gab der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage mit Urteil vom 13. Dezember 2010 statt und hob den Bescheid vom 21. November 2007 - in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16. November 2009 - sowie den Widerspruchsbescheid auf. Der Kläger habe einen Anspruch auf Verrechnung der Investitionskosten mit der von ihm geschuldeten Abwasserabgabe.

8

Mit Urteil vom 6. März 2012 hat der [X.]hof die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

9

Der Kläger sei zwar dem Grunde nach zur Entrichtung einer Abwasserabgabe verpflichtet. Die Höhe der für die Einleitung des Abwassers aus der Kläranlage des [X.] - abgesehen von der gesetzlichen [X.] - anfallenden Abwasserabgabe stehe zwischen den Beteiligten ebenfalls außer Streit und sei vom Beklagten zutreffend ermittelt worden.

Die Aufwendungen für die genannten Investitionsmaßnahmen seien aber mit der Abgabe gemäß § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 [X.] zu verrechnen.

Die vom Kläger durchgeführten Baumaßnahmen, die der funktionellen Verbesserung des Kanalsystems dienten, führten bei wertender Betrachtung zu einer "Erweiterung" von Anlagen. Dieser Begriff sei in einem funktionellen Sinn zu verstehen. Mit "Erweiterung" sei die investive bauliche, einrichtungs- und verfahrensmäßige Änderung der Anlage gemeint, die eine effektivere Abwasserbehandlung zur Folge habe. Nicht hierunter fielen bloße Wartungs-, Instandsetzungs- und/oder Modernisierungsmaßnahmen ohne Funktionsverbesserung.

Die eingebauten Mess-, Regel- und Drosseleinrichtungen unterfielen dem Begriff der "Zuführungsanlage". Nach Sinn und Zweck von § 10 Abs. 4 [X.] sei das Kanalsystem insgesamt und nicht die Baumaßnahme isoliert bzw. das einzelne Bauteil in den Blick zu nehmen.

Die Anwendbarkeit von § 10 Abs. 4 [X.] scheitere auch nicht daran, dass es hier an einem "[X.]" fehle. Nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes sei zwar der [X.] als Leitbild für die Neuregelung anzusehen, seien also insbesondere Fälle gemeint, in denen Kläranlagen kleinerer Gemeinden bzw. Ortsteile stillgelegt werden und die Abwässer über einen neuen Kanal einer größeren Sammelkläranlage zugeführt werden. Darauf beschränke sich jedoch der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht. Die vom Kläger durchgeführten Maßnahmen bewirkten einen "[X.]" im weiteren Sinne, da bei Regenfällen stark verschmutztes Mischwasser des ersten Spülstoßes in einem größeren Umfang der Kläranlage zugeleitet werde als bisher.

Unzutreffend sei auch die Auffassung, die Investitionen dienten allein der Beseitigung des Niederschlagswassers, so dass eine Verrechnung mit der allein zu zahlenden [X.] ausscheide. Durch die Maßnahmen des [X.] werde nämlich auch die Schadstofffracht im Mischwasser reduziert, das abgabenrechtlich als Schmutzwasser anzusehen sei.

Zwar könne sich bei der [X.] des Absatzes 4 - anders als bei der nach Absatz 3 - ein Missverhältnis zwischen den eingesetzten verrechenbaren Mitteln und der Reduktion der Schadstofffracht ergeben. Dies beruhe jedoch auf der gesetzgeberischen Entscheidung, im Rahmen des Absatzes 4 schon eine Minderung der Schadstofffracht mit der Verrechenbarkeit zu honorieren, während im Rahmen des Absatzes 3 außer einer Minderung der Schadstofffracht eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden [X.] um mindestens 20 % erforderlich sei. Eine missbräuchliche Inanspruchnahme der [X.] liege hier ersichtlich nicht vor. Einem eventuellen Missbrauch könne allgemein durch eine sinnorientierte, enge Auslegung im Einzelfall begegnet werden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, der beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des [X.]hofs vom 6. März 2012 und des Urteils des [X.] vom 13. Dezember 2010 die Klage abzuweisen.

Eine Verrechnung nach § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 [X.] scheide hier aus; denn sie komme nur im Falle eines "[X.]es" in Betracht.

Dies folge schon aus dem Wortlaut des Gesetzes. Dieses spreche von "vorhandenen Einleitungen". Gemäß § 2 Abs. 2 [X.] sei "Einleiten" das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer. § 10 Abs. 4 [X.] fordere deshalb, dass das bisher unmittelbar in ein Gewässer verbrachte Abwasser durch die Errichtung oder Erweiterung einer Anlage einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt werde.

Gleiches ergebe sich aus der Systematik und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes.

Die pauschale Auffassung des [X.]hofs, es sei Sinn und Zweck des § 10 Abs. 4 [X.], Investitionen in das Kanalsystem anzustoßen, um auf diese Weise die Gewässerbelastung zu verringern, verkenne nicht nur die subjektive Regelungsabsicht des Gesetzgebers, sondern auch den objektiven Normzweck. Träfe sie zu, könnten Investitionen mit der Abwasserabgabe verrechnet werden, die lediglich eine ganz geringe Minderung der Schadstofffracht bewirkten.

Auch liege keine "Erweiterung" bestehender Anlagen vor. Eine solche setze voraus, dass Anlagen räumlich erweitert werden. Daran fehle es hier mit Ausnahme der Schmutzfangzelle in [X.]

Schließlich fehle es an einer "Zuführungsanlage". Einen eigenständigen Bedeutungsgehalt habe das Tatbestandsmerkmal der Zuführung nur dann, wenn darunter diejenigen Anlagen fielen, die unmittelbar dazu dienten, das Abwasser einer Abwasserbehandlungsanlage zuzuführen.

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Der Vertreter des [X.] beim [X.] beteiligt sich am Verfahren. Er schließt sich in der Sache der Revision an.

Eine Verrechnung von Aufwendungen mit der Abwasserabgabe könne nach § 10 Abs. 4 [X.] nur im Falle eines [X.]es erfolgen. Dies setze voraus, dass das gesamte Abwasser einer vorhandenen Einleitung unter Aufgabe einer bisherigen Einleitungsstelle einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt werde.

Eine Teilzuführung reiche nicht aus. Jedenfalls müssten zumindest wesentliche Teile des ursprünglichen [X.]s der bisherigen Einleitung der Abwasserbehandlungsanlage zugeführt werden.

Der [X.]hof setze sich auch über die systematischen Unterschiede von [X.] und [X.] hinweg, indem er die Investitionen des [X.] in das [X.]system nicht als bloße Verbesserung der Niederschlagswasserbeseitigung qualifiziere. Dies führe dazu, dass Investitionen in das Mischsystem, die die Niederschlagswasserbehandlung beträfen, regelmäßig auch als Verbesserung der Schmutzwasserbehandlung anzusehen wären. Damit würde neben die Privilegierung nach § 7 Abs. 2 [X.], die das beklagte Land hier vorgenommen habe, noch eine unzulässige zusätzliche Privilegierung durch die Verrechnung mit der [X.] treten.

Auch Sinn und Zweck des § 10 Abs. 4 [X.] sprächen gegen die Auslegung des [X.]hofs. Bei einer weiten Auslegung von [X.]en lohnten sich am ehesten Maßnahmen, die besonders teuer und ineffizient seien, da sie die Abgabeschuld am meisten reduzieren könnten. Als Investitionen zur Verrechnung der [X.] seien überdies vor allem end-of-pipe-Maßnahmen geeignet. Demgegenüber verlören integrierte Konzepte für den Investor an Attraktivität. Eine Erweiterung der [X.]en führe nicht zur Stärkung, sondern im Gegenteil zur Schwächung der auf effektive Investitionen gerichteten Lenkungswirkung der Abgabe.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des [X.]hofs beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Im Ergebnis zu Recht hat er die Berufung des Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des [X.] zurückgewiesen.

Der Kläger muss für das [X.] keine Abwasserabgabe entrichten. Seine Abgabeschuld ist gemäß § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 [X.] mit den von ihm getätigten Investitionen zu verrechnen.

Die vom Kläger getätigten Investitionen sind Aufwendungen für die Erweiterung von Anlagen. Die erweiterten Anlagen führen Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zu, die den Anforderungen des § 60 Abs. 1 [X.] entspricht, so dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der [X.] zu erwarten ist (1.). Die Verrechnung setzt nicht voraus, dass das gesamte Abwasser einer vorhandenen Einleitung einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird und damit eine vorhandene Einleitung aufgegeben wird (2.). Dass hier nach Landesrecht keine Abgabe für Niederschlagswasser zu entrichten ist, ändert an dem gefundenen Ergebnis nichts (3.).

1. Die vom Kläger getätigten Investitionen sind Aufwendungen für die Erweiterung von Zuführungsanlagen:

a) Wie der [X.]hof im Ergebnis zu Recht angenommen hat, ist der Begriff "Erweiterung" im funktionellen Sinn zu verstehen. Anlagen werden erweitert, wenn ihre ([X.] vergrößert wird. Dass die Kapazität durch räumliche Änderungen erweitert wird, fordert das Gesetz nicht. [X.] ein Anlagenbetreiber die Kapazität seines Kanalsystems - insbesondere zur Aufnahme von Niederschlagswasser - erweitern, stehen ihm hierfür verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. So kann er sein Kanalsystem gegenständlich vergrößern. Er kann beispielsweise das Fassungsvermögen bestehender Regenrückhaltebecken durch Erweiterungsbauten erhöhen bzw. neue Regenrückhaltebecken bauen oder die verlegten Kanäle durch Kanäle mit größerem Durchmesser ersetzen. Aufgrund der technischen Entwicklung kann er Kapazitätserweiterungen - wie hier geschehen - aber auch durch den Einbau von Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen erreichen, die dazu führen, dass bei Regen Wasser in den Regenüberlaufbecken bzw. im Kanalsystem im größeren Umfang als bisher zwischengespeichert werden kann. Wie der Kläger zu Recht ausführt, waren für derartige Kapazitätserweiterungen vor Jahrzehnten noch räumliche Vergrößerungen erforderlich. In heutiger [X.] lässt sich das gleiche Ergebnis dagegen häufig durch technische Steuerungen und Regelungseinrichtungen erreichen. Für eine unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Maßnahmen zur Erhöhung der Kapazität von Abwasseranlagen bei der Verrechnung der Abwasserabgabe liefert das Gesetz keinen Anhaltspunkt.

b) Aufgrund dieser Erweiterungen von Anlagen wird jeweils Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt, die den Anforderungen des § 60 Abs. 1 [X.] entspricht, so dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der [X.] zu erwarten ist:

§ 10 Abs. 4 [X.] fordert zwar - wie die Revision zutreffend ausführt -, dass bisher unmittelbar in ein Gewässer verbrachtes und damit in dieses eingeleitetes (vgl. § 2 Abs. 2 [X.]) Abwasser durch die Errichtung oder Erweiterung einer Anlage einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird. Diese Voraussetzungen liegen hier indessen vor. Alle verfahrensgegenständlichen Maßnahmen dienen dazu, dass Abwasser nicht - wie bisher - über vorhandene Einleitungen ungeklärt in Vorfluter eingeleitet wird, sondern der Abwasserbehandlungsanlage des [X.] zugeführt und dort gereinigt wird.

Es bestehen Regenüberläufe von Kanälen und von Regenrückhaltebecken, über die Abwasser bisher ungeklärt in Gewässer eingeleitet worden ist. Solches Abwasser wird aufgrund der vom Kläger durchgeführten Maßnahmen jetzt dessen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt. Das in der Schmutzfangzelle in [X.] aufgenommene Wasser floss bisher ungereinigt in den [X.] und wird jetzt der Kläranlage zugeleitet. Die Maßnahmen in M., [X.] führen dazu, dass ein Teil des bei Regen auftretenden ersten Spülstoßes mit stark verschmutztem Wasser, das bisher über Regenüberläufe unmittelbar in Gewässer eingeleitet wurde, zunächst in den Regenüberlaufbecken bzw. im Kanalsystem zwischengespeichert und dann der Kläranlage zuführt werden kann.

Es ist unbeachtlich, dass aufgrund der vom Kläger verwirklichten Maßnahmen Abwasser im Kanalsystem zunächst gespeichert bzw. zurückgehalten wird. Denn gerade das ermöglicht, Abwasser, das bisher ungeklärt über Regenüberläufe in Gewässer eingeleitet wurde, (später) einer Abwasserbehandlungsanlage zuzuleiten. Nicht die einzelne Baumaßnahme isoliert bzw. das einzelne Bauteil, das ohne Einordnung in das gesamte Kanalsystem keine Funktion hat, ist in den Blick zu nehmen, sondern die Funktion, die eine Maßnahme bzw. eine Anlage innerhalb des Kanalsystems wahrnimmt.

Aufgrund der vom Kläger durchgeführten Maßnahmen ist bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der [X.] zu erwarten. Wie der [X.]hof festgestellt hat, vermindert sich die in verschiedene Gewässer abgegebene Schmutzfracht rechnerisch um 13 %. Eine weitere Schmutzfrachtreduzierung erfolgt dadurch, dass die Kläranlage seltener überläuft.

c) Eine Erweiterung von Anlagen im Sinne von § 10 Abs. 4 [X.] kann allerdings nur bejaht werden, wenn Investitionen nach ihrem Hauptzweck der Zuführung von Abwasser einer vorhandenen Einleitung zu einer Abwasserbehandlungsanlage und damit einer Minderung der [X.] bei den Einleitungen insgesamt dienen. Eine Erweiterung im Sinne des Gesetzes liegt dagegen nicht vor, wenn beispielsweise mit der technisch notwendigen Erneuerung eines Kanals eine geringfügige Erhöhung der einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführten Abwassermenge verbunden ist. Anderenfalls könnte - worauf der Beklagte und der Vertreter des [X.] insoweit zu Recht hinweisen - die gesetzliche [X.] missbräuchlich in Anspruch genommen werden.

Die vom Kläger durchgeführten Maßnahmen sind Erweiterungen in diesem Sinne. Sie führen, wie oben ausgeführt, dazu, dass der bei Regen auftretende erste Spülstoß mit stark verschmutztem Wasser in den Regenüberlaufbecken bzw. im Kanalsystem in größerem Umfang als bisher gespeichert werden kann. Dies ist der alleinige Zweck der Investitionen des [X.].

2. Die Verrechnung setzt nicht voraus, dass das gesamte Abwasser einer vorhandenen Einleitung einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt, dadurch eine vorhandene Einleitungsstelle aufgegeben und ein erstmaliger Anschluss der Einleitung an die Kläranlage errichtet wird:

Auch Investitionen für die Überleitung eines Teils des Abwassers sind verrechnungsfähig. Es kann technisch und wirtschaftlich durchaus geboten sein, nur Teilströme der bisherigen Einleitung einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage zuzuführen. Wird hierdurch die [X.] insgesamt gemindert, sind solche Investitionen grundsätzlich verrechnungsfähig (vgl. Urteil vom 26. Juni 2008 - BVerwG 7 C 2.08 - [X.] 401.64 § 10 [X.] Nr. 10 Rn. 16).

Dies ergibt die Auslegung von § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 [X.] nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelungen.

Der Wortlaut von § 10 Abs. 4 [X.] ist nicht eindeutig. Die Vorschrift nennt "das Abwasser", was auf das gesamte bisher eingeleitete Abwasser hinweisen könnte, ordnet aber die entsprechende Geltung von § 10 Abs. 3 [X.] an. Gemäß § 10 Abs. 3 [X.] sind aber gerade auch punktuelle Verbesserungsmaßnahmen - beispielsweise hinsichtlich nur eines in einer Kläranlage zu behandelnden [X.]s - verrechnungsfähig (vgl. Urteil vom 26. Juni 2008 a.a.[X.] Rn. 16).

Auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift lässt sich kein eindeutiger [X.]e des Gesetzgebers entnehmen:

Sinn und Zweck der [X.] des § 10 Abs. 3 und 4 [X.] ist es - der Entstehungsgeschichte zufolge -, Maßnahmen zur Verringerung der Abwasserschädlichkeit anzustoßen. Von der Abwasserabgabe soll eine Anreizwirkung zur Durchführung von Gewässerschutzmaßnahmen ausgehen (BTDrucks 12/4272 S. 1 und 7).

Mit einer entsprechenden Lenkungsfunktion wurde auch die Einführung der [X.] des Absatzes 4 begründet: Die Gesetzentwürfe des [X.] ([X.] 565/92) und des Bundesrates (BTDrucks 12/4272 S. 1 und 5) heben hervor, dass das [X.] auf Kanalbaumaßnahmen erweitert werden müsse, weil solche Maßnahmen im Einzelfall wasserwirtschaftlich dringlicher seien als eine aufwendige, relativ geringfügige Wirkungsgradsteigerung bei der Kläranlage. Mit der geschuldeten Abwasserabgabe sollten deshalb diejenigen Aufwendungen verrechenbar sein, "die für die Errichtung oder Erweiterung solcher Abwasseranlagen entstehen, welche einer bestehenden nach den Regeln der Technik betriebenen Abwasserbehandlungsanlage zugeordnet sind" (BTDrucks 12/4272 [X.]). Die [X.] sollte unabhängig davon bestehen, ob die getätigten Aufwendungen zu einer Minderung der [X.] führen. Die Bundesregierung stimmte der Gesetzesinitiative zu, hatte aber - unter dem Gesichtspunkt der Lenkungsfunktion - Bedenken gegen eine Privilegierung auch solcher Maßnahmen, die nicht "unmittelbar emissionsmindernd wirken" (BTDrucks 12/4272 [X.]). Der Umweltausschuss des [X.] griff die von Bundesrat und Bundesregierung verfolgten Intentionen ausdrücklich auf und fasste Absatz 4 so, wie er dann auch Gesetz geworden ist. Die Neufassung wurde u.a. mit einer Eingrenzung der [X.] für Kanäle auf die Fälle begründet, die mit der Funktion der Abwasserabgabe als Lenkungsabgabe zur Minderung von Schadstoffemissionen besser vereinbar sind.

Weiter heißt es:

"Verrechnungsfähig sollen ... nur Sammelkanalisationen sein, durch die sanierungsbedürftige Einleitungen an eine ordnungsgemäße Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen werden und dadurch insgesamt (Abwasserbehandlungsanlage im bisherigen Umfang sowie die noch nicht angeschlossenen vorhandenen Einleitungen) geringere [X.]en in die Gewässer gelangen" (BTDrucks 12/6281 S. 9).

Hieraus lässt sich ein eindeutiger [X.]e des Gesetzgebers, die [X.] nur zu eröffnen, wenn eine Einleitung vollständig an eine ordnungsgemäße Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen wird, nicht entnehmen. Wie der [X.]hof zutreffend ausgeführt hat, hatte der Gesetzgeber einen "[X.]", insbesondere die Stilllegung einer Kleinkläranlage und Zuführung des über diese bisher eingeleiteten Abwassers zu einer Sammelkläranlage, lediglich als Leitbild vor Augen. Darauf beschränkt sich jedoch der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 4 [X.] nicht. Zum einen hat sich der Gesetzgeber nicht mit den verschiedenen technischen Möglichkeiten, über Verbesserungen im Kanalsystem zu einer Verringerung von [X.] zu gelangen, befasst. Dies gilt beispielsweise für den mit dem zitierten Urteil des Senats entschiedenen Fall, in dem ein Mischsystem durch ein Trennsystem ersetzt worden war. Zum anderen beziehen sich die zitierten Ausführungen des Umweltausschusses nur auf die Errichtung und nicht auch auf die - ebenfalls grundsätzlich verrechnungsfähige - Erweiterung von Anlagen.

Schließlich ist Folgendes zu berücksichtigen: Vor 20 Jahren war es noch eine wichtige Aufgabe, Kleinkläranlagen in kleineren Gemeinden bzw. Ortsteilen stillzulegen und das über sie bisher eingeleitete Abwasser mit Hilfe des Neubaus von [X.] einer modernen Sammelkläranlage zuzuführen; denn bei diesen Kleinkläranlagen handelte es sich häufig um Anlagen primitivster Art, die lediglich aus einem Absetzbecken bestanden. Die erwähnte Aufgabe dürfte mittlerweile bundesweit schon deshalb weitgehend erfüllt sein, weil die wasserrechtlichen Erlaubnisse für die Einleitung von Abwässern aus diesen Kleinkläranlagen erloschen sind. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die unbefristete Bestimmung des § 10 Abs. 4 [X.] faktisch befristen wollte. Die Verbesserung von Kanalisationen ist für deren Träger - jedenfalls bis auf Weiteres - eine Daueraufgabe. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 4 [X.] für die Verwirklichung künftiger Aufgaben insgesamt ausschließen wollte.

Auch aus der Systematik des Gesetzes kann nichts Entscheidendes hergeleitet werden. Der Hinweis der Revision, bei der Auslegung des Absatzes 4 durch den [X.]hof bestehe im Vergleich zur [X.] des Absatzes 3 ein "Missverhältnis" zwischen den eingesetzten Mitteln (verrechenbare Abgabe) und dem angestrebten Zweck (Höhe der Frachtreduzierung), knüpft an den Umstand an, dass im Rahmen des Absatzes 4 schon eine geringe [X.]reduzierung mit der Verrechenbarkeit belohnt wird, während im Rahmen des Absatzes 3 eine Minderung der Fracht eines Schadstoffs bzw. einer Schadstoffgruppe in einem [X.] von mindestens 20 % erforderlich ist. Diese unterschiedliche Bewertung ist jedoch beabsichtigt. Die vorgelegten Gesetzentwürfe verfolgten mit der Einführung des Absatzes 4 ausdrücklich das Ziel, auch für diejenigen Investitionen eine [X.] zu schaffen, "die nicht die [X.] nach § 10 Abs. 3 [X.] erfüllen" ([X.] 565/92 S. 1 und BTDrucks 12/4272 S. 1). Es besteht weder Anlass noch Rechtfertigung, diese eindeutigen Vorgaben des Gesetzgebers aufgrund abweichender rechtspolitischer Bewertungen im Wege einer engen Auslegung der [X.] des § 10 Abs. 4 [X.] zu unterlaufen (so bereits Urteil vom 20. Januar 2004 - BVerwG 9 C 13.03 - BVerwGE 120, 27 <32 f.> = [X.] 401.64 § 10 [X.] Nr. 8 S. 21).

Entscheidend ist, dass Sinn und Zweck von § 10 Abs. 4 [X.] das vom [X.]hof gefundene Ergebnis fordern:

Die Vorschrift soll - wie dargelegt - Maßnahmen zur Verringerung der Abwasserschädlichkeit anstoßen. Von der Abwasserabgabe soll allgemein eine Anreizwirkung zur Durchführung von Gewässerschutzmaßnahmen ausgehen (vgl. hierzu auch Urteil vom 20. Januar 2004 a.a.[X.] S. 31 bzw. S. 20).

Dabei erlangen die [X.]en eine immer größere Bedeutung. Da das Abwasserabgabengesetz seit Jahrzehnten besteht, dürften die Betreiber von Anlagen alle Möglichkeiten, mit denen mit relativ geringem Mitteleinsatz eine relativ große Minderung der Abwasserabgabe erreicht wird, längst ausgeschöpft haben. Folglich müssen immer höhere Beträge investiert werden, um eine weitere Minderung der Abwasserabgabe zu erreichen. Insoweit besteht auch nur noch eine geringe Anreizwirkung. Eine große Anreizwirkung besteht dagegen dann, wenn durch die Verrechnung mit Investitionen die Zahlung einer Abwasserabgabe völlig vermieden werden kann.

Bei restriktiver Auslegung von § 10 Abs. 4 [X.] hätte die Vorschrift kaum einen Anwendungsbereich mehr. Es bestünde dann nur noch ein Anreiz, in die Kläranlagen selbst zu investieren (Verrechnung nach § 10 Abs. 3 [X.]). Der vorliegende Fall zeigt jedoch, dass durch zahlreiche kleinere Investitionen in das Kanalnetz eine spürbare Verringerung der in Gewässer eingeleiteten [X.] erreicht werden kann. Wenn die Qualitätsziele der Wasserrahmenrichtlinie bzw. des neuen Wasserhaushaltsgesetzes erreicht werden sollen, dürfte hier für nahezu alle Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen noch ein großer Handlungsbedarf bestehen. Sinn und Zweck des § 10 Abs. 4 [X.] ist es, insoweit Anreize für die Verwirklichung integrierter Konzepte und nicht lediglich für die Verbesserung von Kläranlagen als sogenannte end-of-pipe-Maßnahmen zu schaffen.

Schließlich ist es - entgegen der Auffassung des Vertreters des [X.] - auch nicht notwendig, dass wesentliche Teilströme vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt werden. Gemäß § 10 Abs. 4 [X.] genügt es, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der [X.] zu erwarten ist. Eine [X.] nach § 10 Abs. 3 [X.] besteht dagegen - wie oben ausgeführt - nur bei einer Minderung der maßgebenden Parameter in einem zu behandelnden [X.] um mindestens 20 %. Würde man verlangen, dass ein wesentlicher Teilstrom einer vorhandenen Einleitung einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird, wären Aufwendungen nach § 10 Abs. 4 [X.] nur verrechnungsfähig, wenn bei den Einleitungen eine wesentliche Minderung der [X.] einträte. Dies aber wäre mit der insoweit eindeutigen Regelung des § 10 Abs. 4 [X.] nicht vereinbar.

Auch der vorliegende Fall verdeutlicht dies. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass durch die Investitionen des [X.] eine Reduzierung der durch [X.] in verschiedene Gewässer abgegebenen Schmutzfracht um 13 % erreicht wird. Da durch die Maßnahmen des [X.] gerade Niederschlagswasser des ersten Spülstoßes, das in besonderem Maße schadstoffbelastet ist, der Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird, folgt daraus, dass der Anteil des Niederschlagswassers, der nunmehr zusätzlich der Kläranlage zugeführt wird, deutlich geringer ist als 13 % des Niederschlagswassers.

3. Im Ergebnis zu Recht ist der [X.]hof der Auffassung des Beklagten entgegengetreten, eine Verrechnung mit der hier allein zu zahlenden Schmutzwasserabgabe scheide aus, weil die Investitionen des [X.] allein einer schadstoffärmeren Beseitigung des Niederschlagswassers dienten, das aufgrund einer landesrechtlichen Regelung abgabenfrei bleibe.

Eine landesrechtliche Bestimmung kann nicht die bundesrechtliche Bestimmung des § 10 Abs. 4 [X.] einschränken. Eine landesrechtliche Regelung könnte allenfalls dazu führen, dass die bundesrechtlich bestehende [X.] ins Leere ginge, weil die Aufwendungen des [X.] aus Gründen des Bundesrechts nur mit einer für Niederschlagswasser zu entrichtenden Abgabe verrechnet werden könnten, für das aber ohnedies keine Abgabe zu entrichten ist. Dies ist nicht der Fall.

Die Mischwasserkanäle (einschließlich der damit verbundenen Regenrückhaltebecken usw.), die von dem Kläger erweitert worden sind, sind Anlagen im Sinne des § 10 Abs. 4 [X.]. Die erweiterten Anlagen führen Abwasser vorhandener Einleitungen der Abwasserbehandlungsanlage des [X.] - wie im Einzelnen dargelegt - zu. Deshalb können die für die Erweiterung der einzelnen Anlagen getätigten Aufwendungen mit der für die Einleitung aus der Abwasserbehandlungsanlage geschuldeten Abgabe und damit mit der Schmutzwasserabgabe für die Einleitung aus dem Klärwerk des [X.] verrechnet werden. Die [X.] ist nicht beschränkt auf die Verrechnung mit einer Abgabe, die für die - durch die Investitionen verringerte - unmittelbare Einleitung von Abwasser aus den Regenüberläufen zu entrichten sein könnte; denn Aufwendungen für [X.], die das Abwasser vorhandener Einleitungen im Sinne von § 10 Abs. 4 [X.] einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, dürfen nicht nur mit der Abwasserabgabe für die (teilweise) wegfallenden Einleitungen, sondern auch mit der Abwasserabgabe für die Einleitung aus der bestehenden Abwasserbehandlungsanlage, an die zugeführt wird, verrechnet werden (vgl. Urteil vom 20. Januar 2004 a.a.[X.] Leitsatz).

Meta

7 C 12/12

21.11.2013

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 6. März 2012, Az: 2 S 268/11, Urteil

§ 10 Abs 3 S 1 AbwAG, § 10 Abs 4 AbwAG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.11.2013, Az. 7 C 12/12 (REWIS RS 2013, 902)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 902

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