Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2014, Az. 3 StR 185/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 4639

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 185/14
vom
24. Juni 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
gefährlicher Körperverletzung

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 24.
Juni 2014 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 [X.] einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18.
Dezember 2013 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im
Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückver-wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das Landgericht hat
den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf Verfahrensbeanstandungen und die [X.] der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 [X.].
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3
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Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] erbracht. Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand. Insoweit hat der zulässig gerügte Verstoß des [X.] gegen §
258 Abs. 2 Halb-satz 2 und Abs. 3 [X.] die Aufhebung des Urteils zur Folge. Der [X.] liegt im Wesentlichen folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
In der Hauptverhandlung vom 16.
Dezember 2013 schloss der [X.] im Adhäsionsverfahren einen Vergleich über die Zah-18.
Dezember 2013 fällig war. Nachdem die Vertreterin der Staatsanwaltschaft
und die Verteidiger des Angeklagten an demselben Prozesstag ihre Schlussvorträge gehalten und ihre Anträge gestellt hatten, hatte der Angeklagte das letzte Wort. Am darauf-folgenden Sitzungstag, dem 18.
Dezember 2013, übergab der Angeklagte an h-tene Urteil verkündet, ohne dass dem Angeklagten (erneut) das letzte Wort ge-währt wurde.
Diese Verfahrensweise verstieß
gegen §
258 Abs. 2 Halbsatz 2, Abs. 3 [X.].
Im Falle des Wiedereintritts in die Hauptverhandlung müssen die in §
258 [X.] vorgeschriebenen Worterteilungen -
mithin auch das letzte Wort des Angeklagten im Sinne des §
258 Abs. 2 Halbsatz 2 [X.] -
wiederholt wer-den. Ein Wiedereintritt in die Hauptverhandlung setzt keinen Gerichtsbeschluss oder eine sonstige ausdrückliche Anordnung voraus, sondern kann auch still-schweigend geschehen. Er liegt insbesondere bei allen Prozesshandlungen vor, die ihrer Natur nach
in den Bereich der Beweisaufnahme gehören (vgl. [X.], [X.], 26. Aufl., § 258 Rn. 4 ff., 7). So verhielt es sich hier: 2
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4
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Die sich aus den Urteilsgründen ergebende Feststellung des [X.] über -
selbständiges, nicht nur einen Annex zum [X.] -
zur Beweisaufnahme im "materiellen Sinne" (vgl. LR/[X.], aaO, §
244 Rn.
3) über die Wiedergutmachung des vom [X.] angerichteten Schadens gehörendes
Prozessgeschehen. Es führte daher -
auch ohne eine förmliche Anordnung der Fortsetzung der Beweisauf-nahme -
zum Wiedereintritt in die Hauptverhandlung und machte eine [X.] der in §
258 [X.] vorgeschriebenen Worterteilungen einschließlich der Gewährung des letzten Wortes des Angeklagten erforderlich.
Dieser Rechtsfehler hat die Aufhebung des Strafausspruches zur Folge. Die Nichterteilung des letzten Wortes begründet nicht ausnahmslos die [X.], sondern nur dann, wenn und soweit das Urteil darauf beruht. Dies kann [X.] nur in besonderen Ausnahmefällen ausgeschlossen werden (vgl. [X.], Urteil vom 15.
November 1968 -
4 [X.], [X.]St 22, 278, 280
f.; [X.], aaO, Rn. 60 ff., 69). Vorliegend kann der Senat im Hinblick auf die Beweislage zur Täterschaft des Angeklagten, der diese nach den [X.] eingeräumt hat,
und die Tatsache, dass das nach dem letzten

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5
-
Wort des Angeklagten stattgefundene Prozessgeschehen ausschließlich für die Strafzumessung relevant war, ausschließen, dass der Schuldspruch auf dem [X.] beruht. Dies gilt indes nicht für den Strafausspruch (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
April 1999 -
4 [X.], [X.], 473). Dieser bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.
[X.] [X.]

Schäfer

Mayer Gericke

Meta

3 StR 185/14

24.06.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2014, Az. 3 StR 185/14 (REWIS RS 2014, 4639)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4639

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Wird zitiert von

4 StR 63/16

Zitiert

3 StR 185/14

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