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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:210617BVIIZB17.14.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 17/14
vom
21. Juni 2017
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
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Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am 21. Juni 2017
durch [X.]
Eick, [X.], Dr.
Kartzke
und
Prof.
Dr.
Jurgeleit sowie die Richterin Sacher
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 27.
Februar
2014 und der Beschluss
des Amtsgerichts [X.]
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Vollstreckungsgericht -
vom 3.
Februar 2014 aufgehoben.
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Einholung von [X.] gemäß §
802l ZPO nicht aus den bisherigen Gründen ab-zulehnen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Schuldner zu tragen.
Gründe:
I.
Die
Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstre-ckungsbescheid. Hierin sind tituliert: Hauptforderung in Höhe von 357,60
r-fahrenskosten (Gerichtskosten und Auslagen) in Höhe von insgesamt 44,01
Nebenforderungen (Mahnkosten, Auskünfte, Inkassokosten) in Höhe von ins-gesamt 79,90
Februar 2011 bis 15.
Februar 2013 in Höhe von 36,94
Februar 2013 aus 357,60
Die Gläubi-gerin
hat den Gerichtsvollzieher am 8.
Oktober 2013 unter anderem mit der 1
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Einholung von Auskünften Dritter gemäß §
802l ZPO beauftragt. Der [X.] hat dies mit der Begründung abgelehnt, dass die Hauptforderung nicht 500
Die gegen den ihre Erinnerung zurückweisenden Be-schluss eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Beschwerde-gericht mit Beschluss vom 27.
Februar 2014 zurückgewiesen.
Mit der zugelas-senen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag weiter, den [X.] anzuweisen, die Auskünfte einzuholen.
II.
Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO statthafte und auch im Übri-gen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angegriffenen Ent-scheidungen
und zur Anweisung an den Gerichtsvollzieher, die Einholung von Auskünften nicht mit der bisherigen Begründung abzulehnen.
1.
Das Beschwerdegericht hält die Wertgrenze des §
802l Abs.
1 Satz
2 ZPO in der vom 1.
Januar 2013 bis zum 25.
November 2016 gültigen Fassung für nicht erreicht. Hiernach ist die Erhebung von Auskünften nach §
802l Abs.
1 ZPO nur zulässig, soweit die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500
betragen; Kosten der Zwangsvollstreckung und Nebenforderungen sind bei der Berechnung nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des [X.] sind. Das Beschwerdegericht meint, hiernach seien nur die Hauptforderung in Höhe von 357,60
e-gangenen Gerichtsverfahrens zu berücksichtigen, so dass die Wertgrenze von 500
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2.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nach den Maßstäben des §
802l Abs.
1 ZPO in der seit dem 26.
November 2016 gültigen Fassung, die der [X.] seiner Beurteilung zugrunde zu legen hat, nicht stand.
Maßstab für die Überprüfung einer Beschwerdeentscheidung im Rechts-beschwerdeverfahren auf Rechtsfehler ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Ent-scheidung des [X.]. Zu berücksichtigen ist
daher auch ein nach Erlass der Beschwerdeentscheidung ergangenes neues Gesetz, so-fern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfasst ([X.], Beschluss vom 20.
Januar 2005
IX
ZB
134/04, NJW
2005, 1508, 1509,
juris Rn.
12). Das
ist hier mangels Übergangsregelung der Fall.
Das vormals in §
802l Abs.
1 Satz
2 ZPO geregelte Erfordernis einer Wertgrenze ist ersatzlos gestrichen worden. Die Maßnahmen nach §
802l Abs.
1 ZPO sind somit bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen bei
jeder Vollstreckung möglich.
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5
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III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Eick
[X.]
Kartzke
Jurgeleit
Sacher
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 03.02.2014 -
61 M 448/14 -
LG [X.], Entscheidung vom 27.02.2014 -
5 T
82/14 -
7
Meta
21.06.2017
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2017, Az. VII ZB 17/14 (REWIS RS 2017, 9300)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 9300
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