Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2017, Az. VII ZB 17/14

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 9300

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:210617BVIIZB17.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 17/14

vom

21. Juni 2017

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am 21. Juni 2017
durch [X.]
Eick, [X.], Dr.
Kartzke
und
Prof.
Dr.
Jurgeleit sowie die Richterin Sacher

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 27.
Februar
2014 und der Beschluss
des Amtsgerichts [X.]
-
Vollstreckungsgericht -
vom 3.
Februar 2014 aufgehoben.
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Einholung von [X.] gemäß §
802l ZPO nicht aus den bisherigen Gründen ab-zulehnen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Schuldner zu tragen.

Gründe:
I.
Die
Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstre-ckungsbescheid. Hierin sind tituliert: Hauptforderung in Höhe von 357,60

r-fahrenskosten (Gerichtskosten und Auslagen) in Höhe von insgesamt 44,01

Nebenforderungen (Mahnkosten, Auskünfte, Inkassokosten) in Höhe von ins-gesamt 79,90

Februar 2011 bis 15.
Februar 2013 in Höhe von 36,94

Februar 2013 aus 357,60

Die Gläubi-gerin
hat den Gerichtsvollzieher am 8.
Oktober 2013 unter anderem mit der 1
-
3
-
Einholung von Auskünften Dritter gemäß §
802l ZPO beauftragt. Der [X.] hat dies mit der Begründung abgelehnt, dass die Hauptforderung nicht 500

Die gegen den ihre Erinnerung zurückweisenden Be-schluss eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Beschwerde-gericht mit Beschluss vom 27.
Februar 2014 zurückgewiesen.
Mit der zugelas-senen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag weiter, den [X.] anzuweisen, die Auskünfte einzuholen.

II.
Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO statthafte und auch im Übri-gen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angegriffenen Ent-scheidungen
und zur Anweisung an den Gerichtsvollzieher, die Einholung von Auskünften nicht mit der bisherigen Begründung abzulehnen.
1.
Das Beschwerdegericht hält die Wertgrenze des §
802l Abs.
1 Satz
2 ZPO in der vom 1.
Januar 2013 bis zum 25.
November 2016 gültigen Fassung für nicht erreicht. Hiernach ist die Erhebung von Auskünften nach §
802l Abs.
1 ZPO nur zulässig, soweit die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500

betragen; Kosten der Zwangsvollstreckung und Nebenforderungen sind bei der Berechnung nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des [X.] sind. Das Beschwerdegericht meint, hiernach seien nur die Hauptforderung in Höhe von 357,60

e-gangenen Gerichtsverfahrens zu berücksichtigen, so dass die Wertgrenze von 500

2
3
-
4
-
2.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nach den Maßstäben des §
802l Abs.
1 ZPO in der seit dem 26.
November 2016 gültigen Fassung, die der [X.] seiner Beurteilung zugrunde zu legen hat, nicht stand.
Maßstab für die Überprüfung einer Beschwerdeentscheidung im Rechts-beschwerdeverfahren auf Rechtsfehler ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Ent-scheidung des [X.]. Zu berücksichtigen ist
daher auch ein nach Erlass der Beschwerdeentscheidung ergangenes neues Gesetz, so-fern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfasst ([X.], Beschluss vom 20.
Januar 2005

IX
ZB
134/04, NJW
2005, 1508, 1509,
juris Rn.
12). Das
ist hier mangels Übergangsregelung der Fall.
Das vormals in §
802l Abs.
1 Satz
2 ZPO geregelte Erfordernis einer Wertgrenze ist ersatzlos gestrichen worden. Die Maßnahmen nach §
802l Abs.
1 ZPO sind somit bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen bei
jeder Vollstreckung möglich.

4
5
6
-
5
-
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Eick
[X.]
Kartzke

Jurgeleit

Sacher

Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 03.02.2014 -
61 M 448/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 27.02.2014 -
5 T
82/14 -

7

Meta

VII ZB 17/14

21.06.2017

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2017, Az. VII ZB 17/14 (REWIS RS 2017, 9300)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9300

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