Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2017, Az. EnVR 17/16

Kartellsenat | REWIS RS 2017, 12104

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:250417B[X.]N[X.]R17.16.0

BUN[X.]SG[X.]RICHTSHOF
B[X.]SCHLUSS
[X.]n[X.]R 17/16
[X.]erkündet
am

25. April 2017

Bürk

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem energiewirtschaftsrechtlichen [X.]erwaltungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Stadtwerke Werl GmbH
[X.] § 6a Abs. 1
§
6a Abs.
1 [X.] steht in [X.]inklang mit den [X.]orgaben des [X.]nergiewirt-schaftsgesetzes.
[X.] §
7 Abs.
1 Satz
3
Grundstücke sind gemäß §
7 Abs.
1 Satz
3 [X.] stets zu historischen An-schaffungskosten anzusetzen.
[X.] §
7 Abs.
1 Satz
5; §
7 Abs.
7
Die Regelung in §
7 Abs.
1 Satz
5 und Abs.
7 [X.] steht in [X.]inklang mit den [X.]orgaben des [X.]nergiewirtschaftsgesetzes.
[X.] §
24 Abs.
2 Satz
2
Der gemäß §
24 Abs.
2 Satz
2 [X.] für das vereinfachte [X.]erfahren zu ermit-telnde [X.]ffizienzwert unterliegt keinen nachträglichen Anpassungen.
[X.], Beschluss vom 25. April 2017 -
[X.]n[X.]R 17/16 -
[X.]
-
2
-
Der Kartellsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.]erhandlung vom 25.
April 2017 durch die Präsidentin des [X.] [X.], den [X.]orsitzenden Richter Dr.
Raum und [X.]
Kirchhoff, Dr.
Grüneberg und Dr.
Bacher
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5.
Kartellsenats des [X.] vom 21.
Januar 2016 wird [X.].
Die Betroffene trägt die Kosten des [X.] einschließlich der notwendigen Auslagen der Landesregulierungs-behörde und der [X.].
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 471.332 [X.]uro festgesetzt.

-
3
-
Gründe:
A.
Die Betroffene betreibt ein Gasverteilernetz. Mit Bescheid vom 5.
August 2014 setzte die Landesregulierungsbehörde die [X.] für die zweite Regulierungsperiode im vereinfachten [X.]erfahren gemäß §
24 [X.] niedriger als von der Betroffenen begehrt fest.
Mit ihrer Beschwerde beanstandete die Betroffene die Indexreihen für die [X.]rmittlung der [X.], die Bewertung der Grundstücke, den Zinssatz für das überschießende [X.]igenkapital, die Berechnung der kalkulatorischen Ge-werbesteuer, den zugrunde gelegten
[X.]ffizienzwert und einen in den Bescheid aufgenommenen Widerrufsvorbehalt.
Das Beschwerdegericht hat den angefochtenen Bescheid nur hinsichtlich des [X.] aufgehoben und die weitergehende Beschwerde [X.]. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der vom Beschwerde-gericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, der die Landesregulierungsbehörde und die [X.] entgegentreten.
B.
Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
I.
Das Beschwerdegericht hat seine [X.]ntscheidung ([X.], 242) im Wesentlichen wie folgt begründet:
Für die [X.]rmittlung der [X.] habe die Landesregulierungsbe-hörde zu Recht die Indexreihen gemäß §
6a [X.] in der rückwirkend zum 1.
Januar 2013 in [X.] gesetzten Fassung herangezogen. Diese Regelung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der [X.]erordnungsgeber habe seine Gestaltungs-freiheit auf zutreffender Tatsachengrundlage und ohne sachfremde [X.]rwägun-1
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gen ausgeübt. Der [X.]inwand zu starker Pauschalierung sei unbegründet. Zudem habe die Betroffene nicht dargelegt, dass sie durch den Ansatz der von der Landesregulierungsbehörde ermittelten Werte beschwert sei. Die von der Bun-desnetzagentur durchgeführte Plausibilisierung sei inhaltlich nicht zu beanstan-den. Dass die [X.]erordnungsbegründung nicht ausdrücklich auf die Plausibilisie-rung hinweise, sei unbeachtlich. Die von der Rechtsprechung auf der Grundla-ge des früher geltenden Rechts entwickelten Anforderungen ließen sich auf die in §
6a [X.] vorgesehenen Indexreihen nicht ohne weiteres übertragen.
Die Bewertung der Grundstücke mit den historischen Anschaffungskos-ten stehe in [X.]inklang mit §
7 Abs.
1 Satz
3 [X.]. Deshalb könne [X.] bleiben, ob die Betroffene an einschlägigen [X.] auch deshalb gehindert sei, weil sie sich während des [X.]erfahrens mit dem
[X.]rgebnis der Kostenprüfung einverstanden erklärt habe.
[X.]benfalls nicht zu beanstanden sei der auf der Grundlage von §
7 Abs.
1 Satz
5 und Abs.
7 [X.] ermittelte Zinssatz für die [X.]erzinsung des über-schießenden [X.]igenkapitals von 4,19
%. Die genannte Regelung sei durch die [X.]rmächtigungsgrundlage in §
24 Satz
1 Nr.
1 und 4 [X.] gedeckt. Dass sie inhaltlich nicht mit der Zielsetzung einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten [X.]erzinsung vereinbar sei, könne nicht festgestellt wer-den. Die vom [X.] zum früher geltenden Recht entwickelten Grundsätze seien auf die neue Regelung nicht übertragbar. Unabhängig davon stehe §
7 Abs.
7 [X.] damit in [X.]inklang. [X.]in [X.]erstoß gegen den Grundsatz der [X.]erhältnismäßigkeit oder eine mit den gesetzlichen [X.]orgaben nicht verein-bare Ungleichbehandlung lägen ebenfalls nicht vor.
Die [X.]rmittlung der kalkulatorischen Gewerbesteuer im Wege der so ge-nannten [X.] stehe in [X.]inklang mit der Rechtsprechung des [X.].
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-
[X.]ine nachträgliche Korrektur des im vereinfachten [X.]erfahren gemäß §
24 [X.] ermittelten [X.] komme nicht in Betracht.
Die von der Bun-desnetzagentur gewählte Handhabung, nur diejenigen Meldungen der Landes-regulierungsbehörden über Besonderheiten der [X.]ersorgungsaufgabe zu be-rücksichtigen, die bis zum Redaktionsschluss des Amtsblatts eingegangen [X.], sei nicht zu beanstanden. [X.]ine spätere Anpassung sei nicht geboten und stehe in Widerspruch zu der mit §
24 [X.] beabsichtigten [X.]ereinfachung und Beschleunigung des [X.]erfahrens. Aspekte des [X.]ertrauensschutzes oder der Gleichbehandlung stünden diesem [X.]rgebnis nicht entgegen.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.
1.
[X.]
Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Heranziehung
der in §
6a Abs.
1 [X.] festgelegten Indexreihen für die [X.]rmittlung der [X.] des Anlagevermögens gebilligt.
a)
Die Regelung in §
6a Abs.
1 [X.] ist durch die [X.]rmächtigungs-grundlage in §
24 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] gedeckt.
Gemäß §
24 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] darf der [X.]erordnungsgeber Me-thoden zur Bestimmung der [X.]ntgelte für den Netzzugang gemäß den §§
20 bis 23 [X.] festlegen. Aufgrund dieser Befugnis darf er Regelungen über die Be-stimmung der für die Regulierung der Netzentgelte gemäß §
21 Abs.
2 [X.] maßgeblichen Kosten treffen.
b)
[X.]ntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht §
6a Abs.
1 [X.] in [X.]inklang mit den [X.]orgaben des [X.]nergiewirtschaftsgesetzes.
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aa)
Gemäß §
21 Abs.
2 Satz
1 [X.] werden die [X.]ntgelte für den Netz-zugang unter Berücksichtigung einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten [X.]erzinsung des eingesetzten Kapitals gebildet.
Mit dieser Anforderung konkretisiert der Gesetzgeber den in §
1 Abs.
1 [X.] normierten Zweck einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbrau-cherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen [X.]er-sorgung der Allgemeinheit mit [X.]lektrizität und Gas und die in §
1 Abs.
2 [X.] vorgegebenen Ziele der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten [X.] bei der [X.]ersorgung mit [X.]lektrizität und Gas und der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von [X.]nergieversorgungsnetzen.
Zur [X.]inhaltung dieser [X.]orgaben muss der [X.] gemäß §
24 Abs.
1 Satz
2 Nr.
4 [X.] die Methode zur Bestim-mung der [X.]ntgelte so gestalten, dass eine Betriebsführung nach §
21 Abs.
2 [X.] gesichert ist, die für die Betriebs-
und [X.]ersorgungssicherheit sowie die Funktionsfähigkeit der Netze notwendigen Investitionen in die Netze gewähr-leistet sind und Anreize zu netzentlastender [X.]nergieeinspeisung und netzent-lastendem [X.]nergieverbrauch gesetzt werden.

bb)
Diesen
[X.]orgaben ist nicht zu entnehmen, dass der [X.]erordnungsge-ber für die Bildung von [X.]n ein möglichst umfassendes, detaillier-tes und ausdifferenziertes Regelungskonzept wählen muss.
Die in §
6 Abs.
2 Satz
2 Nr.
1 [X.] vorgesehene Bewertung [X.] Anlagegüter zu [X.]n dient dem Ausgleich der Teuerung für den eigenfinanzierten Anteil des Kapitals zum Zweck des [X.] (BR-Dr.
247/05
S.
27
f.).
Für die [X.]erzinsung des [X.]igenkapitals sollen diese An-lagegüter nicht nur mit ihren historischen Anschaffungs-
und Herstellungskosten berücksichtigt werden, sondern mit den Kosten, die aufgrund der zwischenzeit-lich eingetretenen Teuerung für eine Neuanschaffung oder Neuherstellung er-forderlich wären. Der so ermittelte [X.] ist ein kalkulatorischer Wert. 17
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7
-
Ob und in welchem Ausmaß er die historischen Anschaffungs-
und [X.] übersteigt, kann nicht nur von der Art des Anlageguts abhängen, sondern auch von individuellen Gegebenheiten, etwa der konkreten Zusam-mensetzung der Kosten
im jeweiligen [X.]inzelfall. [X.]ine allen individuellen Gege-benheiten Rechnung tragende Bewertung ist dabei schon deshalb nicht mög-lich, weil es nur eine begrenzte Anzahl von Indexreihen gibt, die den zeitlichen [X.]erlauf der Teuerung wiedergeben. Deshalb ist es unvermeidlich, Anlagegüter anhand bestimmter Kriterien zu übergeordneten Kategorien zusammenzufas-sen und diese Kategorien jeweils einer bestimmten Indexreihe oder einer be-stimmten Kombination von Indexreihen zuzuordnen.
In diesem Zusammenhang
ist der [X.]erordnungsgeber nicht gehalten, [X.] [X.]inteilung so detailliert vorzunehmen, wie dies im Hinblick auf die zur [X.]erfü-gung stehende
Anzahl von Indexreihen möglich wäre. [X.]ine möglichst weitrei-chende Differenzierung mag im theoretischen Ausgangspunkt als besonders geeignete Methode erscheinen, um die Teuerung möglichst genau abzubilden. Ihre praktische Umsetzung kann aber, wie
in den Materialien zu §
6a [X.] ausgeführt wird, zu erheblichen Schwierigkeiten führen, weil die erforderlichen Differenzierungen mit erheblichen
Unschärfen und Unsicherheiten verbunden sein können und weil gleichermaßen geeignete Indexreihen nicht für alle in Frage kommenden Arten von Wirtschaftsgütern und nicht für alle betroffenen Zeiträume zur [X.]erfügung stehen (BR-Dr.
447/13 S.
11).
[X.]or diesem Hintergrund ist eine möglichst weitgehende Differenzierung nicht ohne weiteres als "bestmögliche"
Methode anzusehen, für die sich der [X.]erordnungsgeber schon mangels geeigneter Alternativen zwingend [X.] müsste. [X.]ielmehr gibt es eine [X.]ielzahl von in Betracht kommenden Ansät-zen, die jeder für sich mit bestimmten [X.]or-
und Nachteilen verbunden sein [X.]. Unter diesen darf und muss der [X.]erordnungsgeber eine Auswahl treffen, die trotz der unvermeidlichen Unsicherheiten eine angemessene Bewertung 21
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ermöglicht. Hierbei darf der [X.]erordnungsgeber auch den Gesichtspunkt der Praktikabilität berücksichtigen.
[X.])
[X.]ntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde unterliegt der [X.] bei der Festlegung der maßgeblichen Indexreihen nicht den Anforderungen, die die Rechtsprechung zu §
6 Abs.
3 [X.] in der bis 21.
August 2013 geltenden Fassung entwickelt hat.
Diese Anforderungen ergaben sich nicht unmittelbar aus den gesetzli-chen [X.]orgaben, sondern aus der Regelung in §
6 Abs.
3 [X.] a.F. Diese legte die heranzuziehenden Indexreihen nur nach abstrakten Kriterien fest, schrieb aber zwingend
die [X.]erwendung anlagenspezifischer oder anlagengrup-penspezifischer Preisindizes und damit eine relativ
weitgehende Differenzierung vor. [X.]in solches Regelungskonzept ist, wie oben im [X.]inzelnen dargelegt wurde, nach den gesetzlichen [X.]orgaben möglich, aber nicht zwingend geboten. [X.]s steht dem [X.]erordnungsgeber deshalb frei, sich für ein anderes Konzept zu [X.], sofern dieses den aufgezeigten gesetzlichen [X.]orgaben ebenfalls Rechnung trägt, also eine den Zielen des Gesetzes entsprechende angemes-sene Bewertung des [X.]igenkapitals ermöglicht.
dd)
[X.]or diesem Hintergrund hat es das Beschwerdegericht zutreffend als rechtmäßig angesehen, dass der [X.]erordnungsgeber im Interesse der leichteren Umsetzbarkeit für die in Anlage
1 zu §
6 Abs.
5 Satz
1 [X.] vorgesehenen 41 Gruppen von
Anlagegütern nur vier unterschiedliche Indexreihen vorgese-hen hat.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es für einzelne oder jede dieser Gruppen eine andere Indexreihe gäbe, bei der zusätzliche Besonderheiten des jeweiligen Anlageguts berücksichtigt sind. Auch eine solche Differenzierung müsste zwangsläufig mit Typisierungen einhergehen, weil die Kostenentwick-lung nicht allein von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe abhängen 23
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kann, sondern auch von Besonderheiten des einzelnen [X.]. Schon deshalb können die "tatsächlichen"
Wertverhältnisse stets nur näherungsweise wiedergegeben
werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Näherung im vorliegenden Zusammenhang mit zunehmendem Detaillie-rungsgrad zwangsläufig umso exakter ausfällt, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt.

Angesichts dessen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn die in §
6a Abs.
1 [X.] vorgegebenen Indexreihen zum Teil hoch ag-gregiert sind, also die Preisentwicklung für eine [X.]ielzahl von unterschiedlichen Anlagegütern und Leistungen wiedergeben. Dieser Umstand mag dazu führen, dass die Teuerung für einzelne Anlagegüter, deren historische Anschaffungs-
und Herstellungskosten durch besondere Faktoren geprägt
sind, nicht in jeder Hinsicht "exakt"
wiedergegeben wird. Hieraus ergeben sich aber keine hinrei-chenden Anhaltspunkte dafür, dass sich daraus resultierende Ungenauigkeiten über die Gesamtheit der Anlagegüter hinweg in einer Weise summieren, dass das Ziel der Substanzerhaltung verfehlt würde.
Der von der Rechtsbeschwerde aufgezeigte Umstand, dass die Heran-ziehung einer anderen Indexreihe für bestimmte Wirtschaftsgüter wie etwa Re-gelanlagen zur Annahme einer erheblich höheren Kostensteigerung führen würde, führt insoweit nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Damit ist nur eine punktuelle Wirkung aufgezeigt. Nach den [X.]orgaben des Gesetzes ist indes entscheidend, dass die Bewertung insgesamt zu einer angemessenen Bewer-tung und [X.]erzinsung führt. Dieses [X.]rgebnis wird nicht
schon dann verfehlt, wenn für einzelne Güter eine Indexreihe herangezogen wird, die die tatsächli-che Teuerung nicht in vollem Umfang widerspiegelt. [X.]ntscheidend ist vielmehr, dass die Teuerung bezogen auf den Gesamtwert aller anzusetzenden Güter angemessen wiedergegeben wird. Dieses [X.]rgebnis kann auch durch [X.] von eher hoch aggregierten Indexreihen für eine [X.]ielzahl von Anlagen-gruppen erreicht werden.
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In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass die als [X.] der Wertermittlung herangezogenen historischen Anschaffungs-
und [X.] auf Zufälligkeiten beruhen können und deshalb keine "exakte", sondern nur eine typisierende [X.]rmittlung des "tatsächlichen"
Werts ermögli-chen. [X.]ine weitergehende Differenzierung bei der Auswahl der Indexreihen hat zur Folge, dass diesen Zufälligkeiten ein größeres Gewicht zukommt. Letzteres mag mit den gesetzlichen [X.]orgaben vereinbar sein. Im Hinblick auf das vom Gesetz vorgegebene Ziel der [X.]ffizienz erscheint es indes nicht unproblema-tisch, wenn die Anschaffung oder Herstellung eines bestimmten Anlageguts deshalb zu einer hohen [X.]erzinsung des [X.]igenkapitals führt, weil dafür Leistun-gen in Anspruch genommen wurden, die einer besonders hohen Teuerungsrate unterliegen.
Aus diesem Grund ist es insbesondere nicht zu beanstanden, wenn der [X.]erordnungsgeber für Leitungen, die mit einem Druck von nicht mehr als 16 bar betrieben werden, nicht zwischen einzelnen Materialarten unterscheidet. Die Auswahl der Materialart mag zwar Auswirkungen auf die Höhe der [X.], Herstellungs-
und Instandhaltungskosten sowie auf die Höhe der Teue-rungsrate haben. Sie ist aber typischerweise dem Netzbetreiber überlassen
und nicht zwingend auf Dauer festgeschrieben. Deshalb erscheint es unter dem Ge-sichtspunkt der [X.]ffizienz nicht rechtsfehlerhaft, die getroffene [X.] nur bei der [X.]rmittlung der historischen Kosten zu berücksichtigen, nicht aber bei der Bestimmung eines [X.]s, der die kalkulatorischen Kosten einer erneuten Anschaffung oder Herstellung widerspiegeln soll. Dass der [X.] nur für Leitungen, die mit einem Druck von mehr als 16 bar be-trieben werden, ergänzend die Heranziehung einer Indexreihe für Stahlrohre und dergleichen vorschreibt, weil solche Leitungen zwingend aus Stahl herge-stellt werden müssen
(BR-Dr.
447/13 S.
18), erscheint unter diesem Gesichts-punkt nicht widersprüchlich,
sondern folgerichtig.
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ee)
[X.]ntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der [X.] an der [X.]orgabe bestimmter Indexreihen nicht deshalb gehindert, weil diese zeitlichen Änderungen unterliegen und deshalb nicht gesichert ist, dass sie auch in künftigen [X.] weiterhin zur angemessenen Bewertung geeignet sind.
Der [X.]erordnungsgeber wird allerdings künftige
Änderungen zum Anlass nehmen müssen, die vorgegebenen Indexreihen auf ihre weitere [X.]ignung zu überprüfen. Die bloße Möglichkeit, dass es zu Änderungen kommt, die eine An-passung
der bestehenden Regelung erfordern, vermag
die Rechtmäßigkeit [X.]r Regelung unter den gegenwärtigen [X.]erhältnissen jedoch nicht in Frage zu stellen.
c)
Ohne [X.]rfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, es fehle an einer hinreichenden Plausibilitätskontrolle.
aa)
Dabei kann offenbleiben, ob und in welchem Umfang der [X.] vor [X.]rlass einer Regelung eine Plausibilitätskontrolle durchführen und dokumentieren muss. Die in den Materialien enthaltenen Ausführungen, wonach die Gewichte der einzelnen Indexreihen aus den [X.]rkenntnissen abge-leitet wurden, die die [X.] im Rahmen des vorangegangenen Festlegungsverfahrens zu den Preisindizes gewonnen hatte (BR-Dr.
447/13 S.
14), und die gewählten Gewichte durch die Regulierungsbehörde [X.] wurden (aaO S.
15), lassen jedenfalls in ausreichendem Maße erkennen, dass sich der [X.]erordnungsgeber von der Plausibilität
der vorgegebenen Regeln überzeugt hat.
Dem steht nicht entgegen, dass sich solche Ausführungen nur in [X.] mit §
6 Abs.
3 und §
6a [X.] finden, nicht aber in der
weni-ge Seiten danach (BR-Dr.
417/13 S.
17
f.) abgedruckten Begründung zu §
6 Abs.
3 und §
6a [X.]. Die [X.] hatte auf der Grundlage der 31
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-
früheren Regelungen nicht nur für Stromnetze (Festlegung vom 17.
Oktober 2007 -
BK8-07/272), sondern auch für Gasnetze (Festlegung vom 17.
Oktober 2007

[X.]/602 und Festlegung vom 26.
Oktober 2011 -
BK9-11/602)
all-gemeine Festlegungen zu den heranzuziehenden Preisindizes getroffen. [X.] dessen gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der [X.] die dabei gewonnenen [X.]rkenntnisse lediglich im Zusammenhang mit §
6a [X.] berücksichtigt hat, nicht aber im Zusammenhang mit §
6a [X.]. Dies gilt umso mehr, als er im Zusammenhang mit §
6a [X.] auf fachliche Besonderheiten eingeht, die ersichtlich ebenfalls auf [X.]rkenntnissen der Regulierungsbehörden beruhen.
bb)
Die nach den Feststellungen des [X.] von der [X.] ist inhaltlich nicht zu bean-standen.
(1)
Dem steht nicht entgegen, dass die Plausibilisierung nach derselben Methode erfolgt ist wie bei der vorangegangenen Festlegung vom 26.
Oktober 2011.
Die [X.] hat, wovon auch die Rechtsbeschwerde aus-geht, zur Plausibilisierung die durchschnittliche Preissteigerung ermittelt, die sich aus den vom [X.] veröffentlichten Angaben zum Net-toanlagevermögen der [X.]nergiewirtschaft ergibt, und diese der durchschnittli-chen Preissteigerung gegenüber gestellt, die sich in Anwendung von §
6a Abs.
1 [X.] ergibt.
Diese [X.]orgehensweise ist zur Plausibilisierung geeignet. Sie greift auf einen nach anderen Kriterien gebildeten Wert als [X.]ergleichsmaßstab zurück. [X.]in solcher Wert kann naturgemäß zur Überprüfung unterschiedlicher [X.] herangezogen werden, da er ja gerade dazu dient, das mit Hil-36
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fe der zu plausibilisierenden Methode ermittelte [X.]rgebnis mit einem auf andere Weise ermittelten Richtwert zu vergleichen.
(2)
Die von der [X.] gewählte Plausibilisierungsmethode ist auch inhaltlich aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Heranziehung der Preisentwicklung des [X.] als [X.]ergleichsmaßstab mag zwar mit Unsicherheiten und Ungenauigkeiten behaftet sein. Für das mit einer Plausibilisierung verfolgte Ziel einer abstrakt gehaltenen Kontrollrechnung ist dieser Maßstab aber hinreichend aussagekräftig.
Auch in diesem Zusammenhang war eine weitere Differenzierung nach bestimmten [X.] rechtlich nicht geboten. [X.]ine Plausibilisierung dient nicht dazu, die inhaltliche Richtigkeit jedes [X.]inzelansatzes zu kontrollie-ren, sondern die Nachvollziehbarkeit des Gesamtergebnisses anhand eines geeigneten [X.]ergleichsmaßstabs zu überprüfen.
Der Umstand, dass das Nettovermögen der Gaswirtschaft nur einen
ver-hältnismäßig geringen Teil des Gesamtvermögens der [X.], führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Aus ihm ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Preisentwicklung im Bereich von Gasnetzen sich fundamental von der Gesamtentwicklung im Bereich
der [X.]ner-giewirtschaft unterscheidet und der gewählte [X.]ergleichsmaßstab deshalb als Plausibilisierungsmittel ungeeignet sein könnte.
d)
Da sich die Bildung der [X.] auf der Grundlage von §
6a Abs.
1 [X.] nach allem als rechtmäßig erweist, kann offenbleiben, ob die Betroffene durch die Anwendung dieser [X.]orschrift anstelle der von ihr für zutref-fend erachteten Indexreihen beschwert ist und ob das Beschwerdegericht ihr diesbezüglich Gelegenheit zu ergänzendem [X.]orbringen hätte geben müssen.
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2.
Grundstücke
[X.]benfalls zutreffend ist das Beschwerdegericht zu dem [X.]rgebnis gelangt, dass Grundstücke gemäß §
7 Abs.
1 Satz
3 [X.] stets zu historischen An-schaffungskosten anzusetzen sind.
a)
Für dieses [X.]rgebnis sprechen bereits Wortlaut und Systematik von §
7 Abs. 1 [X.].
Nach §
7 Abs.
1 Satz 2 Nr.
1 und 3 [X.] sind Neuanlagen und der wie Fremdkapital zu verzinsende Wertanteil der Altanlagen zu historischen An-schaffungs-
und Herstellungskosten zu bewerten, der mit dem Zinssatz für [X.] zu verzinsende Wertanteil der Altanlagen hingegen zu Tagesneu-werten im Sinne von §
6 Abs.
3 [X.].
Die Sonderregelung in §
7 Abs.
1 Satz
3 [X.] knüpft an diese Unterscheidung an und schreibt für [X.] generell die Bewertung zu Anschaffungskosten
vor.
Als Anschaffungskosten werden in der Gasnetzentgeltverordnung grund-sätzlich die Kosten eines tatsächlich erfolgten [X.]rwerbsvorgangs bezeichnet, nicht hingegen ein daraus abgeleiteter kalkulatorischer Wert. So stellt die Rege-lung in §
7 Abs.
1 Satz
2 [X.] die aus dem historischen [X.]rwerbsvorgang resultierenden Anschaffungskosten dem auf den [X.] [X.] gegenüber. In Übereinstimmung damit definiert §
6 Abs.
3 Satz
1 [X.] den [X.] als Anschaffungswert zum jeweiligen Be-wertungszeitpunkt.
[X.]or diesem Hintergrund erscheint es schon aus systematischer Sicht eher
fernliegend, dass der [X.]erordnungsgeber in §
7 Abs.
1 Satz
3 [X.] mit dem Begriff "Anschaffungskosten" für Grundstücke eine dritte Kategorie schaf-fen wollte, die, wie die Rechtsbeschwerde postuliert, in Zusammenhang mit §
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Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 [X.] anders auszulegen ist als in Zusammenhang mit
§
7 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.].
b)
Für das vom Beschwerdegericht gefundene
[X.]rgebnis sprechen
auch Sinn und Zweck der Regelung.
Die Regelung in §
7 Abs.
1 Satz
3 [X.] dient der Klarstellung. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass für Grundstücke eine Bewertung zu [X.] anhand von Indexreihen nicht möglich ist, weil der aktuelle [X.] nur individuell ermittelbar ist und keine Indexreihen zur [X.]erfügung stehen (BR-Dr.
417/07 (Beschluss) S.
23). Dieser Zwecksetzung entspricht es, Grundstücke nicht zu einem auf den jeweiligen [X.] Wert, sondern zu historischen Anschaffungskosten anzusetzen.
Dem Umstand, dass keine Indexreihen verfügbar sind, könnte zwar auch dadurch Rechnung getragen werden, dass der aktuelle Anschaffungswert [X.] des [X.]erkehrswerts ermittelt wird. §
7 Abs.
1 Satz
3 [X.] knüpft aber gerade nicht an den [X.]erkehrswert an, sondern an die Anschaffungskosten. Dem ist zu entnehmen, dass der [X.]erordnungsgeber Grundstücke nicht einer dritten Bewertungsmethode zuordnen wollte, sondern einer der beiden in §
7 Abs.
1 Satz
2 [X.] vorgesehenen Methoden, und zwar derjenigen, die ohne Schwierigkeiten anwendbar ist.
c)
Zu Recht hat das Beschwerdegericht eine zusätzliche Bestätigung in dem Umstand gesehen, dass die Bewertung zu [X.]n der Notwen-digkeit einer [X.]rsatzbeschaffung Rechnung tragen soll und dass eine [X.]rsatzbe-schaffung bei Grundstücken grundsätzlich nicht erforderlich ist, weil diese [X.] Abnutzung unterliegen.
Dieser Zusammenhang wird in §§
6 und 7 [X.] zwar nicht ausdrück-lich erwähnt. [X.]r ergibt sich aber aus dem Umstand, dass der [X.] 51
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55
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16
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gemäß §
6 Abs.
2 Satz
2 Nr.
1 [X.] den Ausgangswert für die Berechnung der [X.] bildet und bei Grundstücken eine Abschreibung für Abnutzung grundsätzlich nicht in Betracht kommt.
d)
Aus dem Umstand, dass der [X.]erordnungsgeber §
7 Abs.
1 Satz
3 [X.] nur klarstellenden Charakter beigemessen hat, ergibt sich keine ab-weichende Beurteilung.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die [X.]inschätzung des [X.]erordnungs-gebers
zutrifft, obwohl das Beschwerdegericht kurz zuvor zu dem [X.]rgebnis ge-langt war, Grundstücke seien nach Maßgabe von §
7 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.] zu [X.]n anzusetzen ([X.], Beschluss vom 11.
Juli 2007 -
3
Kart
17/07, [X.], 315, juris Rn.
34). Den Materialien zu §
7 Abs.
1 Satz
3 [X.] lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass der [X.]erordnungs-geber diese Auffassung teilte und mit der Neuregelung ausdrücklich in der [X.] festschreiben wollte. Die Bezeichnung als Klarstellung spricht eher dafür, dass er die abweichende Auffassung der [X.]
teilte.
e)
§
7 Abs.
1 Satz
3 [X.] steht in [X.]inklang mit den [X.]orgaben aus §
21 Abs.
2 Satz
1 [X.].
[X.]ine angemessene [X.]erzinsung des [X.]igenkapitals ist bei Grundstücken schon dann gewährleistet, wenn die historischen Anschaffungskosten als Be-rechnungsbasis herangezogen werden. Wie bereits oben dargelegt wurde, ergibt sich aus dem in §
6 Abs.
2 [X.] berücksichtigten Grundsatz der Sub-stanzerhaltung keine abweichende Beurteilung, weil Grundstücke grundsätzlich keiner Abnutzung unterliegen.
Dass der [X.]erordnungsgeber die zusätzlichen Gewinnmöglichkeiten
aus der [X.]eräußerung eines seit der Anschaffung erheblich im Wert gestiegenen Grundstücks nicht in die [X.]erzinsungsbasis einbezieht, steht zu dem Ziel einer 56
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-
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-
angemessenen [X.]erzinsung des [X.]igenkapitals schon deshalb nicht in [X.], weil die Gewinnmöglichkeit eine reine Chance darstellt, solange die Wertsteigerung nicht durch [X.]eräußerung realisiert ist. Zwar mag es nicht aus-geschlossen sein, derartige Wertsteigerungen dennoch bei der Bewertung des [X.]igenkapitals zu berücksichtigen. Weder §
21 Abs.
2 Satz
1 [X.] noch sons-tigen gesetzlichen [X.]orschriften lässt sich aber entnehmen, dass der [X.] dies zwingend vorsehen muss.
f)
[X.]ine abweichende Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil §
7 Abs.
4 Satz
2 [X.] für die [X.]erzinsung von Altanlagen einen Zinssatz vorsieht, der um [X.] bereinigt ist.
Die Anwendung dieses Zinssatzes auf Grundstücke, die vor dem 1.
Januar 2006 aktiviert wurden, hat zwar zur Folge, dass die Teuerung bei der Berechnung der [X.]igenkapitalverzinsung keine Berücksichtigung findet. Diese Konsequenz erscheint aber vor dem Hintergrund der für die Regelung in §
7 Abs.
1 Satz
3 [X.] maßgeblichen [X.]rwägung, dass für Grundstücke keine Indexreihen zur [X.]erfügung stehen, anhand derer die Teuerung bemessen wer-den kann, nicht als sachwidrig. Zwar mag es naheliegen, dass [X.] von Grundstücken nicht allein auf Marktschwankungen, sondern zumindest teilweise auf allgemeine Teuerungseffekte zurückzuführen sind. Wenn es kei-nen verlässlichen Maßstab gibt, um diesen [X.]ffekt typisierend zu bemessen, ist es aber nicht zu beanstanden, dass der [X.]erordnungsgeber von der Berücksich-tigung der Teuerung bei der [X.]erzinsung absieht.
3.
Kapitalverzinsung nach §
7 Abs.
7 [X.]
Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht für die [X.]erzinsung des einen Anteil von 40 Prozent des betriebsnotwendigen [X.]ermögens übersteigen-den Teils des [X.]igenkapitals den in §
7 Abs.
1 Satz
5 und Abs.
7 [X.] be-stimmten Zinssatz herangezogen.
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-
a)
Wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat, ist der [X.] aufgrund der [X.]rmächtigung in §
24 Abs.
1 Nr.
1 [X.] befugt, [X.]en über den Zinssatz für die [X.]erzinsung von [X.]igenkapital zu treffen.
b)
[X.]ntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht die Regelung in §
7 Abs.
1 Satz
5 und Abs.
7 [X.], wonach sich der maßgebliche Zins-satz aus dem Mittelwert des auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjah-re bezogenen Durchschnitts der von der [X.] veröffentlich-ten Umlaufsrenditen für Anleihen der öffentlichen Hand, Anleihen von Unter-nehmen und Hypothekenpfandbriefe ergibt, in [X.]inklang mit den [X.]orgaben
des [X.]nergiewirtschaftsgesetzes.
aa)
Wie der Senat bereits zur früheren Fassung der mit §
7 [X.] in-soweit übereinstimmenden Regelung in §
7 [X.] entschieden und näher begründet hat, steht die in §
7 Abs.
1 Satz
5 [X.] vorgesehene Deckelung des Betrags, der mit dem auf Grundlage von §
7 Abs.
4 und 5 [X.] be-stimmten [X.]igenkapitalzinssatz zu verzinsen ist, in [X.]inklang mit der gesetzlichen [X.]orgabe einer angemessenen [X.]igenkapitalverzinsung.
Sinn und Zweck der Deckelung ist es, ein überhöhtes [X.]igenkapital kalku-latorisch nur beschränkt wirksam werden zu lassen. [X.]in hoher [X.]igenkapitalan-teil, der aufgrund kostenbasierter Berechnung zu einer [X.]rhöhung der [X.] führt,
gilt als Indiz für unzureichenden Wettbewerb. Deshalb ent-spricht es den gesetzlich vorgegebenen Zielen einer preisgünstigen [X.]ersorgung und eines wirksamen und unverfälschten [X.], nur denjenigen Teil des [X.]igenkapitals in die kalkulatorische [X.]erzinsung nach §
7 Abs.
4 und 5 [X.] einzubeziehen, der sich auch unter [X.]bedingungen typischerweise bilden würde ([X.], Beschluss vom 14.
August 2008 -
K[X.]R
42/07, [X.]/[X.] [X.]R 2395 Rn.
40
f. -
Rheinhessische [X.]nergie
I). Die hierfür vom [X.] vorgesehene Grenze von 40
Prozent des betriebsnotwendigen [X.]ermögens ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden (aaO Rn.
31
ff.).
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19
-
bb)
[X.]ntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der [X.] nicht gehalten, für den diese Grenze übersteigenden Teil des [X.]s einen Zinssatz vorzusehen, der einen Zuschlag zur Abdeckung des unternehmerischen [X.] enthält.
Dieser Zuschlag bezieht sich lediglich auf die kalkulatorische [X.]igenkapi-talverzinsung ([X.], Beschluss vom 14.
August 2008 -
K[X.]R
34/07 Rn.
74).
Die-ser unterliegt aus den genannten Gründen nur derjenige Teil des [X.]igenkapitals, der sich auch unter [X.]bedingungen typischerweise bilden würde. Die von der Rechtsbeschwerde angestellten [X.]rwägungen, für den Netzbetreiber müsse ein hinreichender Anreiz geschaffen werden, [X.]igenkapital zu [X.], gehen im vorliegenden Zusammenhang deshalb schon im Ansatz fehl.
[X.])
Der [X.]erordnungsgeber ist auch nicht gehalten, eine
[X.]erzinsung [X.] des hypothetischen Zinssatzes vorzusehen, den der Netzbetreiber bei der Aufnahme von Fremdkapital zu tragen hätte, wie dies in der bis 21.
August 2013 geltenden Fassung von §
7 Abs.
1 Satz
5 [X.] vorgesehen war.
Dieser Zinssatz mag für die kalkulatorische [X.]erzinsung geeignet sein. Seine Heranziehung ist aber schon deshalb nicht zwingend geboten, weil er nicht die dem Netzbetreiber tatsächlich angefallenen Kosten widerspiegelt, sondern lediglich
hypothetische Kosten, die im Falle einer Aufnahme von Fremdkapital entstanden wären. [X.]in [X.]rfahrungssatz, wonach die tatsächlich anfallenden Kosten für überschüssiges [X.]igenkapital stets oder zumindest typi-scherweise gleich hoch sind wie die hypothetischen Kosten für Fremdkapital,
ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich.
dd)
Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht entschieden, dass der in §
7 Abs.
7 [X.] vorgesehene Zinssatz einen angemessenen Maßstab zur Kalkulation der Kapitalkosten darstellt.
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-
20
-
(1)
Dem steht nicht entgegen, dass nur einer der drei für die Durch-schnittsbildung heranzuziehenden Zinssätze (der Zinssatz für Anleihen von Un-ternehmen) einen Zuschlag enthält, der einem möglichen Ausfallrisiko Rech-nung trägt.
Auf der Grundlage der früheren Fassung von §
7 Abs.
1 Satz
5 [X.] war der Zinssatz nach der Rechtsprechung des Senats so zu bemessen, dass den Risiken, die sich aus Sicht eines fiktiven Kreditgebers aus der [X.]inschät-zung der Bonität des [X.]mittenten und der Art der [X.]mission ergeben, in vollem Umfang Rechnung getragen wird ([X.] [X.]/[X.] [X.]-R 2395 Rn.
56
ff. -
Rhein-hessische [X.]nergie
I). Diese Anforderung ergab sich aus dem damals geltenden Regelungsprinzip, wonach der Zinssatz maßgeblich war, der im Falle der [X.] (aaO Rn.
56). Wie bereits oben auf-gezeigt wurde, ist dieses Regelungsprinzip nicht zwingend, weil die [X.] anfallenden Kosten nicht ohne weiteres deckungsgleich sind mit den tat-sächlich angefallenen Kosten.
(2)
Ob der [X.]erordnungsgeber vor diesem Hintergrund überhaupt gehal-ten ist, die mit der Gewährung von Fremdkapital für den Kreditgeber verbunde-nen Risiken zu berücksichtigen, kann dahingestellt bleiben. Die gesetzliche
[X.]orgabe einer angemessenen [X.]erzinsung des [X.]igenkapitals lässt jedenfalls Raum für eine typisierende Regelung, die im Interesse einer einheitlichen und zweifelsfreien Rechtsanwendung nicht an Besonderheiten des jeweiligen [X.]in-zelfalls anknüpft.
Die Regelung in §
7 Abs.
7 [X.] wird diesen Anforderungen gerecht. Sie berücksichtigt einerseits in begrenztem Umfang die Risiken einer Kredit-vergabe und trägt andererseits dem Umstand Rechnung, dass eine Kreditge-währung an einen Netzbetreiber im Hinblick auf dessen Marktstellung typi-scherweise geringere Risiken birgt als eine Kreditgewährung an ein in vollem Wettbewerb stehendes Unternehmen. Die von der Rechtsbeschwerde ange-74
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-
21
-
führten Risiken, insbesondere die Gefahr der Insolvenz von Netznutzern oder einer anderweitigen [X.]ergabe des Netzbetriebs nach Beendigung des [X.], führen insoweit nicht zu
einer abweichenden Beurteilung. Sie [X.] belegen, dass auch der Betrieb eines Strom-
oder Gasnetzes nicht völlig risikofrei ist. Daraus folgt aber nicht, dass ein Netzbetreiber denselben Risiken unterliegt wie ein in vollem Wettbewerb stehendes Unternehmen.
(3)
[X.]ntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt die Anwen-dung von §
7 Abs.
7 [X.] nicht zu einer Ungleichbehandlung zwischen Netzbetreibern, die sich durch Fremdkapital finanzieren, und solchen, die statt-dessen [X.]igenkapital einsetzen.
Die Aufnahme von Fremdkapital mag im [X.]inzelfall zu einem höheren Zinssatz und damit zu einer höheren Obergrenze für die Netzentgelte führen. Dem steht aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, eine ent-sprechende Kostenbelastung gegenüber, die beim [X.]insatz von [X.]igenkapital jedenfalls nicht ohne weiteres in gleicher Höhe anfällt.

(4)
[X.]ntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt die Anwen-dung von §
7 Abs.
7 [X.] auch im Übrigen nicht zu unangemessenen [X.]r-gebnissen.
Dass der sich aus §
7 Abs.
7 [X.] ergebende Zinssatz geringer sein kann als der hypothetische Zinssatz für die Aufnahme von Fremdkapital, ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil es um zwei unterschiedliche Sach-verhalte geht, die nicht zwingend zu derselben Kostenbelastung führen.
Dass der Zinssatz insbesondere bei einer lang anhaltenden Niedrigzins-phase größeren Schwankungen unterworfen sein kann, führt schon deshalb nicht zu einer abweichenden Beurteilung, weil sich solche Schwankungen typi-scherweise auch bei den hypothetischen Kosten einer Aufnahme von Fremdka-78
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22
-
pital einstellen würden. [X.]in Grund, weshalb die kalkulatorischen Zinsen für den [X.]insatz überschüssigen [X.]igenkapitals einen bestimmten Mindestwert nicht [X.] dürften, ist weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.
4.
Kalkulatorische Gewerbesteuer
Zutreffend hat das Beschwerdegericht entschieden, dass als Bemes-sungsgrundlage für die kalkulatorische Gewerbesteuer die kalkulatorische [X.]verzinsung ohne [X.]rhöhung um einen darin enthaltenen
Gewerbe-steuerabzug heranzuziehen, also nicht der von der Rechtsbeschwerde als zu-treffend angesehene "[X.]", sondern der von der Bundesnetzagen-tur angewendete "[X.]om-Hundert-Satz" maßgeblich ist.
Wie auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, hat der Senat an [X.] Stelle bereits entschieden und näher begründet, dass eine [X.]rhöhung der Bemessungsgrundlage mit Rücksicht auf die in den Zinsbetrag bereits einge-rechnete Gewerbesteuer nicht in Betracht kommt, weil die Gasnetzentgeltver-ordnung insoweit einen rein kalkulatorischen Berechnungsansatz vorsieht ([X.], Beschluss vom 10.
November 2015

[X.]n[X.]R
26/14, Rd[X.]
2016, 70 Rn.
44
ff. -
Stadtwerke Freudenstadt
II).
Die hiergegen von der Rechtsbeschwerde und einem Teil der [X.] (OLG Schleswig [X.]nWZ 2016, 370, juris Rn.
155
ff.) erhobenen [X.]inwendungen vermögen nicht zu überzeugen. Zwar mag es aus gewerbesteu-errechtlicher Sicht schlüssig sein, die auf die [X.]igenkapitalverzinsung anfallende Gewerbesteuer aus einem Betrag zu errechnen, von dem die Gewerbesteuer noch nicht abgezogen ist. Der Regelung in §
8 [X.], wonach die dem Netz-bereich sachgerecht zuzuordnende Gewerbesteuer als kalkulatorische Kosten-position in Ansatz gebracht werden kann, ist aber nicht zu entnehmen, dass diese Berechnungsweise auch für die [X.]rmittlung der Netzkosten maßgeblich sein soll. Die [X.]igenkapitalverzinsung ist ein kalkulatorischer Betrag, der nach 83
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-
23
-
den besonderen Regelungen in §
7 [X.] zu errechnen ist und dem für die Berechnung der tatsächlich anfallenden Gewerbesteuer keine ausschlagge-bende Bedeutung zukommt. Angesichts dessen ist es konsequent, diesen kal-kulatorisch ermittelten Betrag unabhängig von steuerrechtlichen [X.]rwägungen auch für den kalkulatorischen Ansatz von Gewerbesteuer heranzuziehen.
5.
[X.]ffizienzwert
Zu Recht hat das Beschwerdegericht entschieden, dass der gemäß §
24 Abs.
2 Satz
2 [X.] für das vereinfachte [X.]erfahren zu ermittelnde [X.]ffizienz-wert keinen nachträglichen Anpassungen unterliegt.
Deshalb sind sowohl spä-tere Bereinigungen des [X.] als auch eine weitergehende Berücksich-tigung des Störterms im vorliegenden Zusammenhang ausgeschlossen.
a)
Für dieses [X.]rgebnis spricht schon der Wortlaut der Regelung.
aa)
Gemäß §
24 Abs.
1 [X.] können bestimmte Netzbetreiber anstelle einer [X.]rmittlung des individuellen [X.] nach den allgemeinen Regeln in §§
12 bis 14 [X.] die Teilnahme an einem vereinfachten [X.]erfahren wäh-len. In diesem [X.]erfahren ist gemäß §
24 Abs.
2 Satz
2 [X.] ein gemittelter [X.]ffizienzwert heranzuziehen, der ab der zweiten Regulierungsperiode als ge-wichteter durchschnittlicher Wert aller in dem [X.]ffizienzvergleich für die voran-gegangene Regulierungsperiode ermittelten und nach §
15 Abs.
1 [X.] be-reinigten [X.]ffizienzwerte gebildet wird.
Danach ist der [X.]ffizienzwert im vereinfachten [X.]erfahren nicht durch eine [X.]rmittlung der dafür relevanten individuellen Unternehmensdaten
zu bilden, sondern durch Rückgriff auf die [X.]rgebnisse aus der jeweils vorangegangenen Regulierungsperiode. [X.]ine Überprüfung dieser [X.]rgebnisse anhand der §§
12 bis 15 [X.] ist nicht vorgesehen. Die Werte für die frühere Regulierungsperi-87
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-
24
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ode sind vielmehr grundsätzlich so heranzuziehen, wie sie ermittelt worden sind.
bb)
Aus der Anknüpfung an die [X.]rgebnisse der vorangegangenen Regu-lierungsperiode folgt zwar, dass auch Korrekturen
zu berücksichtigen sind, die an diesen [X.]rgebnissen aufgrund von Rechtsmitteln einzelner Betroffener oder aus sonstigen Gründen vorgenommen wurden. Dem Wortlaut von §
24 Abs.
4 Satz
5 [X.] ist aber zu entnehmen, dass nur solche Korrekturen berücksich-tigt werden dürfen, die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgt sind.
Gemäß §
24 Abs.
4 Satz
5 [X.] hat die Regulierungsbehörde den von ihr nach Absatz
2 ermittelten gemittelten [X.]ffizienzwert spätestens zum 1.
Januar des vorletzten der Regulierungsperiode vorangehenden Kalenderjah-res zu veröffentlichen. Daraus ist zu entnehmen, dass die [X.]rmittlung des gemit-telten [X.] zu dem genannten Zeitpunkt abgeschlossen sein muss. [X.]ine spätere Korrektur und deren [X.]eröffentlichung sind demgegenüber nicht vorgesehen.
b)
Dieses [X.]rgebnis steht in [X.]inklang mit dem Sinn und Zweck der [X.].
Das vereinfachte [X.]erfahren nach §
24 [X.] dient dem Zweck, kleinere
Netzbetreiber von dem regulatorischen Aufwand im Rahmen eines umfassen-den [X.] teilweise zu entlasten. Zu diesem Zweck wird ihnen die Wahl eingeräumt, die [X.]ffizienzwerte mittels eines umfassenden [X.]ffi-zienzvergleichs nach §§
12 bis 14 [X.] bestimmen zu lassen oder am verein-fachten [X.]erfahren teilzunehmen. Die Teilnehmer am vereinfachten [X.]erfahren werden durch die Bildung eines gemittelten [X.] insbesondere von der Lieferung von Strukturdaten nach §
13 Abs.
3 und 4 [X.] befreit (BR-Dr.
417/07 S.
68
f.).
92
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95
-
25
-
Diesem Zweck entspricht es, dass der
gemittelte [X.]ffizienzwert im Zeit-punkt der [X.]ntscheidung über eine Teilnahme am vereinfachten [X.]erfahren be-reits feststeht. Gemäß §
24 Abs.
4 Satz
1 [X.] müssen Netzbetreiber die Teilnahme am vereinfachten [X.]erfahren spätestens bis zum 31.
März (nach der bis
16.
September 2016 geltenden Fassung: bis zum 30.
Juni) des vorletzten der Regulierungsperiode vorangehenden Kalenderjahres beantragen. Sie ha-ben nach [X.]eröffentlichung des nach §
24 Abs.
2 [X.] ermittelten Werts [X.] drei Monate (früher: sechs Monate) Zeit, das Für und Wider der beiden [X.]er-fahrensweisen abzuwägen.
Diese Abwägung würde, wie auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, nicht unerheblich erschwert, wenn die Netzbetreiber damit rechnen müssten, dass der gemittelte [X.]ffizienzwert nach der [X.]eröffentlichung oder nach der [X.]in-leitung des vereinfachten [X.]erfahrens zu ihren Lasten verändert wird.
Anders als die Rechtsbeschwerde meint, stehen auch Sinn und Zweck der aufgezeigten [X.]orschriften einer nachträglichen Änderung zugunsten der Netzbetreiber entgegen. Die Besonderheit des [X.]erfahrens nach §
24 [X.] besteht gerade darin, dass eine individuelle [X.]rmittlung von [X.]ffizienzwerten im Interesse der [X.]erfahrensvereinfachung unterbleibt und stattdessen ein aufgrund früher gewonnener [X.]rgebnisse gebildeter
Mittelwert herangezogen wird. [X.] Ansatz entspricht es, den ermittelten Wert nach seiner [X.]eröffentlichung nicht mehr zu verändern.
c)
[X.]ntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde spricht die [X.] der Anreizregulierungsverordnung nicht gegen,
sondern ebenfalls für das vom Beschwerdegericht gefundene [X.]rgebnis.
Nach §
12 Abs.
1 Satz
3 [X.] bleibt der nach allgemeinen Regeln er-mittelte [X.]ffizienzwert unberührt, wenn sich auf Grund rechtskräftiger gerichtli-cher [X.]ntscheidungen nachträgliche Änderungen in dem nach §
6 Abs.
1 und 2 96
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-
26
-
[X.] ermittelten Ausgangsniveau ergeben. Daraus ist zu entnehmen, dass nachträgliche Änderungen selbst bei einer individuellen [X.]rmittlung des [X.]ffi-zienzwerts im Interesse der Handhabbarkeit des [X.]erfahrens nur in begrenztem Umfang Berücksichtigung finden. Hierzu stünde es in Widerspruch, wenn in dem [X.]erfahren nach §
24 [X.], das auf eine [X.]ereinfachung abzielt, eine wei-tergehende Berücksichtigung von Änderungen möglich oder geboten wäre.
Dass §
24 [X.] keine §
12 Abs.
1 Satz
3 [X.] entsprechende Rege-lung enthält, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Wie oben aufge-zeigt wurde, ergibt sich die Irrelevanz späterer Änderungen schon aus dem [X.] von §
24 Abs.
1, Abs.
2 und Abs.
4 [X.]. [X.]iner zusätzlichen
Bestimmung nach dem [X.]orbild von §
12 Abs.
1 Satz
3 [X.] käme angesichts dessen kein eigenständiger Regelungsgehalt zu.
d)
[X.]ntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergeben sich unter dem Gesichtspunkt des [X.]ertrauensschutzes keine abweichenden [X.].
[X.]in Netzbetreiber, der sich für das vereinfachte [X.]erfahren entscheidet, begibt sich einerseits der Chance, dass sich im [X.]erfahren nach §§
12
ff.
[X.] ein besserer [X.]ffizienzwert für ihn ergeben könnte. [X.]r wird aber zugleich von dem Risiko befreit, dass dieses [X.]erfahren zu einem schlechteren Wert führt. Ob dies sinnvoll ist, kann jeder betroffene Netzbetreiber nach [X.]eröffentlichung des ermittelten Werts innerhalb der in §
24 Abs.
4 [X.] vorgesehenen Frist indi-viduell entscheiden. Hierbei dürfen die Netzbetreiber darauf vertrauen, dass der gemittelte Wert nicht nachträglich zu ihren Ungunsten verändert wird. Sie haben aber kein schützenswertes Interesse daran, dass der Wert nachträglich zu ihren Gunsten korrigiert wird. [X.]ielmehr müssen sie ihre [X.]ntscheidung auf der Basis des veröffentlichten Werts treffen.
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27
-
e)
[X.]ntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht dieses [X.]r-gebnis nicht in Widerspruch zu Art.
19 Abs.
4 GG.
Die Regelung in §
24 Abs.
2 und Abs.
4 Satz
5 [X.] enthält keine Präklusionsnorm, die die Berücksichtigung entscheidungserheblichen [X.]orbrin-gens einschränkt. Sie normiert vielmehr materielle Rahmenbedingungen für die Festlegung der [X.] für die Netzentgelte, indem sie näher be-stimmt, welcher [X.]ffizienzwert
zu Grunde zu legen ist. Dass nachträgliche Ände-rungen hinsichtlich der für die [X.]rmittlung dieses [X.] maßgeblichen Umstände nicht zu berücksichtigen sind, ist keine Folge verspäteten [X.]orbrin-gens oder einer sonstigen Nachlässigkeit seitens eines Beteiligten, sondern die Konsequenz daraus, dass aus Gründen der [X.]erwaltungsvereinfachung materi-ellrechtlich auf den [X.]rkenntnisstand zu einem bestimmten Zeitpunkt abzustellen ist.
[X.]or diesem Hintergrund
muss ein betroffener
Netzbetreiber nach Art.
19 Abs.
4 GG die Möglichkeit haben, die behördliche [X.]rmittlung des gemittelten [X.] zu dem nach §
24 Abs.
2 und Abs.
4 Satz
5 [X.] maßgebli-chen Zeitpunkt einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen. [X.]in Recht, nach-trägliche Änderungen vorzutragen, kann sich aus Art.
19 Abs.
4 GG hingegen schon deshalb nicht ergeben, weil solche Änderungen für die [X.]ntscheidung aus materiellrechtlichen Gründen nicht erheblich sind. Deshalb gehen auch die von der Rechtsbeschwerde erhobenen [X.]erfahrensrügen ins Leere.
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-
28
-
f)
[X.]ntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verstößt die Rege-lung in §
24 Abs.
2 und Abs.
4 Satz
5 [X.] nicht gegen den [X.].
Der [X.]erordnungsgeber hat mit dem vereinfachten [X.]erfahren nach §
24 [X.] bestimmten Netzbetreibern, für die das [X.]erfahren nach §§
12
ff. [X.] mit zu großem Aufwand verbunden sein könnte, ein alternatives Regelungsmo-dell zur Wahl gestellt, das geringeren Aufwand erfordert, weil an bereits vor-handene [X.]rgebnisse aus der vorangegangenen [X.] wird. Angesichts dieser vom Regelfall abweichenden Ausgangslage stellt es keine Ungleichbehandlung dar, wenn abweichende [X.]rkenntnisse auch inso-weit unberücksichtigt bleiben, als sie den Netzbetreibern im [X.]inzelfall zum [X.] gereichen könnten.
107
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29
-
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
90 Satz
2 [X.], die Festset-zung des Gegenstandswerts auf §
50 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 GKG und §
3 ZPO.
[X.]
Raum
Kirchhoff

Grüneberg
Bacher
[X.]orinstanz:
[X.], [X.]ntscheidung vom 21.01.2016 -
[X.]I-5 Kart 33/14 ([X.]) -

109

Meta

EnVR 17/16

25.04.2017

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2017, Az. EnVR 17/16 (REWIS RS 2017, 12104)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12104

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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