Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2016, Az. 4 StR 207/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 10467

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:070616B4STR207.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 207/16

vom
7. Juni
2016
in dem Sicherungsverfahren
gegen

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 7.
Juni 2016 gemäß §
349 Abs.
4 StPO
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des [X.] vom 20.
Januar 2016 mit den Feststel-lungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die dagegen gerichtete Revision, mit der der Beschuldigte allgemein die Verletzung sach-lichen Rechts rügt, hat in vollem Umfang Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].
1.
Nach den Feststellungen des [X.] leidet der [X.] Beschuldigte seit 2008 an einer krankhaften seelischen Störung in Gestalt einer chronisch überdauernden, paranoiden Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie. Diese Psychose bewirkt formale und inhaltliche Denkstö-rungen, verbunden mit einem ausgedehnten Wahnerleben, Panikattacken und Fehlwahrnehmungen. Der Beschuldigte hört imperative Stimmen und fühlt sich 1
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Chips in [X.] und Ohr implantiert habe, über die er fremdgesteuert werde.
Der Beschuldigte hatte bereits im Februar 2012

diese Tat ist nicht Ge-genstand der Antragsschrift im vorliegenden Verfahren

der ihm auf dem [X.] entgegenkommenden Zeugin L.

ohne ersichtlichen Grund heftig ge-
gen die linke Hüfte getreten. Auch dabei hatte er in der Vorstellung gehandelt, sein Bein werde über in seinem Körper implantierte Chips fremdgesteuert. Die zu diesem [X.]punkt hochschwangere Zeugin hatte im [X.] an die Tat wegen der Gefahr einer Fehlgeburt im Krankenhaus behandelt werden müssen. Wegen dieser Tat wurde der Beschuldigte durch Urteil des [X.] vom 27.
September 2013 wegen Schuldunfähigkeit im Sinne von §
20 StGB freigesprochen.
2.
Im Zustand krankheitsbedingter Schuldunfähigkeit kam es zu [X.] des zwischen 2007 und 2010 mehrfach wegen
Diebstahls, Un-terschlagung und Erschleichens von Leistungen vorbestraften Beschuldigten:
a)
Am Morgen des 20.
November 2013 war er

wegen einer Knie-verletzung mit Gehstützen

in W.

unterwegs. Als die 77-jährige Zeugin
S.

, die sich dem Beschuldigten aus der entgegengesetzten Richtung
mit dem Fahrrad näherte, etwa in seiner Höhe angehalten hatte, um ihre be-schlagene Brille zu reinigen, hob dieser unvermittelt eine Gehstütze und ver-setzte der Zeugin damit einen kräftigen Schlag auf den
[X.]. Der in diesem
Augenblick latent psychotische Beschuldigte handelte in der Vorstellung, sein Arm werde über vermeintlich in seinem Körper implantierte Chips ferngesteuert. Der Fahrradhelm der Zeugin platzte durch den Schlag auf, sie selbst erlitt am
[X.] eine blutende Platzwunde, ging infolge des Schlags in die Knie und fiel dann kurzzeitig bewusstlos zur Seite um. Währenddessen klemmte sich der 3
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Beschuldigte die Krücke unter den Arm und entfernte sich zügig. Kurze [X.] [X.] konnte er von herbeigerufenen Polizeibeamten festgenommen werden. Die Zeugin leidet seit dem Vorfall häufig an [X.]schmerzen und erhält [X.], weil sie an Angstgefühlen leidet.
Der Beschuldigte benutzte ferner in der [X.] vom 15.
Juni bis zum 16.
September 2012 in 13
Fällen öffentliche Verkehrsmittel,
ohne im Besitz
eines gültigen Fahrausweises zu sein.
Zudem beging er im April 2013 vier La-dendiebstähle.
b)
Die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten, so die sachverständig be-ratene Strafkammer, sei bei allen Taten vollständig aufgehoben gewesen, [X.] die Einsichtsfähigkeit angesichts der eigenen Reflexion der Taten
noch vorhanden gewesen sei. Sein exzessiver Drogenkonsum habe die psychotische Symptomatik im Tatzeitraum graduell verstärkt und aufrechterhalten. Der Angriff auf die Zeugin S.

sei eindeutig Ausfluss der psychotischen Symptoma-
tik und ganz dem [X.]. Dies habe auch schon für die Tat zum Nachteil der Zeugin L.

gegolten.
3.
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a)
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beschwert den hiervon Betroffenen außerordentlich. Sie darf deshalb nur angeordnet wer-den, wenn vom Täter infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten mindestens aus dem Bereich der mittleren Kriminalität zu erwarten sind (st.
Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 26.
Juni 2007 -
5
StR 215/07, [X.], 300, 301
mwN). Das Gesetz fordert dem Tatrichter damit eine Gefähr-6
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-
lichkeitsprognose ab, die eine Gesamtwürdigung des [X.] und seiner Tat vor-aussetzt ([X.], Beschluss vom 11.
Januar 2006

2
StR
582/05, [X.], 579). In diese Prüfung ist eine länger währende Straffreiheit als gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher Straftaten [X.] ([X.], Urteil vom 28.
August 2012

5
StR
295/12, [X.], 366, 367).
b)
An einer solchen umfassenden
Gesamtwürdigung fehlt es hier.
Das [X.] stützt seine Gefährlichkeitsprognose auf das dauerhafte Krankheitsbild beim Beschuldigten. Auf Grund seiner chronischen Psychose -
bzw. aggressionsfördernden Drogen führe insoweit zu einer erheblichen Steige-rung des Risikos weiterer Straftaten in Form von Aggressionsdelikten.
Die tatrichterliche Prognoseentscheidung setzt sich nicht mit dem [X.] auseinander, dass der Beschuldigte bereits seit dem [X.] an der psychischen Erkrankung leidet, dennoch seither lediglich zweimal [X.] im Februar 2012 und im November 2013 wegen Aggressionsdelikten, im Übrigen lediglich wegen Bagatelltaten in Erscheinung getreten ist. Dieser Umstand war schon deshalb erörterungsbedürftig, weil auch zwischen der Tat zum Nachteil der Zeugin S.

am 20.
November 2013 und seiner vorläu-
figen Unterbringung am 22.
Juli 2015 auf Grund eines Unterbringungsbefehls des [X.] ein [X.]raum von annähernd zwanzig Monaten liegt, in dem sich der Beschuldigte nicht in staatlichem Gewahrsam befand, und trotz seines krankhaften Zustandes keine
weiteren
Straftaten aus dem Bereich der mittleren Kriminalität mehr beging. Maßgeblicher [X.]punkt für die Prognoseent-scheidung des Tatrichters ist derjenige der Hauptverhandlung, nicht derjenige 10
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der Tat ([X.], Beschluss vom 11.
Januar 2006 aaO). Die Gefährlichkeitsprog-nose bedarf daher der erneuten tatrichterlichen Prüfung.
4.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf das Folgende hin:
a)
Bei der für die Anordnung der Unterbringung nach §
63 StGB [X.] Prognose wird genauer als bisher geschehen zu prüfen
und zu konkreti-sieren
sein, welche Taten von dem Beschuldigten
zu erwarten sind
([X.], [X.] vom 20.
Februar 2009

5
StR
555/08, [X.]R StGB §
63 Gefährlich-keit
31).
b)
Von der Aufhebung ist das Urteil insgesamt betroffen. Wegen der Un-zulässigkeit der Verfolgung der unter Ziff.
II.
1 bis II.
16 der Urteilsgründe ge-nannten Anlasstaten im Sicherungsverfahren
nimmt der Senat auf die zutref-fenden Ausführungen in der Antragsschrift des [X.] vom 3.
Mai 2016 Bezug.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Mutzbauer
Quentin
13
14
15

Meta

4 StR 207/16

07.06.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2016, Az. 4 StR 207/16 (REWIS RS 2016, 10467)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10467

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4 StR 207/16

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