Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2011, Az. I ZR 170/08

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8532

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I
ZR
170/08
Verkündet am:
17.
März 2011
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.]-Vertragspartner
[X.] §§ 3, 5 Abs. 1
Entsteht beim angesprochenen Verkehr durch die Verwendung des Begriffs "Vertragspartner" der unzutreffende Eindruck, der Werbende sei "Vertragshänd-ler" eines Automobilherstellers, so liegt darin eine wettbewerbsrechtlich relevan-te Irreführung.
[X.], Urteil vom 17. März 2011 -
I [X.]/08 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 17.
März 2011 durch [X.] Dr.
[X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr. Löffler
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14.
Zivilsenats des [X.] vom 23.
September 2008 aufge-hoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht [X.].
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind in [X.] Wettbewerber beim Vertrieb von Kraftfahr-zeugen. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung von Werbeaussagen in Anspruch, die er für irreführend hält.
Die Beklagte, die in [X.] das Autohaus
L. betreibt, ist Servicepartnerin, nicht aber Vertragshändlerin des Automobilherstellers [X.]. Sie stellte vom 14. bis 18.
August 2006 in einem Einkaufszentrum in [X.] einen Pkw [X.] Fiesta aus, den sie im März 2006 von einem [X.]-Vertragshändler erworben hatte. An den für die Kennzeichen vorgesehenen Flächen waren Schilder mit der Auf-schrift Neuwagen

angebracht. In einem hinter einer
Seitenscheibe platzierten Prospekt fanden sich
-
neben drucktechnisch hervorgehobenen Angaben zum 1
2
-
3
-
Barpreis und zu einer Finanzierungsmöglichkeit
-
in kleinerer Schrift unter ande-rem folgende Hinweise:
a-rantiebeginn 03/06. Auf der Frontscheibe des Fahrzeugs war jedenfalls am 18.
August 2006 folgender Vermerk in [X.] Leuchtschrift ange-bracht: Autohaus L.
-
Ihr [X.]-Vertragspartner.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Bewerbung des ausgestellten Fahrzeugs als Neuwagen

sei angesichts der fünf Monate alten Tageszulas-sung irreführend. Gleiches gelte für den auf der Frontscheibe angebrachten Hinweis, mit dem die Beklagte wahrheitswidrig suggeriere, sie sei [X.]-Ver-tragshändlerin.
Das [X.] hat die Beklagte unter Androhung von [X.] verurteilt, es
zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wett-bewerbs
zu behaupten oder durch Dritte behaupten zu lassen,
1.
dass ein Pkw mit einer fünf Monate alten Tageszulassung ein Neuwagen ist,
2.
[X.]-Vertragspartner zu sein und dadurch den Eindruck zu erwecken, [X.]-Vertragshändler zu sein.
Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat die beanstandeten Werbeaussagen als irre-führend nach §§
3, 5 Abs.
1, 2 Nr.
1 und 3 [X.] 2004 angesehen und dazu ausgeführt:
3
4
5
6
-
4
-
Die Bewerbung eines seit etwa fünf Monaten zugelassenen Fahrzeugs
als Neuwagen sei irreführend und daher unzulässig. Der Verkehr gehe bei einer Werbung für Neuwagen davon aus, er könne im Falle eines Kaufs alle Vorteile eines Neufahrzeugs in Anspruch nehmen. Der Verbraucher verbinde mit dem Angebot eines Neuwagens insbesondere die Erwartung der uneingeschränkten Herstellergarantie.
In dieser Erwartung werde er getäuscht, wenn die Garantie bei dem beworbenen Fahrzeug bereits seit einiger Zeit laufe. Der Hinweis auf die Erstzulassung reiche nicht aus, um den irreführenden Eindruck
auszuräu-men, den die blickfangmäßig herausgestellte Werbeaussage Neuwagen

her-vorrufe.
Die Verwendung des Begriffs [X.]-Vertragspartner

sei ebenfalls irre-führend. Durch die Kombination der Angabe Autohaus L.
-
Ihr [X.]-Vertrags-partner

mit der Bewerbung eines Neufahrzeugs erwecke die Beklagte bei den Verbrauchern den unzutreffenden Eindruck, unmittelbar vom Hersteller zum Verkauf von dessen Fahrzeugen autorisiert zu sein. Die beanstandete [X.] habe sich auf der Frontscheibe des einzigen in dem Einkaufszentrum ausgestellten Fahrzeugs befunden. Unter diesen Umständen gehe der Verkehr davon aus, dass es sich um eine allgemein gültige, das gesamte Neuwagenge-schäft der Beklagten betreffende Angabe handele, deren Unrichtigkeit nicht durch den im Wageninneren angebrachten Prospekt korrigiert werde.
I[X.] Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe irreführend mit der Angabe
gewor-ben, ein Pkw mit einer etwa fünf Monate alten Tageszulassung sei ein Neuwa-gen, wird von den getroffenen Feststellungen nicht getragen
(dazu II
1). Der [X.], der Beklagten die Behauptung zu verbieten, [X.]-Vertragspartner zu sein,
7
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9
-
5
-
und dadurch den Eindruck zu erwecken, [X.]-Vertragshändler zu sein, ist we-gen fehlender Bestimmtheit unzulässig
(dazu II
2).
1. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann der Beklagten nicht untersagt werden, einen
Pkw mit einer etwa fünf Monate alten Tageszulassung als Neuwagen zu bezeichnen. Denn dem Berufungsurteil lässt sich nicht widerspruchsfrei entnehmen, dass die Beklagte eine solche [X.] aufgestellt hat.
a) Das tatsächliche Vorbringen der Parteien ist in erster Linie dem [X.] des Urteils zu entnehmen (§
314 Satz
1 ZPO). Hierzu zählen auch die tatsächlichen Feststellungen, die in den Entscheidungsgründen enthalten sind ([X.], Urteil vom 19.
Mai 1998
-
XI
ZR
216/97, [X.]Z 139, 36, 39). Die [X.] des Tatbestands und
damit auch die Bindung für das [X.] ent-fallen aber, soweit die Feststellungen Widersprüche oder Unklarheiten aufwei-sen ([X.], Urteil vom 17.
Mai 2000
-
VIII
ZR
216/99, [X.], 3007; Urteil vom 9.
März 2005
-
VIII
ZR
381/03, NJW-RR 2005, 962, 963). Die vom [X.] getroffenen Feststellungen enthalten einen solchen Widerspruch. Dieser ist auch von Amts wegen zu berücksichtigen ([X.], Urteil vom 9.
März 1995
-
III
ZR
44/94, NJW-RR 1995, 1058, 1060; Urteil vom 14.
Januar 2010
-
I
ZR
4/08, juris Rn.
9).
b) Das Berufungsgericht ist auf Seite
5 seines Urteils davon ausgegan-gen, dass der beworbene Pkw seit etwa fünf Monaten zugelassen

war. Es hat seiner Entscheidung mithin eine ununterbrochene Zulassungsdauer von etwa fünf Monaten zugrunde
gelegt. Dazu stehen das vom Berufungsgericht bestä-tigte Unterlassungsgebot und die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststel-lungen des [X.]s in unlösbarem Widerspruch.
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11
12
-
6
-
Hieran ändert sich auch nichts durch die vom Berufungsgericht mit Be-schluss vom 13.
Juli 2010 vorgenommene Urteilsberichtigung, weil die Voraus-setzungen für eine Berichtigung nach §
319 Abs.
1 ZPO nicht erfüllt waren. Das Berufungsgericht hat den Passus im ersten Satz unter
II
1
a auf Seite
5 seines Urteils

dahingehend berich-tigt, dass es heißen müsse
u-
. Es hat die Berichtigung damit begründet, dass sich aus den tat-sächlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil sowie den eigenen Fest-stellungen des Senats die offenbare Unrichtigkeit (§
319 Abs.
1 ZPO) des [X.] Satzteils ergebe. Hierauf kann die vorgenommene Berichtigung nicht gestützt werden.
Die Berichtigung eines Urteils nach §
319 ZPO setzt voraus, dass eine offenbare

Unrichtigkeit gegeben ist. Die Unrichtigkeit muss sich unmittelbar aufgrund des Urteils selbst feststellen lassen,
oder das Versehen muss sich [X.] aus den Vorgängen bei Erlass und Verkündung des Urteils evident er-geben ([X.], Beschluss vom 22.
November 2001
-
III
ZB
57/01, NJW-RR 2002, 712; Musielak/Musielak, ZPO, 8.
Aufl., §
319 Rn.
5).
Daran fehlt es hier. Das Berufungsurteil selbst enthält keine offenbare Unrichtigkeit
im Sinne von §
319 Abs.
1 ZPO. Diese ergibt sich auch nicht durch die Bezugnahme auf die [X.].
Der Beklagten wurde vom [X.] untersagt, damit zu werben, dass ein Pkw mit einer fünf Monate alten Tageszulassung ein Neuwagen ist. Damit bezieht sich der Tenor nach seinem an sich eindeutigen Wortlaut auf ein Fahr-zeug, für das etwa fünf Monate zuvor eine Tageszulassung bestand, also eine Zulassung von grundsätzlich nur einem oder allenfalls einigen wenigen Tagen (vgl. [X.], [X.] 2010, 362
Rn.
11). Ein abweichendes Verständnis ergibt sich auch nicht aus den Gründen des landgerichtlichen Urteils. Dort ist auf den Sei-13
14
15
-
7
-
ten
3 und 4 von einer Tageszulassung im März 2006

und einer fünf Monate alten Tageszulassung

die Rede. Auf Seite
9 heißt es, eine Werbeaussage, dass ein Pkw mit einer ca. fünf
Monate alten Tageszulassung ein Neuwagen ist, sei irreführend. Auf Seite
10 wird ausgeführt, dass der Erwerber eines vor fünf Monaten erstmals zugelassenen Fahrzeugs

nicht nur einen Zinsschaden hinsichtlich der Kosten der Hauptuntersuchung erleide, sondern auch fünf [X.] früher eine Werkstattdurchsicht durchführen lassen müsse, die üblicher-weise einer Fahrzeuguntersuchung vorangehe. Diesen Formulierungen, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat,
kann nicht entnommen werden, dass das [X.] mit dem Begriff fünf Monate alte Tageszulassung

eine Zulassung gemeint hat, die fünf Monate ununterbrochen angedauert hat. In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ist demgegenüber von einer Zu-lassung seit etwa fünf Monaten

die Rede.
Das Berufungsurteil
enthält damit in Bezug auf die Erstzulassung zwei unterschiedliche Aussagen, ohne dass
dem Urteil entnommen werden
kann, welche Aussage richtig und welche falsch
ist. Eine der Berichtigung zugängliche offenbare Unrichtigkeit

im Sinne von §
319 Abs.
1 ZPO liegt mithin nicht vor. Es
bleibt
damit
offen, ob sich das Verbot auf eine Werbung für ein fünf Monate lang zugelassenes Fahrzeug bezieht oder auf ein Fahrzeug, das vor fünf Monaten für einen Tag oder allenfalls einige wenige Tage zugelassen war (vgl. [X.], [X.] 2010, 362
Rn.
11).
Da die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts auf widersprüchli-chen Feststellungen
beruht, die dem [X.] keine hinreichend sichere Beurteilung des Sachverhalts erlauben, ist das Berufungsurteil schon wegen dieses Mangels aufzuheben (vgl. [X.], [X.], 307; [X.] 2010, 362 Rn.
12).
c) Zudem fehlt dem Berufungsurteil ein vollstreckungsfähiger Inhalt. [X.] der Widersprüche zwischen dem Tenor und den Entscheidungsgründen, die nach ständiger Rechtsprechung des [X.] zur Auslegung des 16
17
-
8
-
Urteilsausspruchs heranzuziehen sind ([X.], Urteil vom 9.
April 1992
-
I
ZR
240/90, [X.]Z 118, 53, 55
-
Professorenbezeichnung in der Arztwer-bung
II), ist unbestimmt, welche konkrete Werbeform der Beklagten untersagt ist (vgl. [X.], [X.] 2010, 362 Rn.
13).
2. Der Antrag des [X.], der Beklagten die Behauptung zu verbieten, [X.]-Vertragspartner zu sein und dadurch den Eindruck zu erwecken, [X.]-Vertragshändler zu sein, ist nicht hinreichend bestimmt und daher unzulässig. Die fehlende Bestimmtheit eines [X.] ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten ([X.], Urteil vom 24.
November 1999
-
I
ZR
189/97, [X.], 438, 440 = [X.], 389
-
Gesetzeswiederholen-de [X.]; Urteil vom
11.
Mai 2000
-
I
ZR
28/98, [X.]Z 144, 255, 263
-
Abgasemissionen).
a) Gemäß §
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO darf ein Verbotsantrag
-
und nach §
313 Abs.
1 Nr.
4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung
-
nicht derart un-deutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefug-nis des Gerichts (§
308 Abs.
1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagten deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Ent-scheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht
überlassen bleibt
(st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 13.
Januar 2011
-
I
ZR
111/08, [X.], 345 Rn.
17 = [X.], 451
-
Hörgeräteversor-gung
II, mwN). Diesen Anforderungen genügt der vom Kläger gestellte Haupt-antrag zu
2 (Klageantrag zu
3) nicht.
b) Es ist Sache des [X.], mit seinem Klageantrag den Umfang seines Unterlassungsbegehrens abzugrenzen und damit den Streitgegenstand zu be-stimmen. Dies ist hier nicht hinreichend geschehen. Der Hauptantrag zu
2 ist zu unbestimmt. Der Unterlassungsantrag umschreibt keine konkreten Verletzungs-18
19
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-
9
-
formen, deren Verbot begehrt wird. Nach seinem Wortlaut soll der Beklagten mit dem Hauptantrag zu
2 die Verwendung der Bezeichnung [X.]-Vertrags-partner

nicht schlechthin verboten werden. Ihr soll die Behauptung, [X.]-Ver-tragspartner

zu sein, nur dann nicht erlaubt sein, wenn dadurch der Eindruck erweckt wird, [X.]-Vertragshändler zu sein. Unter welchen konkreten Umstän-den der nach Ansicht des [X.] unzutreffende Eindruck entsteht, ist dem [X.] selbst nicht zu entnehmen. Es ist auch nicht möglich, den Gegenstand des [X.] anhand seiner Begründung im Wege der Auslegung zu konkre-tisieren. Damit bleibt für die Beklagte unklar, unter welchen Umständen es ihr gestattet ist, die Bezeichnung [X.]-Vertragspartner

zu verwenden,
und wann sie dies zu unterlassen hat.
c) Die Unbestimmtheit des [X.] zu
2 führt jedoch nicht zu des-sen Abweisung wegen Unzulässigkeit. Das Berufungsgericht hätte, wenn es die Unzulässigkeit des Antrags erkannt hätte, den Hauptantrag zu
2 nicht als unzu-lässig abweisen dürfen, ohne zuvor gemäß §
139 Abs.
2 und 3 ZPO auf diesen von den Parteien im Berufungsverfahren übersehenen rechtlichen Gesichts-punkt hinzuweisen (vgl. [X.], [X.], 345 Rn.
22
-
Hörgeräteversor-gung
II,
mwN).
II[X.] Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzu-heben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Für die neue Verhandlung wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Sollte das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren zu der Feststellung gelangen, dass der ausgestellte Pkw zum Zeitpunkt der [X.] Werbung nur für einen oder wenige Tage im März 2006 zugelas-21
22
23
24
-
10
-
sen war, wird es erneut zu prüfen haben, ob die Beklagte durch den Hinweis auf dem im Wageninneren angebrachten Prospekt [X.] Modell mit Ta-

in geeigneter Weise einer mögli-chen Irreführung des angesprochenen Verkehrs entgegengewirkt hat. Dabei wird vor allem zu berücksichtigen sein, dass es sich bei dem angebotenen Pkw um einen Gegenstand mit erheblichem Wert und einer nicht nur kurzen Le-bensdauer handelte. Die Werbung für eine höherwertige Ware oder Dienstleis-tung wird von einem durchschnittlich informierten und verständigen Verbrau-cher, auf den abzustellen ist bei der Frage, ob der Verkehr irregeführt wird (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 2.
Oktober 2003
-
I
ZR 150/01, [X.]Z 156, 250, 252
f.
-
Marktführerschaft, mwN),
mit entsprechend größerer Aufmerksamkeit wahrgenommen als die Werbung für geringwertige Gegenstände des täglichen Bedarfs, die erfahrungsgemäß eher flüchtig zur Kenntnis genommen wird (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Oktober 1999
-
I
ZR
167/97, [X.], 619, 621 = WRP
2000, 517
-
Orient-Teppichmuster; Urteil vom 13.
März 2003
-
I
ZR
212/00, [X.], 626, 627 = [X.], 742
-
Umgekehrte Verstei-gerung
II; Urteil vom 13.
November 2003
-
I
ZR
40/01, GRUR 2004, 249, 251 = [X.], 345
-
Umgekehrte Versteigerung im [X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 29.
Aufl., §
5 Rn.
1.57). Die Anschaffungskosten für das an-gebotene Fahrzeug stellen eine beträchtliche Investition dar. Der [X.] durchschnittlich informierte, [X.] aufmerksame und verständige Verbraucher, der sich mit
dem Erwerb des beworbenen Pkws befasst, wird von dem Angebot erfahrungsgemäß nur nach reiflicher Überlegung und Prüfung von Vergleichsangeboten, die im allgemeinen in ausreichendem Maße zur Verfü-gung stehen und unschwer zugänglich sind, Gebrauch machen ([X.], [X.], 626, 627
-
Umgekehrte Versteigerung
II).
-
11
-
Der Kaufpreis für den Pkw war auf dem im Wageninneren angebrachten Datenblatt genannt. Dort waren auch noch weitere für einen Kaufinteressenten bedeutsame Angaben zur Ausstattung des Fahrzeugs aufgelistet. Es liegt nahe, dass ein [X.] aufmerksamer Durchschnittsverbraucher, der sich für den Erwerb des Pkws interessiert, alle auf dem Datenblatt enthaltenen In-formationen zu dem angebotenen Pkw zur Kenntnis nimmt. Auf diese Weise er-fährt er auch, dass das beworbene Fahrzeug erstmals im März 2006 zugelas-sen war mit der
dort ausdrücklich vermerkten
Folge, dass ab diesem Zeitpunkt die Garantiezeit zu laufen begonnen hatte.
2. Der Hauptantrag zu
2 ist vor allem deswegen unbestimmt, weil er abs-trakt gefasst ist. Keinen Bedenken würde es dagegen begegnen, wenn die [X.] Verletzungsform zum Gegenstand des [X.] gemacht würde. Wird die Unterlassung einer konkreten Handlung beantragt, ergibt sich die hinreichende Bestimmtheit aus den konkreten Umständen des beanstande-ten Verhaltens
(vgl. [X.], Urteil vom 16.
Juli 2009
-
I
ZR
56/07, [X.], 1075 Rn.
10 = [X.], 1377
-
Betriebsbeobachtung; Urteil vom 29.
April 2010
-
I
ZR
202/07, [X.], 749 Rn.
36 = WRP 2010, 1030
-
Erinne-rungswerbung im [X.], mwN).
Zur Frage der Begründetheit dieses Begehrens weist der Senat auf Fol-gendes hin: Entsteht beim angesprochenen Verkehr durch die Verwendung des Begriffs Vertragspartner

aufgrund der konkreten Umstände der unzutreffende Eindruck, der Werbende sei Vertragshändler

eines Automobilherstellers,
liegt darin eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung. Das [X.] hat [X.] darauf hingewiesen, dass der Verkehr von einem Händler, der vertrag-lich in das Vertriebsnetz
eines Automobilherstellers eingebunden ist, ein beson-ders geschultes
Fachpersonal, mithin eine gehobene Qualität bei der Beratung, beim Service und bei Werkstattleistungen, erwartet. Zudem liegt es nicht fern, 25
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-
12
-
dass sich die Verbraucher von einem Vertragshändler eine besondere Nähe zum Hersteller und damit bessere tatsächliche und rechtliche Möglichkeiten bei der Regelung von Garantie-
und Kulanzfällen versprechen als bei einem Be-trieb, der mit dem Hersteller lediglich als Servicepartner verbunden ist.

[X.]
Pokrant
Schaffert

Kirchhoff
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.05.2008 -
42 [X.] 342/07 -

O[X.], Entscheidung vom 23.09.2008 -
14 [X.] -

Meta

I ZR 170/08

17.03.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2011, Az. I ZR 170/08 (REWIS RS 2011, 8532)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8532

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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