Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2016, Az. XII ZB 578/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 13091

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:130416BXII[X.]578.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

BESCHLUSS
XII [X.] 578/14
Verkündet am:

13. April 2016

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 1376 Abs. 4, 1378
a)
Der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns gemäß §
1378 [X.] kann als [X.] geltend gemacht werden. Die Zulässigkeit eines solchen Teilan-trags hängt nicht davon ab, dass der -
teilweise
-
geltend gemachte [X.] bereits aus unstreitigen Vermögenspositionen folgt (Fortführung der [X.]surteile vom 15.
Juni 1994 -
XII
ZR
128/93
-
FamRZ 1994, 1095 und vom 8.
Mai 1996 -
XII
ZR
8/95
-
FamRZ 1996, 853).
b)
Lasten auf dem gemäß §
1376 Abs.
4 [X.] nach der Ertragswertmethode zu bewertenden landwirtschaftlichen Betrieb Fremdverbindlichkeiten, ist bei der Ermittlung des Ertragswerts nur die hierauf entfallende Zinsbelastung zu berücksichtigen.
c)
Der Nominalwert der Fremdverbindlichkeiten ist allerdings bei der [X.] in Abzug zu bringen, die regelmäßig im Rahmen des §
1376 Abs.
4 [X.] zur Kontrolle des Ergebnisses durchzuführen ist. Sollte der sich hieraus ergebende Wert unter dem Ertragswert liegen, so ist im Wege der teleologischen Reduktion des §
1376 Abs.
4 [X.] der niedrigere Verkehrswert in
Ansatz zu bringen.
[X.], Beschluss vom 13. April 2016 -
XII [X.] 578/14 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13.
April 2016 durch den
Vorsitzenden Richter Dose
und [X.], Dr.
Günter, Dr.
Neddeneger und Dr.
Botur
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 15.
Zivilsenats -
Familiensenat
-
des [X.]s [X.] vom 15.
Oktober 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:
A.
Die Beteiligten streiten im Rechtsmittelverfahren noch um den Zu-gewinnausgleich
und dabei insbesondere um die Bewertung des vom [X.] betriebenen [X.]
im Endvermögen.
Die Beteiligten schlossen am 6.
Juli 1984 die Ehe. Der Scheidungsantrag ist der Antragsgegnerin am 23.
November 2010 zugestellt worden.
1
2
-
3
-
Der Antragsteller ist seit Juli 1993 als Landwirt tätig. Zu diesem [X.]punkt übernahm er den im Jahre 1965 errichteten Aussiedlerhof seiner Eltern. Der Hof entwickelte sich nach der Übernahme durch den Antragsteller von einem Milchvieh-
und Schweinemastbetrieb zu
einem Putenmastbetrieb.
Neben der Putenzucht erzielt der Betrieb ferner Erlöse aus einer -
ganz überwiegend auf hinzugepachteten Flächen
betriebenen
-
Pflanzenproduktion, wobei die Erzeug-nisse
überwiegend für den Verkauf und die Pensionstierhaltung
bestimmt sind, die der Antragsteller zusätzlich betreibt.
Organisatorisch ist der Betrieb des [X.] in die "[X.]", an der der Antragsteller bei Zustellung des Scheidungsantrags
als Komplementär zu 80
% und sein [X.] als Kom-manditist zu 20
%
beteiligt
waren, und in den -
allein vom Antragsteller geführ-ten
-
Betrieb "W. Sonderbilanz"
aufgespalten.
Die Antragsgegnerin hat im Verbundverfahren zur [X.] ursprünglich einen Stufenantrag auf Auskunft und Zahlung rechtshängig
gemacht. Nachdem das Amtsgericht einen Teilanerkenntnis-
beschluss über die Auskunftsverpflichtung des Antragstellers erlassen hatte,
hat die Antragsgegnerin im Wege einer offenen Teilklage einstweilen von dem ihr zustehenden Zugewinnausgleichsanspruch einen Teilbetrag in Höhe von 250.000

Das Amtsgericht hat die Ehe mit Verbundbeschluss geschieden sowie den Versorgungsausgleich geregelt; insoweit ist die Entscheidung rechtskräftig. Zudem hat es den Antragsteller auf den [X.] der
Antragsgegnerin ver-pflichtet, an sie die Hälfte des sich zu errechnenden Zugewinns in Höhe von mindestens
250.000

as [X.] hat die Beschwerde des Antragstellers
mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der zu zahlende Betrag bis zum 31.
Dezember 2015 gestundet wird. Hiergegen wen-3
4
5
-
4
-
det sich der Antragsteller mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er weiterhin eine Abweisung des [X.]s
begehrt.

B.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
Zwar ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nichts gegen die Zulässigkeit des [X.]s
und der hierauf ergangenen Entscheidung zu erinnern. Jedoch hält die Entschei-dung des [X.]s in der Sache nicht in allen Punkten einer rechtli-chen Überprüfung stand.

I.
Der [X.] der Antragsgegnerin auf Zahlung von mindestens 250.000

ist zulässig.
1. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein [X.] über den Zu-gewinnausgleich als Erstantrag zulässig ist, hat der [X.] noch nicht abschlie-ßend beantwortet.
Die von der Rechtsbeschwerde zitierten [X.]sentscheidun-gen ([X.]surteile
vom 15.
Juni 1994

XII
ZR
128/93

FamRZ 1994, 1095 und vom 8.
Mai 1996

XII
ZR
8/95

FamRZ 1996, 853) betreffen die Zulässigkeit von Nachforderungsklagen. Dabei war die Frage zu beantworten, inwieweit die Rechtskraft der auf eine erste Teilklage ergangenen Entscheidung einer Nach-forderungsklage entgegensteht.
Hierzu hat der [X.] ausgeführt:
"Die jede neue Verhandlung und Entscheidung über denselben Anspruch ausschließende materielle Rechtskraft eines Urteils reicht nach §
322 Abs.
1 ZPO nur soweit, wie über den durch die 6
7
8
-
5
-
Klage erhobenen Anspruch entschieden worden ist. Hat ein Kläger im vorangegangenen Prozess nur einen Teilanspruch geltend ge-macht, so erfasst die Rechtskraft des Urteils nur diesen Teil des Anspruchs und erstreckt sich nicht auf den nicht eingeklagten rest-lichen Anspruch

. Voraussetzung ist allerdings, dass der nur zum Teil eingeklagte Anspruch seiner Natur nach teilbar ist; daran fehlt es beispielsweise, wenn eine Klage auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines bestimmten Rechtsverhält-nisses gerichtet war oder wenn sie die Übertragung eines be-stimmten Miteigentumsanteils zum Gegenstand hatte

. Der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns ist jedoch gemäß §
1378 [X.] auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet und daher teilbar

. Soweit vereinzelt Bedenken selbst gegen eine ausdrücklich erhobene Teilklage im Hinblick darauf erhoben worden sind, dass die rechnerische Handhabung des Zugewinnausgleichs auf [X.] abstellt

, vermag sie der [X.] nicht zu teilen. Jedenfalls dann, wenn aufgrund von feststehenden [X.] kein Zweifel darüber besteht, in welche Rich-tung sich der Zugewinnausgleich zu vollziehen hat, kann es dem [X.] nicht verwehrt sein, wenigstens schon den Teil vorweg zu beanspruchen, der ihm unter Vernachlässigung der umstrittenen Vermögenspositionen in jedem Falle zusteht"
(Se-natsurteil
vom 15.
Juni 1994

XII
ZR
128/93

FamRZ 1994, 1095; s.
auch [X.]surteil
vom 8.
Mai 1996

XII
ZR
8/95

FamRZ 1996, 853 mwN).
Im Zugewinnausgleichsverfahren ist ein [X.] indessen auch ohne die genannte Einschränkung zulässig.
Entscheidend ist
insoweit allein, dass der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns gemäß §
1378 [X.] auf Zahlung einer 9
-
6
-
Geldsumme gerichtet und daher teilbar ist (so wohl auch [X.] Handbuch des Scheidungsrechts 7.
Aufl. VII Rn.
11 aE). Die weiteren Kriterien, wonach die [X.] zweifelsfrei feststehen und der geltend gemachte Anspruch
bereits aus unstreitigen Vermögenspositionen folgen müsse, sind allein für die Frage der Zulässigkeit einer Teilentscheidung von Bedeutung; denn es soll verhindert werden, dass in ein und demselben Verfahren wider-sprüchliche Entscheidungen getroffen werden. Demgegenüber wird über den Antrag, mit dem nur ein Teil des Anspruchs geltend gemacht wird, regelmäßig durch eine Schlussentscheidung befunden. Weil nur über den konkreten Antrag verbunden mit dem ihm zugrundeliegenden Sachverhalt entschieden wird, steht die Rechtskraft einer solchen Erstentscheidung einem etwaigen [X.] nicht entgegen. Schließlich ist zu beachten, dass dem Interesse des Zugewinnausgleichsgläubigers, die tatsächliche Durchsetzbarkeit dieses Teilanspruchs nicht durch zunehmenden [X.]ablauf gefährdet zu sehen und über die ihm insoweit -
möglicherweise für seinen eigenen Unterhalt
-
zukom-menden Mittel möglichst bald verfügen zu können, keine schutzwürdigen Inte-ressen des [X.] entgegenstehen
([X.]surteil
vom 15.
Juni 1994

XII
ZR
128/93

FamRZ 1994, 1095).
2. Gemessen hieran ist der auf einen Teilbetrag gerichtete [X.]
der Antragsgegnerin zulässig.
Zwar stünde der Antragsgegnerin der von ihr geltend gemachte Mindest-betrag von 250.000

i-tionen, namentlich dem Wert des [X.], entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht zu.
Darauf kommt es nach dem oben Gesagten
indes nicht an.

10
11
-
7
-
II.
Ebenso wenig leidet die angegriffene Entscheidung an einer Verletzung des [X.]. Zwar hat das Amtsgericht in seiner vom [X.] bestätigten Entscheidung den Antragsteller verpflichtet, "mindestens"
250.000

gebotene Auslegung des Tenors unter Zuhilfenahme auch der Entscheidungsgründe des Beschwer-degerichts, wonach "der Betrag von 250.000

"
gestundet wird und das [X.] den Antragsteller "zu Recht zur Zahlung von 250.000

"
verpflichtet hat, deutlich,
dass
es sich um einen konkreten Betrag handelt.

III.
Schließlich handelt es sich bei dem amtsgerichtlichen Beschluss entge-gen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht um eine unzulässige Teilent-scheidung.
1. Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist eine
Teilentscheidung über einen bezifferten Zugewinnausgleichsanspruch unzulässig, wenn der Anspruch auf Zugewinnausgleich teilweise mit einem
bezifferten [X.]
sowie teil-weise mit einem
Stufenantrag geltend gemacht wird und nicht auszuschließen ist,
dass das Anfangs-
und Endvermögen in der Schlussentscheidung anders be-wertet wird als im vorangegangenen Teilbeschluss
([X.]surteil [X.]Z 107, 236 =
FamRZ 1989, 954, 955).
a)
Eine Entscheidung über den bezifferten Zahlungsanspruch
stellt in der Sache
einen Teilbeschluss
dar, weil
sie über den durch Stufenantrag und bezifferten [X.] insgesamt rechtshängig gemachten Anspruch auf Zugewinnausgleich nur teilweise befindet.
Insoweit bleibt der über den mit dem 12
13
14
15
-
8
-
bezifferten [X.] verlangten
Betrag hinausgehende Teil des [X.]s, der mit dem noch unbezifferten Hauptantrag der Stufenklage verfolgt wird, offen
(vgl. [X.]surteil [X.]Z 107, 236 =
FamRZ 1989, 954, 955;
OLG Celle Beschluss vom 7.
August 2012 -
10
UF
59/12
-
juris Rn.
13).
b) Eine
Teilentscheidung darf indessen nur erlassen werden, wenn sie
von der Entscheidung über den Rest des Anspruchs unabhängig ist, wenn also die Gefahr widersprechender Entscheidungen auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht
ausgeschlossen ist.
Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen
ist dann gegeben, wenn in einer
Teilentscheidung eine Vorfrage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit
einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Entscheidungsele-menten geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach §
113 Abs.
1 Satz
2 FamFG i.[X.].
§
318 ZPO für das weitere Verfahren binden
(vgl. [X.]Z 189, 356 =
NJW 2011, 2736 Rn.
13 mwN; [X.]surteil [X.]Z 107, 236 =
FamRZ 1989, 954, 955; OLG Celle Beschluss vom 7.
August
2012

10
UF
59/12
-
juris Rn.
11; [X.] Handbuch des Scheidungsrechts 7.
Aufl. VII Rn.
11
f.; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 6.
Aufl. §
1378 [X.] Rn.
3).
Hierunter fällt auch die Bewertung des Anfangs-
und des Endver-mögens. Es
lässt sich nicht ausschließen, dass dieses in der abschließenden Entscheidung anders bewertet wird, als in dem Teilurteil bzw. Teilbeschluss geschehen.
2. Gemessen hieran ist die Entscheidung über den Zugewinnausgleich verfahrensrechtlich zulässig.

16
17
18
-
9
-
Zwar
hat die Antragsgegnerin zur [X.] Zugewinnausgleich ur-sprünglich einen Stufenantrag bezogen auf Auskunft und
Zahlung rechtshängig gemacht. Später hat sie im Wege eines
offenen [X.]s einstweilen einen Teilbetrag in Höhe von 250.000

, ohne ihren
über den Teilbe-trag hinausgehenden
Stufenantrag ausdrücklich zurückzunehmen.
Gleichwohl handelt es sich vorliegend nicht um eine unzulässige Teil-, sondern um eine Schlussentscheidung des Amtsgerichts. Zu Recht weist die Rechtsbeschwerdeerwiderung darauf hin, dass die Antragsgegnerin ihren über den geltend gemachten Teilbetrag hinausgehenden Antrag konkludent zurück-genommen hat.
a) Eine (teilweise) [X.] gemäß §
113 Abs.
1 Satz
2 FamFG
i.[X.]. §
269 ZPO
kann ebenso wie die nach mündlicher Verhandlung erforderliche Einwilligung der Gegenseite konkludent erklärt werden ([X.] Urteil vom 22.
Mai 1989 -
VIII
ZR
129/88
-
NJW-RR 1989, 1276, 1277; [X.] Urteil vom 11.
Juli 2002 -
5
U
291/01
-
juris Rn.
6
ff.; [X.]/Becker-Eberhard 4.
Aufl. §
269 Rn.
19 u. 29).
Die Annahme einer nicht ausdrücklich erklärten Klage-
bzw. [X.] setzt allerdings voraus, dass das [X.] der [X.] bzw. des Beteiligten den Willen zur Rücknahme eindeutig und unzweifelhaft ergibt
([X.] Urteil vom 22.
Mai 1989 -
VIII
ZR
129/88
-
NJW-RR 1989, 1276, 1277).
b) Dass dem hier so ist, ergibt sich aus den Umständen des konkreten Verfahrens. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 19.
September
2012 mitgeteilt, dass sie ihren bislang unbezifferten Antrag "nunmehr im Wege der offenen Teilklage"
beziffert und "zur Vermeidung des Verfahrensrisikos und in Anbetracht der mit der Ertragswertberechnung einhergehenden Bewertungsrisi-ken der Putenzucht KG

einstweilen von dem ihr zustehenden Zugewinn-19
20
21
22
-
10
-
ausgleichsanspruch lediglich einen
Teilbetrag in Höhe von 250.000

"
macht.
Dabei hat sie sich u.a.
auf das [X.]surteil
vom 15.
Juni 1994 berufen (XII
ZR
128/93

FamRZ 1994, 1095), wonach die Möglichkeit einer Nachforde-rungsklage jedenfalls dann eröffnet ist, wenn im Vorprozess einer offenen [X.] stattgegeben worden ist. Das lässt nur den Schluss zu, dass die [X.] jedenfalls in diesem Verfahren einen möglichen weiteren Anspruch nicht weiter verfolgen, sich vielmehr einen Nachforderungsantrag vorbehalten wollte. Ebenso kann von einer -
nach bereits
erfolgter mündlicher Verhandlung gemäß §
113 Abs.
1 Satz
2 FamFG i.[X.]. §
269 Abs.
1 und Abs.
2 Satz
1 ZPO erforderlichen
-
Einwilligung des Antragstellers ausgegangen werden. Der [X.] hat sich in erster Instanz nur auf die Unzulässigkeit des [X.]s, nicht aber auf die -
ohne wirksame Rücknahme eintretende
-
Unzulässigkeit einer Teilentscheidung
berufen.
Ebenso wenig hat der Antragsteller
in seiner Beschwerdebegründung gerügt, die amtsgerichtliche Entscheidung sei [X.]; vielmehr hat er
sich auf die Sache eingelassen und sich dabei allein auf Sachrügen beschränkt.

IV.
In der Sache ist
die Entscheidung des [X.]s jedoch nicht in jeder Hinsicht rechtsbedenkenfrei.
1. Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt
begründet:
Trotz der organisatorischen Aufspaltung des [X.]
des [X.] in die Kommanditgesellschaft einerseits und das Sondervermögen andererseits lasse sich dieser nur einheitlich bewerten.
Die Putenzucht des [X.] sei gemäß §
1376 Abs.
4 [X.] nach der Ertragswertmethode zu 23
24
25
-
11
-
bewerten. Der vom Antragsteller im Juli 1993 von seinen Eltern übernommene Hof erfülle die Voraussetzungen
für einen land-
und forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der vorgenannten Norm.
Der Anwendung des §
1376 Abs.
4 [X.] stehe auch nicht entgegen, dass der Betrieb durch die mit der vorgegebenen Bewertungsmethode verbun-dene Privilegierung dem betroffenen Ehegatten
grundsätzlich nur in seinem ursprünglichen Zuschnitt erhalten bleiben solle. Ein Erweiterungserwerb unter-falle nämlich
dann der Privilegierung, wenn der Hinzuerwerb -
wie hier
-
zur Er-haltung der Lebensfähigkeit des Betriebs notwendig gewesen sei.
Bei der Ermittlung des Ertragswerts
seien die für das Fremdkapital anfal-lenden Zinsen als betrieblicher Aufwand zu berücksichtigen. Bei der [X.] sei der Wert eines Unternehmens allein aus seiner Eigenschaft abzuleiten, nachhaltig ausschüttbare Überschüsse zu erwirtschaften. Im [X.] hierzu ermittele die Substanzwertmethode den Wert eines Unterneh-mens, indem die Werte der einzelnen Wirtschaftsgüter aufsummiert
und die durch die Begründung oder Erhaltung der Substanz entstandenen [X.] abgezogen würden. Anders als der Ertragswert vermittele der Substanz-wert damit, was an Werten vorhanden sei und nicht, was sich damit erwirtschaf-ten lasse. Würde man bei der Ermittlung des Ertragswerts
von einem
schulden-freien Betrieb ausgehen und in einem zweiten Schritt betriebliche [X.] mit ihrem Nominalwert abziehen, würde man innerhalb eines Bewer-tungsvorgangs Elemente der Ertragswertmethode und der [X.] vermengen und damit "Aktiva"
und "Passiva"
des Betriebs mit zweierlei Maß messen, was der [X.] im Zusammenhang mit dem Erweiterungs-erwerb gerade nicht gebilligt habe. Über die [X.] seien die Be-triebsverbindlichkeiten angemessen berücksichtigt, so dass sie

auch soweit der Antragsteller persönlich hafte

nicht als Passivposten in das Endvermögen 26
27
-
12
-
einflössen. In dem der Bewertung
zugrunde liegenden [X.]raum seien Zinsen in Höhe
von durchschnittlich 30.982,74

d-lichkeiten bei einem Kapitalisierungsfaktor von 18 bei der Bewertung seines Betriebs
mit (richtig:) 557.689,32

Die zukünftig erzielbaren Erträge seien abweichend vom Sachverständi-gengutachten auf der Basis der Wirtschaftsjahre 2007 bis 2011 zu schätzen. Das Ergebnis des [X.] liege deutlich unter den Ergeb-nissen der Jahre 2007 bis 2011. Auch in den nach dem Stichtag liegenden Wirtschaftsjahren sei das Betriebsergebnis nach den vorgelegten Unterlagen nicht annähernd auf das niedrige Niveau des Jahres 2006/2007 gesunken. [X.] ergebe sich danach einschließlich des Wohnhauses ein Roheinkom-men von 192.730,98

ansatz von 108.861

. Der Reinertrag von 83.869,98

sei mit dem Kapita-lisierungsfaktor 18 gemäß Art.
48 Abs.
2 AG[X.] zu multiplizieren.
Der so er-rechnete Ertragswert von 1.509.659,64

sei entsprechend dem Vorschlag des Gutachters im Verhältnis der Vermögensverhältnisse auf die Kommanditgesell-schaft und das Sondervermögen aufzuteilen, so dass 1.403.983,47

Antragsteller entfielen. Von diesem Betrag seien keine latenten Steuern wert-mindernd
abzuziehen, weil im Fall des §
1376 Abs.
4 [X.] eine Veräußerung denknotwendig ausgeschlossen sei.
Das im Eigentum des Antragstellers befindliche Gebäude [X.] sei in die Bilanz mindestens mit dem von der Antragsgegnerin angegebenen und vom Antragsteller nicht beanstandeten Wert von 32.695

f-fen bleiben könne, ob die im September 2008 eingetragene Grundschuld von 15.000

der Sparkasse eingetragene, zwischenzeitlich allerdings gelöschte Grundschuld 28
29
-
13
-
in Höhe
von 58.798,57

-stücks mindestens diesen Wert erreiche.
Damit ergebe sich beim Antragsteller unter Einschluss des Werts
seiner Lebensversicherung von 44.948,79

insgesamt ein Endvermögen in Höhe von 1.481.627,26

, dem ein indexiertes
Anfangsvermögen von 885.754,85

ge-genüberstehe.
Der sich hieraus ergebende Zugewinn von 595.872,41

r-steige den Zugewinn der Antragsgegnerin von 4.919,66

weshalb sich der Ausgleichsanspruch auf 295.476,37

2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
a) Im Ausgangspunkt ist jedoch nichts dagegen zu erinnern, dass die In-stanzgerichte die Wertermittlung des [X.]
am Maßstab des §
1376 Abs.
4 [X.] vollzogen
haben.
aa) §
1376 Abs.
4 [X.] bestimmt, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb bei der Berechnung des Anfangs-
und [X.] mit dem Ertragswert zu berücksichtigen ist. Diese Vorschrift soll nicht den privatwirtschaftlichen Interes-sen des Inhabers eines solchen Betriebs
an einem möglichst geringen [X.] dienen, sondern dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung leistungsfähiger Höfe in bäuerlichen Familien ([X.]surteil [X.]Z 113, 325 =
FamRZ 1991, 1166, 1167 unter Hinweis auf [X.] 67, 348
=
FamRZ 1985, 256, 260).
Im Rahmen der Ertragswertmethode
wird die Summe aller zukünftigen Erträge des fortgeführten Unternehmens ermittelt (Zukunftserfolgswert), und zwar durch eine Rückschau
auf die Erträge des Unternehmens
in den letzten Jahren. Auf dieser Grundlage wird eine Prognose zur Ertragslage der [X.] erstellt. Damit wird das Unternehmen in seiner
Gesamtheit bewertet. Der 30
31
32
33
34
-
14
-
Wert der einzelnen Gegenstände ist insoweit ohne Bedeutung. Der Ertragswert eines Unternehmens ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen allein aus seiner Eigenschaft abzuleiten, nachhaltig ausschüttbare Überschüsse zu pro-duzieren. Diese werden kapitalisiert
und auf den Bewertungsstichtag bezogen
(vgl. [X.]/[X.] FamRZ 2012, 1923, 1924 mwN).
Der Ertragswert bleibt bei der Bewertung land-
oder forstwirtschaftlicher Betriebe nicht selten
hinter dem vollen wirklichen Wert, also dem Verkehrswert, zurück, von dem bei der Bewertung sonst auszugehen ist. Deshalb führt der in §
1376 Abs.
4 [X.] vorgesehene Wertmaßstab regelmäßig zu einer Begünsti-gung des Betriebsinhabers und einer entsprechenden Benachteiligung des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Die Rechtfertigung dieser Ungleichbehand-lung ergibt sich nach der Rechtsprechung des [X.] grundsätzlich aus dem Zweck der Regelung, durch die der Gesetzgeber die Zerschlagung derartiger Betriebe vermeiden will ([X.]surteil vom 27.
Septem-ber 1989 -
IVb
ZR
75/88
-
FamRZ 1989, 1276, 1277
unter Hinweis auf [X.] 67, 348 =
FamRZ 1985, 256, 260).
In
diesem Sinne ist auch
die weitere Vo-raussetzung des §
1376 Abs.
4 [X.] zu verstehen, wonach die Weiterführung oder Wiederaufnahme des Betriebs durch den Eigentümer oder einen [X.] zu erwarten sein muss.
bb) Dass das [X.] die Privilegierung des §
1376 Abs.
4 [X.] auf die Bewertung des [X.] angewandt hat, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden und im Übrigen von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen.
Vor allem ist nichts dagegen zu erinnern, dass die Instanzgerichte den Betrieb des Antragstellers als landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des §
1376 Abs.
4 [X.] eingestuft haben, obgleich er schwerpunktmäßig die Putenzucht 35
36
37
-
15
-
zum Gegenstand hat. Zwar fallen Betriebe, die ausschließlich Massentierhal-tung betreiben, nicht unter den in §
1376 Abs.
4 [X.] erfassten Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs
([X.]Komm[X.]/Ann 6.
Aufl. §
2049 Rn.
6 mwN). Jedoch hat das [X.] von den Beteiligten unbeanstandet und in nachvollziehbarer Weise dargetan, dass der Betrieb des Antragstellers
in der Gesamtschau sein landwirtschaftliches Gepräge nicht verloren hat.
Der Anwendung des §
1376 Abs.
4 [X.] steht auch nicht entgegen, dass es sich bei dem [X.] von seinen Eltern übernommenen Aussiedlerhof ursprünglich um einen
Milchvieh-
und Schweinemastbetrieb
handelte, welchen der Antragsteller im Wesentlichen zu einem Putenmastbetrieb umgebaut hat. Denn eine Identität des im Anfangsvermögen einerseits und im Endvermögen andererseits zu berücksichtigenden Betriebs
ist grundsätzlich nicht erforderlich; ein neuer Betrieb kann einen alten vielmehr auch ersetzen ([X.]Komm[X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1376 Rn.
38 mwN; NK-[X.]/Heiß/[X.] 3.
Aufl. §
1376 Rn.
47; FAKomm-FamR/[X.] 5.
Aufl. §
1376 Rn.
67).
Die Änderungen, die die wirtschaftliche Bestimmung als Landgut nicht anbelangen,
etwa die Umstellung von Getreide-
auf Gemüseanbau, von Ackerbau auf Grünlandnutzung zur Vieh-haltung oder von Milchwirtschaft auf Mastviehhaltung, stehen der genannten Bewertungsmethode nicht entgegen
([X.]Komm[X.]/Ann 6.
Aufl. §
2049 Rn.
9).
Entsprechendes gilt für den Hinzuerwerb von Betriebsflächen. Hierzu hat das [X.] in nachvollziehbarer Weise und von den Beteiligten ebenfalls unbeanstandet ausgeführt, dass der Hinzuerwerb der Flächen zur Er-haltung
der Lebensfähigkeit des Betriebs
notwendig gewesen sei
(vgl. hierzu [X.]surteil
[X.]Z 113, 325 =
FamRZ 1991, 1166,
1167).

38
39
-
16
-
b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es auch nicht zu beanstanden, dass das [X.] bei der von
ihm durchgeführten Wertermittlung
das Wirtschaftsjahr 2006/2007 herausgelassen und im Übrigen auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens entschieden hat.
aa) Die sachverhaltsspezifische Auswahl aus der Vielzahl der zur Verfü-gung stehenden Methoden und deren Anwendung ist nach ständiger Recht-sprechung des [X.]s Aufgabe des -
sachverständig beratenen
-
Tatrichters. Seine Entscheidung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin über-prüft werden, ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht ([X.]sbeschluss vom 6.
No-vember 2013 -
XII
[X.] 434/12
-
FamRZ 2014, 98 Rn.
34 mwN).
Verbindliche Regelungen darüber, welcher [X.]raum bei der [X.] zugrunde zu legen ist, gibt es nicht. Der [X.] wird in der Regel auf Basis der letzten drei bis fünf Jahre ermittelt ([X.]/[X.] FamRZ 2012 1923, 1924; [X.] Zugewinnausgleich bei Eheschei-dung 4.
Aufl. Rn.
60), wobei die jüngeren Erträge stärker gewichtet werden können
als die älteren ([X.] DStR 2014, 806, 808;
s. [X.] [X.]
2013, 376, 377).
bb) Gemessen hieran ist es nicht zu beanstanden, dass das Ober-
landesgericht den Gewinn für das Wirtschaftsjahr 2006/2007, der sich mit 41.370,59

deutlich von den in den späteren [X.]räumen erzielten Gewinnen abhebt (2007/2008 110.689,97

; 2008/2009 133.913,20

; 2009/2010 302.882,86

und 2010/2011 195.833,90

), unberücksichtigt gelassen hat.
Hierzu heißt es im Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem [X.], dass es sich um einen -
nach Angaben des Antragstellers wegen der Hühnerpest 2006
-
nicht repräsentativen "Ausrutscher"
gehandelt habe.
Zwar 40
41
42
43
-
17
-
enthält das Ergebnis für 2009/2010 mit 302.882,86

eine deutliche Abweichung von den übrigen
Erträgen. Das [X.]
hat diese positi-ve Abweichung indes durch das Ergebnis für 2007/2008 mit 110.689,97

hinreichend
kompensiert angesehen. Dies liegt jedenfalls noch im tatrichterli-chen Ermessen, zumal der Betrag von 302.882,86

-
anders als der
herausge-

-
den generellen Aufwärtstrend der Erträge widerspiegelt.
c) Ebenso wenig ist im Ausgangspunkt etwas dagegen zu erinnern, dass das [X.] im Rahmen der Ertragswertmethode lediglich den Zins-aufwand für die betriebsbedingten Verbindlichkeiten als maßgeblich erachtet hat.
aa) Allerdings ist streitig, wie das auf einen landwirtschaftlichen Betrieb bezogene Fremdkapital bei der Ermittlung des Ertragswerts
zu berücksichtigen ist.
(1) Nach einer Auffassung ist das Fremdkapital von der Summe der posi-tiven Vermögensposten (Ertragswert des landwirtschaftlichen Betriebs
und wei-teres
Vermögen) abzusetzen. Ein Abzug der Fremdzinsen bei der Bewertung des Reinertrags
scheidet dann
aus, um eine doppelte Berücksichtigung zu [X.] (Leitfaden für die Ermittlung des Ertragswerts
landwirtschaftlicher Be-triebe [X.]
1994, 5, 8;
Krebs [X.]
2013, 376, 377; [X.] [X.] 1984, 57, 59; vgl. auch [X.]Komm[X.]/[X.] 6.
Aufl. §
2312 Rn.
22).
(2)
Demgegenüber wird in Übereinstimmung mit der [X.] vertreten, Verbindlichkeiten aus dem Betrieb seien
im Ertragswert-verfahren nur bezogen auf den Zinsaufwand im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen ([X.] FamRZ 1995, 607,
609; [X.] Zugewinnaus-gleich bei Ehescheidung 4.
Aufl. Rn.
60; [X.], Ertragswert und 44
45
46
47
-
18
-
Bewertung im bürgerlichen Recht S.
129; so
wohl auch [X.]Komm[X.]/Ann 6.
Aufl. §
2049 Rn.
5).
(3) Der [X.]
folgt im Grundsatz der letztgenannten Auffassung,
aller-dings mit der Maßgabe, dass im Rahmen des §
1376 Abs.
4 [X.] über eine vorsorgliche Ermittlung des Verkehrswerts
sichergestellt werden
muss, dass dieser -
der auch den Nominalwert der Verbindlichkeiten berücksichtigt
-
nicht geringer ausfällt als der Ertragswert.
(a) Ein Unternehmensertrag lässt sich grundsätzlich nur feststellen, wenn der in einem bestimmten [X.]raum zu erwartende Aufwand dem in diesem [X.]-raum zu erwartenden
Erlös gegenübergestellt wird. Demgegenüber geht es bei der Verkehrswertermittlung um einen Vermögensstatus zu einem bestimmten Stichtag
(vgl. [X.] FamRZ
1995, 607, 609). Deshalb kann im Rah-men der [X.] und systemimmanent nur auf den jeweiligen Ertrag abgestellt werden, nicht aber auf die auf dem Betrieb las-tenden Verbindlichkeiten zu ihrem Nominalwert.
Wenn der landwirtschaftliche Betrieb im Endvermögen mit einem privilegierten Wert, die Kreditverbindlichkei-ten hingegen mit ihrem realen Wert berücksichtigt würden, würde zum Nachteil des anderen Ehegatten mit zweierlei Maß gemessen, was der [X.] in seiner Entscheidung zur Bewertung zwischenzeitlich hinzuerworbener Flächen bereits
für unzulässig erachtet hat ([X.]surteil
[X.]Z 113, 325 =
FamRZ 1991, 1166, 1167). Wollte man im Rahmen der Ertragswertmethode den Nominalwert der Fremdverbindlichkeiten
einbeziehen, müsste man konsequenterweise auf der anderen Seite auch den über den Ertragswert hinausgehenden positiven Sub-stanzwert werterhöhend berücksichtigen, was indes gerade nicht Sinn und Zweck
der Ertragswertmethode ist.

48
49
-
19
-
(b) Jedoch hätte das [X.] eine Kontrollberechnung vor-nehmen müssen um sicherzustellen, dass der Verkehrswert
als Höchstwert im Rahmen der Wertermittlung nach §
1376 Abs.
4 [X.]
nicht unter dem Ertrags-wert liegt
(vgl. Krebs [X.] 2013, 376, 377).
Sollte der Verkehrswert

namentlich bei hohem Fremdkapital oder ge-ringem
Anlagevermögen

unterhalb des Ertragswerts
liegen, würde die vom Gesetzgeber gewollte Privilegierung in eine Benachteiligung des [X.] umschlagen. Er wäre gezwungen, seinen Betrieb zugunsten seines Ehegatten zu einem Wert abzurechnen, der über dem Substanzwert des Un-
ternehmens liegt. Demzufolge wäre es für ihn günstiger, nicht die Fortführung des Betriebs, sondern dessen Veräußerung anzustreben, damit er nicht gemäß §
1376 Abs.
4 [X.] die für ihn

in diesem Falle

ungünstigere Ertragswert-
methode anwenden muss. Auf diese Weise würde der vom Gesetzgeber verfolgte
Zweck, landwirtschaftliche Betriebe

jedenfalls solange sie leistungs-fähig sind

dem Eigentümer oder einem Abkömmling zu erhalten, in sein Gegenteil
verkehrt werden. In einem solchen Fall ist
im Wege einer teleologi-schen Reduktion des
§
1376 Abs.
4 [X.] der

um die vollen Verbindlichkeiten bereinigte

Verkehrswert als Obergrenze zugrunde zu legen ([X.]/[X.] [X.] [2007]
§
1376 Rn.
17
mwN unter Hinweis auf BT-Drucks. 12/7134 S.
6; [X.]Komm[X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1376 Rn.
39; NK-[X.]/Heiß/[X.] 3.
Aufl. §
1376 Rn.
49; s. [X.] [X.]
2013, 376, 377; [X.] [X.]
1984, 57, 58; [X.][X.]/[X.]
[X.] 13.
Aufl. §
1376 Rn.
83).
bb) Gemessen hieran ist es im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, dass das [X.] nur die aufgrund des Schuldendienstes anfallen-den Zinsen bei der Ermittlung des Ertragswerts
berücksichtigt hat und dabei von [X.] von durchschnittlich 30.982,74

i-talisierungsfaktor von 18 ausgegangen ist. Das [X.] hat damit im 50
51
52
-
20
-
Ergebnis eine auf den Verbindlichkeiten beruhende Belastung von 557.689,32

berücksichtigt statt des

freilich bislang nur für den Bilanzstichtag 1.
Juli 2010 festgestellten

Nominalwerts der Fremdverbindlichkeiten von 657.491,11

.
Allerdings hat das [X.] versäumt, eine
-
allein dem Tatrich-ter obliegende
-
Kontrollberechnung durchzuführen. Zwar hat es die Möglichkeit gesehen, den Ertragswert im Wege einer teleologischen Reduktion durch einen niedrigeren Verkehrswert zu ersetzen. Zu Unrecht ist
es
aber davon ausgegan-gen, dass keine Anhaltspunkte für einen niedrigeren Verkehrswert vorgelegen hätten. Denn schon nach seinen eigenen Feststellungen liegt der Nominalwert der Fremdverbindlichkeiten hier deutlich über den kapitalisierten [X.]. Feststellungen zum Substanzwert enthält die angefochtene Entschei-dung nicht.
Sollte die Bewertung des [X.] nach dem Verkehrswert
-
freilich unter Berücksichtigung des zum [X.]punkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bestehenden Nominalwerts
der Fremdverbindlichkeiten (§
1384 [X.])
-
zu einem geringeren Wert als dem Ertragswert führen, wäre zudem zu beachten, dass der Verkehrswert konsequenterweise auch im [X.] zugrunde zu legen ist.
d) Die Entscheidung kann auch insoweit keinen Bestand haben, als es die Bewertung der Erträge aus den hinzugepachteten Flächen anbelangt.
aa) Dass Erträge, die aus gepachteten Flächen herrühren, nicht ohne weiteres mit denjenigen gleich bewertet werden können, die aufgrund der Nut-zung eigener Flächen erzeugt werden, liegt nahe.
Zu Recht weist die Rechts-beschwerde -
wie auch der Sachverständige in seinem Gutachten selbst
-
da-rauf
hin, dass es für die Bewertung der aus gepachteten Flächen gezogenen Erträge von Bedeutung ist, ob die [X.] als dauerhaft oder nur von 53
54
55
56
-
21
-
begrenzter Dauer zu beurteilen sind. In welchem Maße dabei

nicht zuletzt bei der Bestimmung des angemessenen Kapitalisators

zu differenzieren ist, ist Sache des sachverständig beratenen Tatrichters. In der agrarrechtlichen [X.] wird insoweit vertreten, dass [X.] in den Ertragswert regelmäßig nur dann einzubeziehen
seien, wenn die Fortdauer des Pachtvertrages relativ sicher sei. Sie müssten bei der Ermittlung des Ertragswerts
zudem kalkulato-risch anders behandelt werden als Eigentumsflächen. Insbesondere sei der Reinertrag
der [X.] nur auf eine kürzere [X.] zu kapitalisieren. Daraus folge, dass bei Betrieben mit [X.] der Reinertrag der Eigentumsflächen und der Reinertrag der [X.] getrennt ausgewiesen werden müssten. Dies führe
regelmäßig auch zu unterschiedlichen Kapitalisatoren.
Der Reiner-trag der [X.] sei auf die vertraglich gesicherte restliche Pachtzeit zu kapitalisieren. Anhand des anzuwendenden Zinssatzes (100/gebietsüblichen Kapitalisator;
hier 100/18 =
5,55
%) werde
dieser auf der Grundlage einer ent-sprechenden Umrechnungstabelle errechnet (vgl. [X.]
[X.] 1984, 57, 60 f.; vgl. auch Leitfaden für die Ermittlung des Ertragswerts
landwirtschaftlicher Betriebe [X.] 1994, 5, 9).
bb) Das [X.] hat sich mit der Frage, wie die Erträge aus den [X.] zu bewerten seien, indes nicht auseinandergesetzt.
Demge-mäß
fehlen hierzu die erforderlichen Feststellungen. Weder ist festgestellt, für
welche [X.] die Flächen gepachtet sind,
noch haben sich die Instanzgerichte mit der Frage auseinandergesetzt, wie die Erträge hieraus zu kapitalisieren sind.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hätte dies von der [X.]eite nicht bereits vor den Instanzgerichten gerügt werden müssen. Dass der Betrieb des Antragstellers neben der Putenzucht Erlöse aus einer
-
ganz
überwiegend auf hinzugepachteten Flächen betriebenen
-
Pflanzenpro-duktion erzielt, folgt aus den Feststellungen des [X.]s.
Bei der 57
58
-
22
-
Frage, wie solche Flächen zu bewerten sind, handelt es sich um eine -
vom [X.] auch ohne entsprechende Rüge zu beantwortende
-
Rechts-frage.
Der Rechtsbeschwerdeerwiderung kann auch nicht dahin gefolgt werden, dass bei einer entsprechenden Berücksichtigung der Rohgewinn steigen und sich damit zu Lasten des Antragstellers der Zugewinn erhöhen würde. Denn der [X.] ist ohnehin vorab von den Erträgen abzuziehen. Wegen der un-sicheren zukünftigen Ertragslage ist der dann an sich zu wählende Kapitalisator zu reduzieren, so dass der Ertragswert
abnimmt (vgl. [X.] [X.] 1984, 57, 60
f.).
e) Schließlich kann die angefochtene Entscheidung auch keinen Bestand haben, soweit es die Bewertung des vom Antragsteller für 32.695

und mit einer Grundschuld von 15.000

Grundstücks anbelangt. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass es an genügenden Feststellungen zum Wert der Immobilie fehlt. Allein aus der Tatsache, dass in dem Grundbuch eine
Grundschuld über 58.798,57

zwingend, dass das Grundstück im [X.]punkt des [X.] mindestens einen solchen Wert [X.] haben muss.
Deshalb geht die Annahme des [X.]s, wonach das Grundstück auch bei einer noch valutierenden Grundschuld von 15.000

jedem Fall den in die Bilanz eingestellten
Wert von 32.695

wenig verfängt der Einwand der Rechtsbeschwerdeerwiderung, die [X.] valutiere nicht und sei deshalb nicht zu berücksichtigen. Denn dies hat das [X.] gerade offengelassen.
59
-
23
-
V.
Gemäß §
74 Abs.
5 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Der [X.] kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil weitere tat-richterliche Feststellungen erforderlich sind, §
74 Abs.
6 Satz
1 FamFG.
Für das weitere Verfahren weist der [X.] für den Fall, dass der von der Antragsgegnerin geltend gemachte
Ausgleichsanspruch von 250.000

den noch zu
treffenden Feststellungen unterschritten wäre, auf folgendes hin:
1. In diesem Fall könnte der Einwand der Antragsgegnerin zum Tragen kommen, bei der Ermittlung des Ertragswerts
sei ein überhöhter Unternehmer-lohn abgezogen worden. Allerdings dürfte der vom [X.] gebilligte Abzug, den der Sachverständige in seinem Gutachten vorgenommen hat, von Rechts wegen nicht zu beanstanden sein. Soweit die [X.] auf einen vermeintlichen Widerspruch zum [X.]surteil
vom 6.
Februar 2008 ([X.]Z 175, 207 =
[X.], 761 Rn.
23) verweist, verkennt sie, dass es dort um die Bestimmung des good will im Rahmen der modifizierten [X.] ging. Dieser wird für die Vermögensbewertung im Rahmen des Zugewinnausgleichs nur dann zutreffend ermittelt, wenn von dem zunächst fest-gestellten Ausgangswert nicht ein pauschaler Unternehmerlohn, sondern der den individuellen Verhältnissen entsprechende Unternehmerlohn in Abzug gebracht wird. Nur auf diese Weise wird der auf den derzeitigen Inhaber bezogene Wert eliminiert, der auf dessen Arbeit, persönlichen Fähigkeiten und Leistungen beruht und auf einen Übernehmer nicht übertragbar ist (vgl. dazu auch [X.]surteile [X.]Z 188, 249 =
FamRZ 2011, 1367 Rn. 29 und [X.]Z 188, 282 =
FamRZ 2011, 622 Rn.
28). Vorliegend geht es indes nicht um den Veräußerungswert, sondern gemäß §
1376 Abs.
4 [X.] allein um die (klassische) Bestimmung des 60
61
62
-
24
-
Ertragswerts
in seiner Grundform (vgl. [X.]sbeschluss vom 6.
November 2013

XII
[X.] 434/12
-
FamRZ 2014, 98 Rn.
37).
Nach dem Leitfaden für die Ermittlung des Ertragswerts
landwirtschaftli-cher Betriebe ([X.] 1994, 5, 9) wird empfohlen, mit Hilfe von Normdaten ([X.]) und zusätzlich durch die Auswertung von Betriebsaufzeichnungen und Betriebsvergleichen den
betriebsnotwendigen Arbeitsbedarf quantitativ und qualitativ einzuschätzen. Danach
sind insbesondere die wirtschaftlichen Aktivi-täten, die Betriebsgröße sowie außerbetriebliche Arbeitserledigungen zu berücksichtigen. Der betriebsnotwendige Arbeitsbedarf sei
sodann in Anleh-nung an landwirtschaftliche Tarife (brutto) zu bewerten. Dabei sei
eine unterschiedliche
Qualifikation der Arbeitskräfte zu berücksichtigen (s. auch [X.]Komm[X.]/Ann 6.
Aufl. §
2049 Rn.
11).
Wenn das [X.] diesen
Ansatz, dem der Sachverständige ersichtlich in seinem Gutachten gefolgt ist, bei der Anwendung der reinen Er-tragswertmethode im Rahmen des §
1376 Abs.
4 [X.] zugrunde legt, dürfte das noch in seinem tatrichterlichen Ermessen liegen und deshalb nicht zu [X.] sein. Ebenso wenig dürfte
etwas gegen
die Ausführungen des [X.]s zu erinnern sein, wonach es für die Ertragswertberechnung un-erheblich ist, wie der [X.] auf die Familienangehörigen aufzuteilen ist.
Soweit die Rechtsbeschwerdeerwiderung schließlich darauf verweist, dass im [X.] ein deutlich geringeres Einkommen des [X.] zugrunde gelegt worden ist, ist dies für die Ermittlung des Ertragswerts
oh-ne Belang.
2. Schließlich wäre gegebenenfalls auch noch die bislang vom Oberlan-desgericht offengelassene Frage zu beantworten, ob die Einnahmen des Antrag-63
64
65
66
-
25
-
stellers aus der Photovoltaikanlage in den vom Sachverständigen festgestellten Erträgen enthalten sind.

Dose

Schilling

Günter

Nedden-Boeger

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.05.2014 -
2 [X.]/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 15.10.2014 -
15 UF 120/14 -

Meta

XII ZB 578/14

13.04.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2016, Az. XII ZB 578/14 (REWIS RS 2016, 13091)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13091

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 578/14

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