Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.03.2013, Az. 2 StR 34/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 7478

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Gegenstand

Revision in Strafsachen: Anforderungen die zulässige Verfahrensrüge im Falle der Ablehnung von Beweisanträgen


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. August 2012 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 93 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf zwei Beweisantragsrügen sowie eine Aufklärungsrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unzulässig.

2

Hierzu hat der [X.] in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Die erhobenen Verfahrensrügen genügen nicht den Darlegungserfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Hiernach ist eine Verfahrensrüge nur dann in zulässiger Weise erhoben, wenn der Beschwerdeführer die den Mangel enthaltenden Tatsachen angibt (BGHR [X.], § 344 Abs. 2 Satz 2 Formerfordernis 1; [X.], 1220). Das Revisionsgericht muss allein aufgrund der Begründungsschrift - ohne Bezugnahmen und Verweisungen - prüfen können, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Revision zutrifft ([X.], 2047; [X.], [X.], 55. Aufl., § 344 Rn. 21 mwN). Für den [X.] wesentliche Schriftstücke oder Aktenstellen sowie die darin in Bezug genommenen Unterlagen sind durch wörtliche Zitate oder inhaltliche Wiedergabe, eingefügte Abschriften oder Ablichtungen zum Bestandteil der Revisionsbegründung zu machen und, soweit erforderlich, im Einzelnen zu bezeichnen ([X.], 174 f.; [X.] [X.], 6. Aufl., § 344 Rn. 39 mwN).

Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Revision nicht gerecht.

1. In der [X.] ([X.]. 739-741) sind die vom [X.] gestellten Beweisanträge auf Vernehmung der Zeugen [X.]  , E.    und [X.](vgl. [X.]. 527-529) sowie die entsprechenden Ablehnungsbeschlüsse der [X.] (vgl. [X.]. 638-640) nicht vollständig wiedergegeben. Der [X.] hat diese weder durch wörtliche oder inhaltliche Wiedergabe noch durch die Einfügung von Abschriften oder Ablichtungen zum Gegenstand seiner Revisionsbegründung gemacht. Das Revisionsgericht kann daher nicht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen, ob die Antragsablehnung durch die [X.] - sollte das tatsächliche Vorbringen zutreffen - rechtsfehlerfrei erfolgte.

2. Eine zulässig erhobene Aufklärungsrüge setzt voraus, dass der [X.] eine bestimmte [X.], ein bestimmtes Beweismittel und die Umstände angibt, aufgrund derer sich der Tatrichter zu der vermissten Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen (BGHR [X.], § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 7 mwN). Der Revisionsbegründung ist keine dieser Voraussetzungen zu entnehmen: Der Beschwerdeführer bezeichnet weder eine bestimmte Tatsache ("zu ermitteln, ob…") noch gibt er ein Beweismittel oder die Umstände an, warum sich die [X.] zu der vermissten Beweiserhebung über die etwaige Betreuung der Kinder durch     Wo.   hätte gedrängt sehen müssen.“

3

Dem schließt sich der Senat an.

4

Die Unzulässigkeit der Verfahrensrügen führt, da die Sachrüge nicht erhoben ist, zur Unzulässigkeit der Revision insgesamt (vgl. mwN Senat, Beschluss vom 16. September 2009 - 2 [X.], [X.], 97).

Becker                       Fischer                         Appl

                Berger                          [X.]

Meta

2 StR 34/13

12.03.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Gera, 13. August 2012, Az: 470 Js 3781/07 - 1 KLs (3)/2

§ 344 Abs 2 S 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.03.2013, Az. 2 StR 34/13 (REWIS RS 2013, 7478)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7478

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