Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2016, Az. EnVR 26/13

Kartellsenat | REWIS RS 2016, 6511

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:220816BEN[X.]R26.13.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
[X.] 26/13
vom
22. August 2016
in dem energiewirtschaftsrechtlichen [X.]erwaltungsverfahren
-
2
-
Der Kartellsenat des [X.] hat am 22.
August 2016 durch die Präsidentin des [X.] [X.] und die Richter Prof. Dr. Strohn, [X.], [X.] und Dr. Deichfuß
beschlossen:
Die Kosten des Beschwerde-
und des [X.] werden gegeneinander aufgehoben.
Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

-
3
-
Gründe:
I.
Die Betroffene, die ein Elektrizitätsübertragungsnetz betreibt, hat sich gegen die Festlegung der [X.] vom 14.
Dezember 2011 ([X.]-11-024)
gewendet, in der Einzelheiten eines Umlageverfahrens zur [X.] von entgangenen Erlösen aufgrund der [X.]ereinbarung individueller Netzent-gelte und der Befreiung von Netzentgelten gemäß §
19 Abs.
2 [X.] in der ab 4.
August 2011 geltenden Fassung geregelt werden.
Die [X.] ist der auf Aufhebung der Festlegung und erneu-te Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, hilfsweise auf Feststellung des Nichtbestehens einer Pflicht zur Erstattung entgangener Erlöse an Betreiber nachgelagerter [X.] gerichteten Beschwerde ent-gegengetreten.
Das Beschwerdegericht
hat die Festlegung aufgehoben, aber die [X.] auf Neubescheidung und Feststellung zurückgewiesen. Dagegen haben sich die [X.] und die Betroffene mit ihren vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerden gewandt.
Mit Beschluss vom 12.
April 2016 ([X.] 25/13 -
Netzentgeltbefreiung
II) hat der Senat in einem anderen [X.]erfahren entschieden, dass das Beschwerde-gericht die angefochtene Festlegung zu Recht aufgehoben hat und dass die Aufhebung auch im [X.]erhältnis zu allen anderen Netzbetreibern Wirkung entfal-tet. Die Beteiligten haben die Sache daraufhin übereinstimmend für erledigt er-klärt.
1
2
3
4
-
4
-
II.
Die Kosten des Beschwerde-
und [X.] sind gegeneinander aufzuheben.
1.
Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist gemäß §
90 [X.] in [X.]erbindung mit §
162 Abs.
2 Satz
1 [X.]wGO und §
91a Abs.
1 Satz 1 ZPO nur noch über die Kosten des Beschwerde-
und [X.] zu entscheiden, und zwar nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-
und Streitstandes ([X.], Beschluss vom 22.
Dezember 2009 -
[X.]
64/08 Rn.
3
f.; Beschluss vom 18.
Oktober 2011 -
K[X.]R
35/08, [X.]/E [X.]-R 3465 Rn.
3 mwN).
2.
Bei Anlegung dieses Maßstabs erscheint es im [X.], die Kosten gegeneinander aufzuheben.
Wie der Senat im Beschluss vom 12.
April 2016 ([X.] 25/13 -
Netzent-geltbefreiung
II) näher dargelegt hat, fehlt es der angefochtenen Festlegung an einer Ermächtigungsgrundlage. Deshalb war die Rechtsbeschwerde der Bun-desnetzagentur unbegründet. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen war ebenfalls unbegründet, weil eine Neubescheidung mangels Ermächtigungs-grundlage nicht in Betracht kommt und der hilfsweise gestellte Feststellungsan-trag unzulässig war.
Dass die Ermächtigungsgrundlage in §
24 [X.] durch Art.
1 Nr.
12a des am 29.
Juli 2016 (BGBl.
I S.
1786) verkündeten Gesetzes zur [X.] ([X.]) geändert worden ist und die vom Senat für nichtig erachteten [X.]orschriften in §
19 Abs.
2 [X.] nach der durch Art.
1 Nr.
28a Buchst.
a des [X.] geänderten [X.] von §
118 Abs.
9 [X.] als Regelungen im Sinne der neu gefassten Er-mächtigungsgrundlage gelten, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die neue Fassung der Ermächtigungsgrundlage tritt nach der geänderten [X.] von §
118 Abs.
9 Satz
1 [X.] zwar mit Wirkung zum 1.
Januar 2012 in 5
6
7
8
9
-
5
-
Kraft. Sie ist im vorliegenden Zusammenhang dennoch nicht entscheidungs-erheblich, weil das Änderungsgesetz im Zeitpunkt des Ereignisses, das zu den übereinstimmenden Erledigungserklärungen geführt hat, noch nicht verkündet war.
III.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §
50 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 GKG und §
3 ZPO.
[X.]
Strohn
Grüneberg

Bacher
Deichfuß
[X.]orinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.03.2013 -
[X.]I-3 Kart 49/12 ([X.]) -

10

Meta

EnVR 26/13

22.08.2016

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2016, Az. EnVR 26/13 (REWIS RS 2016, 6511)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6511

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

EnVR 23/13 (Bundesgerichtshof)


EnVR 20/13 (Bundesgerichtshof)


EnVR 52/13 (Bundesgerichtshof)


EnVR 23/13 (Bundesgerichtshof)

Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Festlegung der Stromnetzentgelte durch die Bundesnetzagentur und die Entgeltbefreiung für stromintensive Kunden: …


EnVR 20/13 (Bundesgerichtshof)

Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren: Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung in der Rechtsbeschwerdeinstanz eines Verfahrens gegen die Festlegung von …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.