Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2008, Az. V ZR 15/07

V. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3106

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 27. Juni 2008 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren aufgrund der bis zum 6. Juni 2008 eingereichten Schrift-sätze durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 34. Zivilsenats des [X.] vom 10. November 2006 aufgeho-ben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des [X.] vom 20. September 2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abge-wiesen wird. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin betreibt einen Flugplatz; der Beklagte ist Anwohner. Sein Grundstück liegt ca. 600 m östlich der Start- und Landebahn und wird bei Starts in Richtung Osten regelmäßig überflogen. Mit einem von dem Beklagten erstrit-tenen zweitinstanzlichen Urteil vom 8. November 1990 wurde der Klägerin [X.], pro Tag mehr als 30 [X.] von Motorflugzeugen und [X.] in östlicher Richtung zuzulassen; außerdem wurde sie verurteilt, näher 1 - 3 - bestimmte Ruhezeiten von derartigen [X.]n freizuhalten. Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hat der [X.] nicht angenommen (Beschl. v. 14. Mai 1992, [X.]). Am 28. November 1994 erteilte die zuständige Bezirksregierung auf [X.] der Klägerin eine frühere Genehmigungen ersetzende "Genehmigung zur Erweiterung der Anlage und zum weiteren unbefristeten Betrieb des [X.]". Anders als in vorherigen Genehmigungsverfahren waren der [X.] und die Pläne zuvor ausgelegt und der Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben worden, Einwendungen vorzubringen. Ein förmliches Planfeststellungsverfahren wurde jedoch nicht durchgeführt. Die inzwischen bestandskräftige Genehmi-gung schränkt die Zahl der [X.] in östlicher Richtung nicht ein; Ruhe-zeiten sieht sie für bestimmte nach Ziel, Zweck und Dauer bezeichnete Flüge vor. Luftfahrzeuge, die erhöhten [X.] genügen, sind von den Beschränkungen ausgenommen. 2 Gestützt auf die neue Genehmigung, ihre öffentlich-rechtliche Betriebs-pflicht und einen behaupteten Rückgang der [X.] beantragt die Klägerin die Abänderung des Urteils vom 8. November 1990, und zwar in erster Linie dahingehend, dass sie seit Rechtshängigkeit der Klage berechtigt ist, den Verkehrslandeplatz ohne weitere Einschränkungen im Rahmen der Genehmi-gung zu betreiben. Mehrere Hilfsanträge zielen darauf, die weiter gehenden Unterlassungspflichten aus dem Ersturteil auf zweimotorige und nicht den er-höhten [X.] genügende Flugzeuge zu beschränken. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat das Urteil vom 8. November 1990 aufgehoben. Mit der von dem [X.] zugelassenen Re-vision will der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils er-reichen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. 3 - 4 - Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hält die Abänderungsklage in entsprechender An-wendung von § 323 ZPO für zulässig. Es meint, der Hauptantrag sei auf die vollständige Aufhebung des [X.] gerichtet und in diesem Umfang auch begründet, weil die Verurteilung der Klägerin nach den Grundsätzen des [X.] an die zwischenzeitlich eingetretene Änderung der für sie maßgeblichen Verhältnisse anzupassen sei. Das folge allerdings nicht aus der öffentlich-rechtlichen Betriebspflicht der Klägerin, die in dem Ersturteil bereits berücksichtigt sei und deshalb nicht zu einer die Rechtskraft durchbre-chenden Abänderung führen könne. Die Klägerin habe auch nicht bewiesen, dass die Beeinträchtigung des Beklagten aufgrund geänderter Verhältnisse an der Start- und Landebahn und geräuschärmerer Flugzeugmotoren auf ein Maß zurückgegangen sei, das sich nach der dem Ersturteil zugrunde liegenden Ge-samtabwägung als unwesentlich darstelle. Die Genehmigung vom 28. Novem-ber 1994 habe jedoch eine veränderte Tatsachengrundlage geschaffen, die in dem Ersturteil noch nicht habe berücksichtigt werden können. Da die Öffent-lichkeit an dem Verfahren beteiligt worden sei, komme der Genehmigung die [X.] der §§ 11 [X.], 14 BImSchG zu. Davon seien nicht nur privatrechtliche Ansprüche auf Einstellung des genehmigten Betriebs, sondern auch die in dem Ersturteil zuerkannten Ansprüche zur Abwehr benachteiligen-der Einwirkungen erfasst. Die in § 14 Satz 1 Hs. 2 BImSchG vorgesehene Um-wandlung in einen Anspruch auf Schutzvorkehrungen ändere daran nichts. Denn die insofern abschließende Regelung in der Genehmigung schließe die 4 - 5 - zeitliche und zahlenmäßige Beschränkung der [X.] auch als Schutz-vorkehrung aus. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 5 I[X.] 1. Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, weil die auf Abänderung des rechtskräftigen Urteils vom 8. November 1990 gerichtete [X.] unzulässig ist und nicht in eine - zulässige - Vollstreckungsabwehrklage um-gedeutet werden kann. Zur Begründung nimmt der [X.] auf sein Urteil vom 14. März 2008 ([X.], teilweise abgedruckt in NJW 2008, 1446 ff.) Bezug. 6 2. Für die von der Klägerin - trotz Kenntnis dieser Entscheidung - ange-regte Anpassung des Tenors des rechtskräftigen Urteils vom 8. November 1990 ist somit kein Raum. 7 - 6 - II[X.] [X.] beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. 8 [X.] [X.]: [X.], Entscheidung vom 20.09.2005 - 8 O 622/00 - [X.], Entscheidung vom 10.11.2006 - 34 U 159/05 -

Meta

V ZR 15/07

27.06.2008

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2008, Az. V ZR 15/07 (REWIS RS 2008, 3106)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3106

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