Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.10.2021, Az. 5 AZR 180/20

5. Senat | REWIS RS 2021, 1917

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Gegenstand

Auslegung TV-L (Vergütung von Wegezeiten)


Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 9. Januar 2020 - 11 [X.] - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Revision über die Verpflichtung des beklagten [X.], Wegezeiten zu vergüten.

2

Die Klägerin ist beim beklagten [X.]and als Wachpolizistin im Zentralen Objektschutz tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet [X.] der TV-[X.] Anwendung. Die Klägerin ist seit dem 21. [X.]ärz 2018 als [X.]pringerin an wechselnden [X.] eingesetzt.

3

Die [X.] müssen den Dienst in angelegter Uniform nebst persönlicher [X.]chutzausrüstung (iF [X.]) und [X.] Dienstwaffe antreten. Auf der dunklen Oberbekleidung der Uniform ist in weißer [X.]chrift der [X.]chriftzug „[X.]“ aufgebracht. Es ist den [X.] freigestellt, ob sie den Weg zum und vom Dienst in Uniform zurücklegen. Die Dienstwaffe ist nach einer Geschäftsanweisung des beklagten [X.] über den Umgang mit Faustfeuerwaffen im streifenfertigen Zustand zu führen. [X.] ist es gestattet, die Dienstwaffe mit nach Hause zu nehmen, sofern dort eine geeignete Aufbewahrungsmöglichkeit besteht. Auf dem Weg zum und vom Dienst ist es den [X.] freigestellt, die Dienstwaffe mit oder ohne Dienstkleidung zu tragen. Der Klägerin stehen an den jeweiligen Einsatzorten keine Umkleidemöglichkeiten und kein [X.]pind zur Verfügung. Dienstliche [X.] werden der Klägerin an wechselnden Orten zur Verfügung gestellt. Die Klägerin verwahrt die Dienstwaffe zu Hause und legt diese, ebenso wie die Uniform nebst [X.] dort an und ab.

4

[X.]it ihrer Klage hat die Klägerin - soweit diese in die Revision gelangt ist - die Feststellung der Vergütungspflicht für die von ihr aufgewandten Wegezeiten von ihrer Wohnung zu den jeweils zugewiesenen [X.] seit dem 25. Juni 2015 verlangt. [X.]ie hat gemeint, die Wegezeiten, die von ihr in auffälliger Dienstkleidung unter [X.]itführen der Dienstwaffe zurückgelegt werden, seien zu vergütende Arbeitszeit.

5

Die Klägerin hat - soweit für die Revision von [X.]edeutung - zuletzt sinngemäß beantragt

        

festzustellen, dass das beklagte [X.]and verpflichtet ist, die von der Klägerin in der [X.] vom 25. Juni 2015 bis zum 31. Juli 2016 zusätzlich erbrachte Arbeitszeit in näher bestimmtem Umfang an den Tagen, an denen sie tatsächlich gearbeitet hat, durch Zurücklegen der Wegezeiten in Dienstkleidung unter [X.]itführung der Dienstwaffe zwischen ihrer Wohnung im [X.], [X.] und dem ihr jeweils zugewiesenen, näher bezeichneten Einsatzort

        

sowie die von der Klägerin in der [X.] vom 1. August 2016 bis zum 20. [X.]ärz 2018 zusätzlich erbrachte Arbeitszeit in näher bestimmtem Umfang an den Tagen, an denen sie tatsächlich gearbeitet hat, durch Zurücklegen der Wegezeiten in Dienstkleidung unter [X.]itführung der Dienstwaffe zwischen ihrer Wohnung im Z, [X.] und dem ihr jeweils zugewiesenen, näher bezeichneten Einsatzort

        

sowie die von der Klägerin in der [X.] vom 1. [X.]ai 2018 bis zum 31. [X.]ai 2018 zusätzlich erbrachte Arbeitszeit an den Tagen, an denen sie tatsächlich gearbeitet hat, durch Zurücklegen der Wegezeiten in Dienstkleidung unter [X.]itführung der Dienstwaffe zwischen ihrer Wohnung im Z, [X.] und der Dienststelle R [X.]traße, [X.] im Umfang von 32 [X.]inuten und zusätzlichen neun [X.]inuten für den Weg von der R [X.]traße, [X.] in die Fstraße, [X.]

        

sowie die von der Klägerin in der [X.] vom 1. Juni 2018 bis zum 30. [X.]ärz 2019 zusätzlich erbrachte Arbeitszeit an den Tagen, an denen sie tatsächlich gearbeitet hat, durch Zurücklegen der Wegezeiten in Dienstkleidung unter [X.]itführung der Dienstwaffe zwischen ihrer Wohnung im Z, [X.] und der Fstraße, [X.] im Umfang von 39 [X.]inuten

        

sowie die von der Klägerin seit dem 31. [X.]ärz 2019 zusätzlich erbrachte Arbeitszeit an den Tagen, an denen sie tatsächlich gearbeitet hat, durch Zurücklegen der Wegezeiten in Dienstkleidung unter [X.]itführung der Dienstwaffe zwischen ihrer Wohnung im Z, [X.] und dem Parkplatz im [X.], [X.] im Umfang von 26 [X.]inuten und zusätzlichen 19 [X.]inuten für den Weg vom Parkplatz im [X.], [X.] zum [X.], [X.]

        

je einfacher Wegstrecke zu vergüten.

6

Das beklagte [X.]and hat Klageabweisung beantragt.

7

Das Arbeitsgericht hat das beklagte [X.]and zu einer [X.]gutschrift auf dem für die Klägerin geführten Arbeitszeitkonto verurteilt, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. [X.]oweit für die Revision von [X.]edeutung, hat das [X.]arbeitsgericht die [X.]erufung der Klägerin gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil in [X.]ezug auf die Feststellung der Vergütungspflicht von Wegezeiten zurückgewiesen. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision die Feststellung der Vergütungspflicht der Wegezeiten zwischen Wohnsitz und Einsatzort weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das [X.] hat zu Recht die Feststellung der Vergütungspflicht von [X.] zwischen Wohnung und Einsatzort abgelehnt.

9

I. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist in der zuletzt gestellten Fassung nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Dies hat der Senat in einem Parallelverfahren entschieden, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen [X.]ezug genommen wird ([X.] 13. Oktober 2021 - 5 [X.] - Rn. 12). Der vorliegende Sachverhalt entspricht insoweit demjenigen des vorgenannten Verfahrens.

II. Der Antrag auf Feststellung der Vergütungspflicht von [X.] ist unbegründet. Die [X.] zwischen Wohnung und Einsatzort sind keine vergütungspflichtigen Arbeitszeiten iSv. § 611 Abs. 1 [X.]G[X.] bzw. seit dem 1. April 2017 iSv. § 611a Abs. 2 [X.]G[X.]. Dies hat der Senat in einem Parallelverfahren entschieden, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen [X.]ezug genommen wird ([X.] 13. Oktober 2021 - 5 [X.] - Rn. 42 ff.). Der vorliegende Sachverhalt entspricht insoweit demjenigen des vorgenannten Verfahrens. Auch während ihres Einsatzes als Springerin zur [X.]ewachung verschiedener Schutzobjekte kann die Klägerin in [X.]ezug auf den Arbeitsweg nicht mit einem Außendienstmitarbeiter verglichen werden. Das wirtschaftliche Ziel der von ihr in dieser [X.] ausgeübten Gesamttätigkeit ist nicht darauf gerichtet gewesen, verschiedene Einsatzobjekte aufzusuchen. Die Anfahrt dient allein dem Erreichen des Schutzobjekts und zählt nicht zur geschuldeten Tätigkeit eines Wachpolizisten. Diese beinhaltet allein die [X.]ewachung von [X.] (vgl. [X.] 31. März 2021 - 5 [X.] - Rn. 21). Dies gilt auch, soweit die Klägerin für die [X.] vom 1. Mai 2018 bis zum 31. Mai 2018 die Feststellung einer Vergütungspflicht der zusätzlich zum Aufsuchen der Dienststelle in der [X.], [X.] aufgewandten [X.] begehrt, von der aus sie sodann gemeinsam mit ihren Arbeitskollegen mit einem Dienst-Shuttlefahrzeug zum Schutzobjekt gefahren ist. Denn die Klägerin hat nicht dargelegt, dass der Umweg zur Dienststelle in der [X.] auf einer Weisung des beklagten [X.] beruht oder der Dienstantritt bereits dort erfolgt. Daher ist auch dieser Weg nicht allein [X.], mithin nicht vergütungspflichtig.

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Linck    

        

    [X.]ubach    

        

    Volk    

        

        

        

    Jungbluth    

        

    Zorn    

                 

Meta

5 AZR 180/20

13.10.2021

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 31. Januar 2019, Az: 58 Ca 12524/17, Urteil

§ 611a Abs 2 BGB, § 611 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.10.2021, Az. 5 AZR 180/20 (REWIS RS 2021, 1917)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1917

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