Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2018, Az. XII ZB 601/17

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 7104

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:270618BXII[X.]601.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 601/17

vom

27. Juni 2018

in der Betreuungssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG § 275; [X.] § 186 Abs. 1 und 2; BGB § 1897 Abs. 4
a)
Das Betreuungsgericht hat im Rahmen der Anhörung des Betroffenen auch nonverbale Kommunikationsmöglichkeiten mit ihm zu nutzen (im [X.] an [X.]sbeschluss vom 28.
September 2016
XII
[X.]
269/16
FamRZ 2016, 2093).
b)
Ist dem Betroffenen eine Äußerung zur Betreuerwahl im [X.]punkt der [X.] Anhörung nicht (mehr) möglich, muss das Gericht prüfen, ob au-ßerhalb der Anhörung erfolgte Äußerungen des Betroffenen herangezogen werden können.
c)
Zur Rücksichtnahme auf einen negativen Betreuerwunsch des Betroffenen in Bezug auf einen konkreten Angehörigen.
[X.], Beschluss vom 27. Juni 2018 -
XII [X.] 601/17 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27.
Juni 2018 durch
[X.] und [X.]
Dr.
Klinkhammer, Dr.
Nedden-Boeger, Dr.
Botur
und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Zivilkammer
87 des [X.] vom 30.
Oktober 2017
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfah-rens, an das [X.]
zurückverwiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
[X.]: 5.000

Gründe:
I.
Die 81jährige Betroffene erlitt einen großen Mediainfarkt links,
wegen dessen
sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann.
Das Amtsgericht hat eine Betreuung für den
Aufgabenkreis der Aufent-haltsbestimmung, Gesundheitssorge,
Vermögenssorge, Wohnungsangelegen-heiten, Vertretung vor Behörden einschließlich Strafermittlungs-
und Strafver-folgungsbehörden, Ämtern, Versicherungsleistungsträgern und gegebenenfalls
Gerichten sowie Entgegennahme und Bearbeitung der den Aufgabenkreis be-1
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3
-
treffenden Post eingerichtet und den
Beteiligten
zu
1
als Berufsbetreuer be-stimmt.
Auf die Beschwerde des [X.]s der Betroffenen hat das [X.] ihn
zum Betreuer bestellt und den Beteiligten zu
1 entlassen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung des [X.] Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landge-richt.
1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Einen positiven Betreuungsvorschlag habe die Betroffene
nicht unterbreiten können. Ob ihr Verhalten dahin gedeutet werden könne, dass sie nicht von ih-rem [X.] betreut werden wolle, sei zweifelhaft, zumal Gründe für einen solchen [X.] nicht bekannt seien und auch nicht eruiert werden könnten. Nach dem im Anhörungstermin gewonnenen Eindruck sei die Betroffene nicht mehr in der Lage, die rechtliche Bedeutung einer Betreuung zu verstehen und einen Willen bezüglich des rechtlichen Betreuers zu äußern.
Auch bei unter-stelltem [X.] überwögen die für die Bestellung des [X.]s spre-chenden Gründe. Dass ein allgemein schlechtes Verhältnis der Betroffenen zu ihrem [X.] bestünde, könne nicht festgestellt werden. Vielmehr habe die Be-troffene ihrem [X.] im Anhörungstermin mit freundlichem Gesichtsausdruck zugewinkt. Der Streit zwischen dem [X.] und dem Untermieter bzw. zeitweisen Lebensgefährten der Betroffenen sei entfallen, da die Streitigkeiten beigelegt seien. Der [X.] habe eine Ausbildung zum Schlaganfallhelfer absolviert und an einem Einführungsseminar für ehrenamtliche Betreuer teilgenommen sowie
bei der Betreuungsbehörde einen kompetenten Eindruck hinterlassen.
Ein einmali-3
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-
4
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ges "Ausrasten"
gegenüber einer Pflegekraft würde keine mangelnde Eignung begründen.
Für die Bestellung des [X.]s sprächen seine Bindung zu der [X.] und der Vorrang der ehrenamtlich geführten Betreuung.
2. Dies
hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Prüfungsgegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist allein die Frage der Betreuerauswahl und somit nicht, ob die Voraussetzungen einer Be-treuerbestellung vorgelegen haben. Denn hierauf war bereits die mit der Be-schwerde vorgenommene Anfechtung der die Einrichtung der Betreuung und die Betreuerbestellung umfassenden Einheitsentscheidung in zulässiger Weise beschränkt (vgl. [X.]sbeschluss vom 28.
März 2018

XII
[X.]
558/17

FamRZ 2018, 947
Rn.
5 mwN).
b) Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft. Schlägt er vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, so soll hierauf Rücksicht genommen werden

1897 Abs.
4 Sätze
1 und 2 BGB).
Ein solcher Vorschlag erfordert weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden oder nicht werden. Auch die Motivation des Betroffenen ist für die Frage, ob ein betreu-ungsrechtlich beachtlicher Vorschlag vorliegt, ohne Bedeutung. [X.] und Gefahren wird vielmehr hinreichend durch die begrenzte, letztlich auf das Wohl des Betroffenen abstellende Bindungswirkung eines solchen Vorschlags
begegnet ([X.]sbeschluss vom 28.
März 2018

XII
[X.]
558/17

FamRZ
2018, 947 Rn.
10 mwN).
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-
5
-
c) Das [X.] hat seiner Entscheidung den im Anhörungstermin gewonnenen Eindruck zugrunde gelegt, wonach die Betroffene nicht mehr in der Lage sei, die rechtliche Bedeutung einer Betreuung zu verstehen und einen Willen bezüglich des rechtlichen Betreuers zu äußern.
Hiergegen rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass das [X.] die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen nicht unter Ausschöpfung aller
gebotenen Mittel durchgeführt
hat

26 FamFG).
aa) Die Achtung des Selbstbestimmungsrechts
des
Betroffenen erfordert es, bei der Ermittlung des für einen Betreuungsvorschlag maßgeblichen na-türlichen
Willens nicht nur die Möglichkeiten der verbalen Kommunikation, son-dern auch seine
erhalten gebliebenen
nonverbalen
Kommunikationsfähigkeiten zu nutzen
(vgl. [X.]sbeschluss vom 28.
September 2016

XII
[X.]
269/16

FamRZ
2016, 2093 Rn.
13).
Aus dem Anhörungsprotokoll vom 25.
Mai 2017 ergibt sich indessen nicht, dass Möglichkeiten der nonverbalen Kommunikation in ausreichender Weise
nachgegangen worden ist.
Dem Protokoll ist nicht ein-mal zu entnehmen, ob die Betroffene überhaupt danach gefragt worden ist, ob sie von ihrem [X.] rechtlich betreut werden will.
Wie die Rechtsbeschwerde unter Verweis auf den
Akteninhalt zutreffend darlegt, war es hingegen dem Verfahrenspfleger, der Betreuungsbehörde und auch dem früheren Betreuer gelungen, eine
Kommunikation mit der Betroffenen aufzubauen, bei der diese auf die ihr gestellten
Fragen
teils verbal (mit der Ant-wort "nein"), teils
nonverbal (durch Kopfnicken oder -schütteln) zu antworten vermochte, wodurch von den Genannten
ein
Betreuerwunsch in [X.] werden konnte. Dass das [X.] eine ähnliche Kontaktaufnahme 9
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-
zu der Betroffenen versucht hat, lässt sich dem Anhörungsprotokoll indessen nicht entnehmen.
bb) Selbst,
wenn eine Äußerung der Betroffenen zur Betreuerwahl im [X.]punkt der Anhörung durch das [X.] nicht (mehr) möglich war, hätte
geprüft werden müssen, ob frühere oder nachfolgende Äußerungen der Be-troffenen herangezogen werden können. Gemäß §
1897 Abs.
4 Satz
3 BGB gelten die vorstehenden Sätze
1 und 2 nämlich auch für Vorschläge, die der Volljährige vor dem Betreuungsverfahren gemacht hat, es sei denn, dass er an diesen Vorschlägen erkennbar nicht festhalten will. Mit dieser Regelung wollte
der Gesetzgeber zwar in erster Linie klarstellen, dass auch die in Betreuungs-verfügungen
enthaltenen Vorschläge zu berücksichtigen sind
(BTDrucks. 11/4528 S.
128). Erst recht muss
das
jedoch
für Vorschläge
gelten, die der Be-troffene während des laufenden Betreuungsverfahrens macht, wenn er zu de-ren Wiederholung in der Situation seiner gerichtlichen Anhörung nicht (mehr)
in der Lage ist.
So hat hier die Betroffene gegenüber dem Verfahrenspfleger bei einem Besuch am 7.
Juli 2016 auf die Frage, ob sie von ihrem [X.] rechtlich betreut werden wolle, verneinend den Kopf geschüttelt. Auf die Nachfrage des [X.] bei dem anwesenden Pflegedienstmitarbeiter, wie er diese Geste der Betroffenen deuten würde, antwortete dieser: "Sie möchte es nicht". [X.] bat der Verfahrenspfleger einen Mitbewohner hinzu und fragte erneut die Betroffene, ob sie möchte, dass der [X.] ihre Angelegenheiten für sie regele,
woraufhin diese erneut den Kopf schüttelte und auch der Mitbewohner bestätig-te, dass sie es nicht möchte. Auf letztmalige Frage, ob sie möchte, dass der [X.] sich um ihren Papierkram und
ihre Bankgeschäfte kümmert, reagierte die Betroffene
energisch mit dem gleichen Kopfschütteln.
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7
-
Weiterhin besuchte der frühere Betreuer die Betroffene gemeinsam mit einer Mitarbeiterin
der Betreuungsbehörde am 31.
Mai 2017, eine Woche nach der landgerichtlichen Anhörung. Angesprochen darauf, dass es bei der Anhö-rung darum gegangen sei, dass sich künftig ihr [X.] um ihre
Angelegenheiten kümmern solle, reagierte die Betroffene
mit einem laut vernehmbaren "nein"
und einer abrupt abwehrenden Bewegung der linken Hand; sodann fing sie an zu weinen und war für längere [X.] nicht
mehr zu beruhigen. Für die Mitarbeite-rin der Betreuungsbehörde, die die Betroffene bis dahin nicht kannte, war dies eine klare Geste, die eindeutig den Wunsch bekräftigte, dass sie
ihren [X.] nicht als Betreuer haben möchte.
Das [X.] hat es versäumt, Feststellungen über diese zu den [X.] angezeigten Sachverhalte zu treffen und deren Bedeutung im [X.] auf einen außerhalb der gerichtlichen Anhörung getätigten [X.] der Betroffenen zu würdigen.
d) Auch die vom [X.] gegebene Hilfsbegründung, wonach selbst
bei unterstelltem negativem Betreuerwunsch
die für die Bestellung des [X.]s sprechenden Gründe überwögen, trägt nicht.
aa) Schlägt der
Betroffene
vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, soll hierauf nach §
1897 Abs.
4 Satz
2 BGB Rücksicht genommen werden.
Aus
der Formulierung des Gesetzes ergibt sich somit zwar kein striktes Ablehnungs-recht des Betroffenen
([X.][X.] [Stand: 1.
Februar 2018] BGB §
1897 Rn.
70). Dieses ist im Gesetzesentwurf allerdings unter anderem
damit begründet worden, dass vermieden werden sollte, dass der Betroffene durch die Ablehnung mehrerer oder aller in Aussicht genommenen Betreuer-personen die Einrichtung der Betreuung verzögern oder verhindern kann (BTDrucks. 11/4528
S.
127
f.). Beschränkt sich die Ablehnung hingegen auf 15
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-
ganz bestimmte Personen, ohne dass die Betreuung als solche verhindert wer-den soll, ist die in der Ablehnung ausgedrückte Aversion ein starkes Indiz dafür, dass der Betroffene zu dieser Person kein Vertrauen hat und daher die persön-lichen Voraussetzungen einer Betreuung nicht
gegeben sind
(vgl. [X.]sbe-schluss
vom 21.
November 2012

XII
[X.]
384/12

FamRZ 2013, 286 Rn.
13; [X.]/[X.] [Stand: 1.
Februar 2018] BGB §
1897 Rn.
71).
Der negative Betreuerwunsch, der sich auf eine bestimmte Person
aus dem persönlichen
Umfeld des Betroffenen bezieht,
lässt daher in der
Regel auch die gesetzliche Favorisierung der Angehörigen zurücktreten
(vgl. [X.]/Schwab
7.
Aufl. §
1897 Rn.
36).
Diese
beruht nämlich, neben dem allgemeinen Schutz der Familie, auch auf der
Annahme
eines regelmäßig bestehenden familiären Vertrauensverhältnisses
zu den
Angehörigen, welches sie
typisierend
als besonders geeignet erscheinen lässt.
Ein negativer [X.] bezüglich eines bestimmten
Angehörigen kann indessen auf eine Störung der familiären Bindung hinweisen und entzieht dann dem [X.]
(vgl. BT-Drucks. 11/4528 S.
128).
bb) Letztlich kommt es auf eine Gesamtbeurteilung
an. Da nach dem Gesetz auf den negativen Betreuerwunsch Rücksicht genommen werden soll, bedarf es allerdings besonders darzulegender
Gründe, von dieser Sollbestim-mung
abzuweichen. Solche Gründe können
etwa
in einer gefestigten
persönli-chen Bindung zwischen dem Angehörigen und dem Betroffenen liegen, die die-ser
krankheitsbedingt verkennt.
Tragfähige Feststellungen zum Bestehen einer solchen Bindung sind
indessen
vom [X.] nicht getroffen.
3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der [X.] kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die noch erfor-derlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann.
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-
4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be-deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§
74 Abs.
7 FamFG).

Dose

Klinkhammer

Nedden-Boeger

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.04.2016 -
56 XVII 243/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 30.10.2017 -
87 [X.]/16 -

22

Meta

XII ZB 601/17

27.06.2018

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2018, Az. XII ZB 601/17 (REWIS RS 2018, 7104)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7104

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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