Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2013, Az. II ZB 25/12

II. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5193

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZB 25/12

vom

11. Juni 2013

in der Handelsregistersache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
GmbHG §§ 56a, 7 Abs. 2 Satz 1, § 57 Abs. 2
Wird die Kapitalerhöhung durch die Erhöhung des [X.] eines bereits bestehenden Geschäftsanteils
ausgeführt, ist ein Viertel des [X.] auch dann vor der Anmeldung einzuzahlen, wenn zum Zeitpunkt des [X.] durch Einzahlungen auf den bestehenden Geschäftsanteil der nach Aufstockung erhöhte Nennbetrag zu einem Viertel gedeckt ist.
[X.], Beschluss vom 11. Juni 2013 -
II ZB 25/12 -
[X.]

[X.]

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 11.
Juni
2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Bergmann und den
Richter Dr.
Strohn, die
Richterinnen Caliebe
und
Dr.
Reichart
sowie den Richter
Sunder
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des 2. Zivilsenats des [X.] vom 8. Oktober 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Die antragstellende GmbH ist im Handelsregister mit einem Stammkapi-tal von 50.000

n-zigen Geschäftsanteils mit einem Nennbetrag von 50.000

.

S.

.
Am 12. Juni 2012 meldeten die Geschäftsführer der Antragstellerin eine

Handelsregister an. Die Anmeldung enthielt folgende Erklärung:
Wir versichern, dass die Einlage auf den bisherigen einzigen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 50.000 [X.] zum Zeit-punkt der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung voll eingezahlt war.

1
2
-
3
-

Der Anmeldung war eine Abschrift der notariellen Niederschrift einer von dem Alleingesellschafter der Antragstellerin am 6. Juni 2012 vor dem Notar ab-gehaltenen [X.]erversammlung beigefügt, auf der der [X.]er gemäß A.
1 der Niederschrift folgendes beschlossen hatte:

Die Kapitalerhöhung wird durch Erhöhung des [X.]
. 1 2. Alt. GmbHG ausgeführt.
Zur Übernahme des [X.] wird Herr S.

S.

als Inhaber des [X.] Geschäftsanteils zugelassen.
Der Erhöhungsbetrag ist auf Anforderung des [X.] (durch Überweisung auf
ein Konto der [X.]) einzuzahlen.
Der Erschienene erklärt hierzu, dass auf das Stammkapital in [X.] nach seiner [X.] nach §§ 56a [X.] m. 7 Abs. 2 GmbHG nicht das Erfor-dernis der sofortigen Einzahlung eines Teils des [X.] besteht.

Nach Beendigung der [X.]erversammlung gab der [X.] vor dem Notar die Erklärung ab, er übernehme auf das erhöhte bestehenden Geschäftsanteil zu den Bedingungen des zuvor erklärten Kapital-erhöhungsbeschlusses.

3
4
-
4
-

Das Registergericht wies mit Zwischenverfügung vom 7. August 2012 darauf hin, dass auch bei einer Kapitalerhöhung im Wege der Aufstockung eine Anmeldung erst erfolgen dürfe, wenn mindestens ein Viertel des [X.] eingezahlt worden sei. Hierzu sei in der Anmeldung der [X.] auch durch sämtliche Geschäftsführer die Versicherung nach § 57 Abs. 2 GmbH abzugeben, die bislang nicht vorliege.
Die gegen die Zwischenverfügung von der Antragstellerin eingelegte Be-schwerde hat das [X.] zurückgewiesen, soweit die Vorlage einer den Anforderungen des § 57 Abs. 2 GmbHG genügenden Versicherung [X.] wurde. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.

II.
Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ([X.], [X.], 577) ausgeführt:
Die Versicherung der beiden Geschäftsführer vom 6. Juni 2012 entspre-che nicht den Anmeldeerfordernissen des § 57 Abs. 2 GmbHG. Es genüge bei einer Kapitalerhöhung durch Aufstockung nicht, wenn die Einzahlung auf das ursprüngliche Stammkapital einen Betrag erreiche, der mindestens ein Viertel des durch die Aufstockung erhöhten Stammkapitals ausmache. Die Verweisung des § 56a GmbHG auf § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG sei so aufzufassen, dass im Falle der Kapitalerhöhung durch Aufstockung ein Viertel des [X.] eingezahlt sein müsse. Würde man dies anders sehen, führe dies zu einer Ungleichbehandlung der Kapitalerhöhung durch Bildung neuer Anteile auf der einen Seite und der Kapitalerhöhung durch Aufstockung vorhandener Anteile 5
6
7
8
-
5
-

auf der anderen Seite. Diese Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt, weil mit der Möglichkeit der Aufstockung einer Zersplitterung der Geschäftsanteile vorgebeugt, nicht hingegen dem Übernehmer Zahlungserleichterungen bei der Kapitalerhöhung eingeräumt werden sollten.
III.
Die gemäß §
70 Abs.
1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat rechtsfehler-frei angenommen, dass die von den Geschäftsführern vorgelegte Versicherung nicht den Anforderungen des § 57 Abs. 2 Satz 1 GmbHG entspricht. Die Erklä-rung, dass die Einlage auf den bisherigen einzigen Geschäftsanteil im Nennbe-trag von 50.000 [X.] zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Kapitaler-höhung voll eingezahlt war, genügt
nicht.
1.
Nach dem der Anmeldung beigefügten [X.] handelt es sich trotz der Bezugnahme auf § 57h Abs. 1 Alt. 2 GmbHG nicht um eine Kapitalerhöhung aus [X.]smitteln. Vielmehr soll die übernommene Einlage bar auf ein Konto der [X.] gezahlt werden. Die Bezugnahme auf § 57h Abs. 1 Alt. 2 GmbHG soll ersichtlich nur zum Ausdruck bringen, dass die Barkapitalerhöhung nicht durch Bildung eines neuen Geschäftsanteils (§ 55 Abs. 3 GmbHG), sondern durch Aufstockung des bisherigen Geschäftsanteils erfolgen soll. Die Kapitalerhöhung durch Aufstockung des bisherigen [X.] ist im Hinblick auf § 22 Abs. 4 GmbHG jedenfalls zulässig, wenn der vorhandene Geschäftsanteil voll eingezahlt ist oder noch dem Gründer zu-steht (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Oktober 1974

[X.], [X.]Z 63, 116, 118). Das ist hier der Fall.
2.
Bei einer Kapitalerhöhung findet für die Leistung der Einlagen auf das neue Stammkapital die Bestimmung des § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG, nach der 9
10
11
-
6
-

die Anmeldung erst erfolgen darf, wenn auf jeden Geschäftsanteil ein Viertel des [X.] eingezahlt ist, entsprechende Anwendung (§ 56a GmbHG). Nach § 57 Abs. 2 Satz 1 GmbHG ist in der Anmeldung der Kapitalerhöhung nach § 57 Abs. 1 GmbHG die Versicherung abzugeben, dass die Einlagen auf das neue Stammkapital nach § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 GmbHG bewirkt sind und dass der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Die Versicherung des Geschäftsführers hat dahin zu lauten, dass der Betrag der Einzahlung zur freien Verfügung der Geschäfts-führung für die Zwecke der [X.] eingezahlt und auch in der Folge nicht an den Einleger zurückgezahlt worden ist ([X.], Versäumnisurteil vom 18. März 2002

II ZR 363/00, [X.]Z 150, 197, 201).
3. Nach der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG ist bei der Barkapitalerhöhung durch Erhöhung des [X.] eines bereits bestehenden Geschäftsanteils ein Viertel des [X.] einzu-zahlen und dementsprechend ist die Bewirkung dieser Zahlung mit der Anmel-dung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 GmbHG zu versichern. Ein Viertel des [X.] ist auch dann nach dem [X.] und vor der Anmeldung einzuzahlen, wenn zum Zeitpunkt des [X.] durch Einzahlungen auf den bestehenden Geschäftsanteil der nach Aufsto-ckung erhöhte Nennbetrag zu einem Viertel gedeckt ist (BayObLG, [X.] 1986, 707, 708; [X.]/[X.] in Bork/Schäfer, GmbHG, § 56a Rn.
2; Gummert in Henssler/Strohn, [X.], §
56a GmbHG, Rn.
3; [X.], GmbHG, 2.
Aufl., §
56a Rn.
40; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], GmbHG, §
56a Rn.
5; MünchKommGmbHG/Lieder, § 56a Rn. 7; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], GmbHG, 18. Aufl., § 56a Rn. 2; [X.]/Priester, GmbHG, 10. Aufl., § 56a Rn.
4; Schnorbus in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 5.
Aufl., §
56a Rn.
2;
[X.]/[X.], GmbHG, §
56a Rn.
6; [X.], EWiR
2013, 281, 282;
Zöllner/[X.] in [X.]/[X.], GmbHG, 20. Aufl., § 56a Rn.
2; aA für 12
-
7
-

den Fall, dass die früheren Leistungen noch ungeschmälert im Vermögen der [X.] vorhanden sind: [X.] in [X.]/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 56a Rn.
3; [X.]/[X.]/Marsch/[X.], GmbH-Reform 1980, Rn.
10; Pastor/
[X.], [X.] 1968, 1935, 1936).
a)
Die Leistungspflicht des Übernehmers knüpft

wie sich schon aus dem Wortlaut der §§ 56a, 57 Abs. 2 Satz 1 GmbHG ergibt

an die mit der Übernahmeerklärung nach § 55 Abs. 1 GmbHG übernommene Einlagepflicht an und nicht an den erhöhten Geschäftsanteil als solchen ([X.], GmbHG, 2. Aufl., § 56a Rn. 40; MünchKommGmbHG/Lieder, § 56a Rn. 7; [X.]/Priester, GmbHG, 10. Aufl., § 56a Rn. 4; [X.]/[X.], GmbHG, § 56a Rn. 6; vgl. auch [X.], Urteil vom 26. Juni 2006

[X.], [X.]Z 168, 201 Rn.
13; aA Pastor/[X.], [X.] 1968, 1935, 1936; [X.]/[X.]/Marsch/
[X.], GmbH-Reform 1980, Rn.
10). Die Leistungspflicht hängt daher nicht davon ab, ob die Kapitalerhöhung durch die Bildung neuer Geschäftsanteile oder durch die Erhöhung des [X.] bestehender Geschäftsanteile aus-geführt wird.
b)
Diese Sicht entspricht dem Wesen der Kapitalerhöhung, die zu einer Erweiterung der nach der gesetzlichen Konzeption dem Schutz der Gläubiger dienenden Haftungsmasse führt. Das zur Deckung der erhöhten Kapitalziffer dienende Vermögen soll bei
der Kapitalerhöhung unmittelbar der [X.] zufließen und in den Entscheidungs-
und Handlungsbereich des geschäftsfüh-renden Organs gelangen ([X.], Versäumnisurteil vom 18.
März
2002

II
ZR
363/00, [X.]Z 150, 197, 200). Ferner soll in Höhe des [X.] die Leistungsfähigkeit des übernehmenden [X.]ers [X.] werden (BayObLG, [X.] 1986, 707, 708; [X.]/Priester, GmbHG, 10.
Aufl., § 56a Rn. 4; Schoenes, NJW 1983, 373, 375). Die Einlage kann daher grundsätzlich erst nach dem [X.] geleistet werden, mit 13
14
-
8
-

dem die förmliche Übernahme üblicherweise verbunden wird ([X.], Urteil vom 15. März 2004

[X.], [X.]Z 158, 283, 285; Urteil vom 26.
Juni 2006

II
ZR
43/05, [X.]Z 168, 201 Rn. 13). Davon macht der Senat eine Ausnahme, wenn die vorzeitige Zahlung auf die Einlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung noch zweifelsfrei im [X.]svermögen vorhan-den ist. Der vorher eingezahlte Betrag muss jedoch als solcher und nicht nur wertmäßig vorhanden sein ([X.], Urteil vom 15.
März 2004

II
ZR
210/01, [X.]Z 158, 283, 285 f.; Urteil vom 26. Juni 2006

II
ZR
43/05, [X.]Z 168, 201 Rn.
13). Diese Voraussetzungen für eine schuldtilgende Einlageleistung sind nicht erfüllt, wenn der Erhöhungsbetrag nicht durch eine (vorzeitige) Leistung auf den durch den späteren [X.] neu gebildeten Ge-schäftsanteil oder bei der Kapitalerhöhung durch Aufstockung auf den [X.], sondern (lediglich) durch bereits vorhandenes

sei es auch frei-es

anderweitiges [X.]svermögen gedeckt wird (vgl. [X.], Urteil vom 15.
März 2004

II
ZR
210/01, [X.]Z 158, 283, 285; aA [X.] in [X.]/
Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 56a Rn. 3).
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es daher ohne Be-lang, ob die Erklärung der Geschäftsführer dahin zu verstehen ist, dass die hier von dem Alleingesellschafter bewirkte Zahlung auf den vor dem [X.]sbeschluss bestehenden Geschäftsanteil der [X.] weiterhin un-eingeschränkt zur Verfügung steht. Mit der Zahlung auf die vor dem [X.] bestehende [X.] ist diese erloschen. Die mit der Zahlung verbundene Tilgungsbestimmung, dass auf den bisherigen [X.] gezahlt wird, könnte schon
aus Gründen des Gläubigerschutzes nach Erlöschen der [X.] des bestehenden Geschäftsanteils nicht mehr da-hingehend geändert werden, dass ein Teil der Zahlung auf den [X.] nach Aufstockung des bestehenden Geschäftsanteils angerechnet werden soll (vgl. [X.], EWiR 2013, 281, 282).
15
-
9
-

c) Schließlich weist das Beschwerdegericht zu Recht darauf hin, dass die Ausführung der Kapitalerhöhung durch Erhöhung des [X.] der [X.] nicht darauf abzielt, dem Übernehmer Zahlungserleichterungen gegenüber der Kapitalerhöhung durch Bildung neuer Geschäftsanteile zu [X.] oder die zum Schutz der Gläubiger bestehenden Grundsätze der Kapi-talaufbringung zu durchbrechen, sondern dass mit der Zulassung der Barkapi-talerhöhung durch Aufstockung bestehender Geschäftsanteile lediglich der Zer-splitterung der Geschäftsanteile vorgebeugt werden soll ([X.], Beschluss vom 24.
Oktober 1974

II
ZB
1/74, [X.]Z
63, 116, 118; [X.]/[X.], GmbHG, §
56a Rn. 6).

Bergmann

Strohn

Caliebe

Reichart

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.08.2012 -
73 HRB 9108 -

[X.], Entscheidung vom 08.10.2012 -
2 Wx 250/12 -

16

Meta

II ZB 25/12

11.06.2013

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2013, Az. II ZB 25/12 (REWIS RS 2013, 5193)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5193

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II ZB 25/12 (Bundesgerichtshof)

Handelsregisteranmeldung einer Kapitalerhöhung bei der GmbH: Erfordernis der vorherigen Einzahlung mindestens eines Viertels des Aufstockungsbetrags


II ZR 216/06 (Bundesgerichtshof)


II ZR 322/13 (Bundesgerichtshof)

Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils: Nichtigkeit eines Beschlusses der Gesellschaftsversammlung


II ZR 217/06 (Bundesgerichtshof)


II ZR 322/13 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

II ZR 303/14

Zitiert

II ZB 25/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.