Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2013, Az. KZR 2/12

Kartellsenat | REWIS RS 2013, 1267

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BUNDESGERICHTSHOF

HINWEISBESCHLUSS
KZR 2/12
vom

12. November 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der Kartellsenat des [X.] hat am 12.
November 2013 durch den Präsidenten des [X.] Prof.
Dr.
Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck und [X.]
Dr.
Strohn, Dr.
Kirchhoff und Dr.
Grüneberg

beschlossen:

Der [X.] beabsichtigt, die Revision der [X.] gegen das Ur-teil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 15.
Dezember 2011 durch Beschluss nach §
552a ZPO [X.].

Gründe:

[X.] Die Beklagte, eine Anstalt öffentlichen Rechts, schließt mit Arbeitge-bern des öffentlichen Dienstes (sogenannten
Beteiligten) Beteiligungsvereinba-rungen in Form von Gruppenversicherungsverträgen ab. Auf dieser Grundlage gewährt sie den Arbeitnehmern der Beteiligten nach Maßgabe ihrer Satzung ([X.]) eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs-
und Hinterbliebenenver-sorgung.

Die Finanzierung der [X.] erfolgt im [X.], dem der
Kläger
angehörte, seit 1967 über ein Umlageverfahren in Form eines 1
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modifizierten [X.]. Der [X.] ist so zu [X.], dass die für die Dauer des Deckungsabschnitts zu entrichtende Umlage zusammen mit den übrigen zu erwartenden Einnahmen und dem verfügbaren Vermögen ausreicht, die Aufgaben der [X.] während des [X.] sowie der sechs folgenden Monate zu erfüllen (§
60 Abs.
1 Satz
1, §
61 Abs.
1 [X.]). §
23 Abs.
2 [X.] verpflichtet ausscheidende Beteiligte, einen Gegenwert zur Deckung der aus dem [X.] nach dem [X.] zu erfüllenden Verpflichtungen zu zahlen.

Der
Kläger
hat seine
Beteiligung bei der [X.] zum 31.
Dezember 2006
gekündigt. Die Beklagte berechnete den vom
Kläger zu zahlenden [X.] anhand eines versicherungsmathematischen
Gutachtens vom 25.
Fe-bruar 2008 auf 18.562.157,79

, wovon der Kläger
bereits am 7.
August 2006 15.745.000

te.

Der Kläger
hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.745.000

o-zentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 7.
August 2006 zu zahlen.

Das [X.] hat der
Klage
hinsichtlich der Hauptforderung stattge-geben, Zinsen aber nur in geringerer Höhe
nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen
zugesprochen.
Die Berufung der [X.]
ist
ohne Erfolg
geblie-ben. Die wegen der Abweisung des weitergehenden, auf Kartellrecht gestützten
Zinsanspruchs eingelegte Anschlussberufung des Klägers
hat nur insofern Er-folg
gehabt, als
der Betrag der von der [X.] nach bereicherungsrechtli-chen Grundsätzen geschuldeten Zinsen erhöht worden ist. Mit der vom
Beru-fungsgericht zugelassenen
Revision verfolgt die
Beklagte
ihren Antrag auf Kla-3
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5
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4
-
geabweisung weiter. Der Kläger
begehrt im Wege der Anschlussrevision
wei-terhin höhere Zinsen.

I[X.] Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision
der [X.]
liegen nicht vor; diese hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§
552a Satz
1 ZPO).

1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von §
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 ZPO zu.
Die von der Revision aufgeworfenen Fragen hat der [X.] bereits entschieden ([X.], Urteil vom 10.
Oktober 2012
IV
ZR
10/11, [X.]Z 195, 93; Urteil vom 13.
Februar 2013

IV
ZR
17/12, juris). Der [X.] hat keinen Anlass, hiervon abzuweichen.

2. Die Revision der [X.] hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte zur Rückzahlung des vom Kläger
auf die
Gegenwertforderung gezahlten Betrags zuzüglich Zinsen
in
der zugesprochenen Höhe
jedenfalls nach bereicherungs-rechtlichen Grundsätzen
verpflichtet ist.

Ohne Erfolg macht die Revision geltend, §
23 Abs.
2 [X.] sei ausge-handelt worden und unterliege deshalb nicht der Inhaltskontrolle. Wie der [X.] bereits entschieden hat, stellt die Beklagte als Verwenderin die Bedingungen gemäß ihrer Satzung. Der
einzelne Arbeitgeber als Beteiligter hat keine Wahl, sich ihnen zu unterwerfen oder nicht (vgl. [X.], Urteil vom 23.
Juni 1999
IV
ZR
136/98, [X.]Z 142, 103, 107).

Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die in §
23 Abs.
2 [X.] geregelte volle Berücksichtigung von Versicherten ohne erfüllte Wartezeit bei der Berechnung des [X.] sowie die Ausgestaltung des [X.] 6
7
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10
-
5
-
als Einmalzahlung eines [X.] den ausgeschiedenen Beteiligten unange-messen benachteiligen ([X.]Z 195, 93
Rn.
37
ff. und 58
ff.).
Da §
23 Abs.
2 [X.] schon deshalb unwirksam ist, kommt es auf etwaige weitere Unwirksam-keitsgründe nicht an.

Der IV.
Zivilsenat hat sich mit den gegen diese Beurteilung gerichteten Argumenten in seinen zitierten Entscheidungen befasst und sie nicht für durch-greifend erachtet ([X.]Z 195, 93 Rn.
49
ff.; [X.], Urteil vom 10.
Oktober 2012

IV
ZR
12/11, juris Rn.
41
ff.; Urteil vom 13.
Februar 2013
IV
ZR
17/12, juris Rn.
19). Die in dieselbe Richtung gehenden Angriffe der Revision der [X.] geben zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung. Entgegen der Ansicht der Revision stellt auch hier die Einbeziehung von Versicherten ohne erfüllte Wartezeit keinen untergeordneten Teil des [X.] dar. Maßstab der Inhaltskontrolle [X.] ist eine überindividuelle generalisierende Betrachtung. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber denen der typischerweise beteiligten Kunden (vgl. [X.]/Grüne-berg, [X.], 72.
Aufl., §
307 Rn.
8).

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6
-
II[X.] Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei [X.] ab Zustellung dieses Beschlusses.

Tolksdorf
Meier-Beck
Strohn

Kirchhoff
Grüneberg
Hinweis:

Die Revision ist zurückgenommen worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.08.2010 -
7 O 339/09 (Kart.) -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.12.2011 -
6 [X.] (Kart.) -

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Meta

KZR 2/12

12.11.2013

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2013, Az. KZR 2/12 (REWIS RS 2013, 1267)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1267

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