Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.04.2020, Az. XI R 14/19

11. Senat | REWIS RS 2020, 3291

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs


Leitsatz

"Wirtschaftsgut" i.S. des § 15a UStG und damit Berichtigungsobjekt ist bei einem in Abschnitten errichteten Gebäude der Teil, der entsprechend dem Baufortschritt in Verwendung genommen worden ist.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom [X.] - 6 K 1630/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Tatbestand

I.

1

Streitig ist, ob die Bagatellgrenzen für eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 11 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. § 44 Abs. 2 der [X.] (UStDV) überschritten sind.

2

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat einen [X.], einen Gewerbebetrieb "[X.]" und erbringt landwirtschaftliche Dienstleistungen. Seine landwirtschaftlichen Umsätze versteuerte der Kläger gemäß § 24 UStG, die übrigen gemäß § 20 UStG.

3

[X.] erweiterte der Kläger sein Betriebsgebäude und errichtete ein gemischt genutztes Wohnhaus. Nach den Plänen befinden sich im [X.] eine abgeschlossene Wohnung für Erntehelfer sowie Labor, Büro, Archiv und Räume für die "[X.]". Im Erdgeschoss befindet sich neben privaten Wohnräumen ein Empfangsraum. Im Obergeschoss sind neben weiteren privaten Wohnräumen zwei Ferienwohnungen untergebracht. Im Dezember 2008 waren Unter- und Erdgeschoss sowie die Wohnräume im Obergeschoss fertig gestellt, nicht aber die Ferienwohnungen.

4

Der Kläger ordnete das gesamte Gebäude seinem Unternehmen zu und beantragte in den Jahren des Leistungsbezugs den Vorsteuerabzug aus den Baukosten (für die selbst genutzte Wohnung unter Berufung auf die sog. [X.]). Dem [X.] ordnete er nach dem [X.] einen nicht abzugsfähigen [X.] von 11,51 % zu.

5

In den Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 2009 bis 2012 machte der Kläger keine Angaben zu [X.], die nach § 15a UStG zu berichtigen wären. Diese Umsatzsteuerklärungen galten als Festsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

6

Im Rahmen einer landwirtschaftlichen Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest, dass als [X.] erklärte Mieteinnahmen die Wohnung für die Erntehelfer betrafen. Hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung des [X.]geschosses wurde Einigung darüber erzielt, dass dieses hälftig dem landwirtschaftlichen Betrieb und dem Gewerbebetrieb zuzuordnen sei; dies führte zur Neuberechnung der [X.]. Die beiden Ferienwohnungen seien 2015 noch im Rohbau gewesen. Der Prüfer meinte, dass Vorsteuer nach § 15a UStG zu berichtigen sei. Dabei ging er von einer Errichtung in zwei Bauabschnitten aus, wobei die beiden Ferienwohnungen dem zweiten Bauabschnitt zugeordnet wurden. Er errechnete die Vorsteuerberichtigung wie folgt:

Vorsteuer 1. Bauabschnitt gesamt

             55.224,03 €

Berichtigungsbetrag bei Berichtigungszeitraum 10 Jahre

5.522,40 €

zum Vorsteuerabzug berechtigende Nutzung lt. Verwendungsabsicht

85,66 %

tatsächliche zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung

74,70 %

Änderung der maßgeblichen Verhältnisse um

./. 10,95 %

Vorsteuerberichtigung 2009 bis 2012 jährlich jeweils

604,92 €.

7

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) änderte mit Bescheiden vom 22.05.2015 die [X.] für die Streitjahre entsprechend den Prüfungsfeststellungen und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Der Kläger begründete seine Einsprüche damit, dass die Voraussetzungen für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nicht vorlägen (§ 15a Abs. 11 UStG i.V.m. § 44 Abs. 2 UStDV). Weder die absolute Grenze von 1.000 € je Kalenderjahr für das [X.] noch die Grenze von 10 % seien überschritten (8,79 %). Es sei auf das gesamte Wirtschaftsgut abzustellen und nicht auf Teile davon. Die Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 09.05.2016 als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzgericht ([X.]) [X.] gab der Klage mit Urteil vom [X.] - 6 K 1630/16 (abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 1144) statt. Es vertrat die Ansicht, dass bei Anwendung von § 15a Abs. 1 UStG und § 44 UStDV auf das (gesamte) "Wirtschaftsgut" und seine "erstmalige Verwendung" abzustellen sei. Eine Aufteilung für [X.] in Teile dieses Wirtschaftsgutes sei nicht vorzunehmen. Aufgrund der sog. [X.] sei das Zuordnungsobjekt im Streitfall das gesamte Gebäude gewesen. Daran würden auch die Regelungen in § 15a Abs. 1 UStG und § 44 UStDV anschließen.

8

Mit der Revision rügt das [X.] im [X.], dass die Entscheidung des [X.] ausdrücklich Abschn. 15a.3 Abs. 2 des [X.] ([X.]) widerspreche. Dem Schluss des [X.], dass das gesamte Haus im Hinblick auf die sog. [X.] ein einheitliches unteilbares Wirtschaftsgut sei, könne nicht gefolgt werden. Zwar sei zivilrechtlich das gesamte Haus wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] sei die nationale zivilrechtliche Rechtslage aber nicht maßgeblich für die Frage, ob ein Teil des Grundstücks ein selbständiger Gegenstand im umsatzsteuerrechtlichen Sinne sein könne.

9

Das [X.] beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Er trägt vor, dass nach dem Zweck des § 15a Abs. 1 UStG auf das gesamte Wirtschaftsgut abzustellen sei. Entscheidend sei, inwieweit der Unternehmer für den Fall, dass die Verhältnisse der tatsächlichen späteren Nutzung bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezuges bekannt gewesen wären, einen abweichenden Vorsteuerabzug erhalten hätte. Die Aufteilung in verschiedene Wirtschaftsgüter, wie sie das [X.] vornehme, möge im Einkommensteuerrecht gelten, für die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmensvermögen i.S. der Umsatzsteuer habe dies keine Bedeutung. Und bei der streitigen Regelung im [X.] gehe es im Übrigen nicht um eine Trennung des [X.], sondern um eine Differenzierung nach zeitlichen Komponenten.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision des [X.] ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Das [X.] hat bei seiner Beurteilung zu Unrecht auf das [X.] als Berichtigungsobjekt abgestellt, obwohl es nur teilweise erstmalig verwendet worden ist.

Die Voraussetzungen der Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG zu Lasten des [X.] sind erfüllt. Die Bagatellgrenzen des § 15a Abs. 11 UStG i.V.m. § 44 Abs. 2 UStDV sind in Bezug auf das verwendete Berichtigungsobjekt möglicherweise überschritten. Zur Frage, ob bzw. in welchem Umfang diese Grenzen in den Streitjahren tatsächlich überschritten wurden, hat das [X.] weitere Feststellungen zu treffen.

1. Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen (§ 15a Abs. 1 Satz 1 UStG). Bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile, bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden tritt an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von zehn Jahren (§ 15a Abs. 1 Satz 2 UStG). Allerdings kann aus Vereinfachungsgründen (s. Überschrift zu § 44 UStDV: "Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs" und Verordnungsermächtigung in § 15a Abs. 11 Nr. 1 UStG) in bestimmten Fällen eine Berichtigung entfallen, wenn sich bei einem Wirtschaftsgut in einem Kalenderjahr die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse um weniger als zehn Prozentpunkte geändert haben (§ 44 Abs. 2 Satz 1 UStDV). Das gilt wiederum nicht, wenn der Betrag, um den der Vorsteuerabzug für dieses Kalenderjahr zu berichtigen ist, 1.000 € übersteigt (§ 44 Abs. 2 Satz 2 UStDV).

2. Diese nationalen Regelungen beruhen auf Art. 187 und 189 der Richtlinie 2006/112/[X.] über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL; zuvor Art. 20 Abs. 2 und Abs. 4 der [X.]/[X.] des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern [X.] 77/388/[X.]--). Nach Art. 187 Abs. 1 Unterabs. 1 MwStSystRL erfolgt die Berichtigung bei "Investitionsgütern" während eines Zeitraums von fünf Jahren. Bei Grundstücken, die als Investitionsgut erworben wurden, kann der Zeitraum für die Berichtigung bis auf 20 Jahre verlängert werden (Art. 187 Abs. 1 Unterabs. 3 MwStSystRL). Die Mitgliedstaaten können gemäß Art. 187 Abs. 2 Unterabs. 2 MwStSystRL u.a. festlegen, dass der Berichtigungszeitraum mit der erstmaligen Verwendung beginnt. Die Mitgliedstaaten können außerdem für Zwecke der Vorsteuerberichtigung den Begriff "Investitionsgüter" definieren, den Betrag der Mehrwertsteuer festlegen, der bei der Berichtigung zu berücksichtigen ist und verwaltungsmäßige Vereinfachungen vornehmen (vgl. Art. 189 Buchst. a, b und d MwStSystRL).

3. Danach hat die Vorinstanz im Streitfall das Überschreiten der absoluten und das Erreichen der relativen Bagatellgrenze je Kalenderjahr rechtsfehlerhaft abgelehnt. Zwar lässt eine Auslegung nach dem Wortlaut gemäß § 15a Abs. 1 UStG zu, das gesamte Gebäude als Bezugsobjekt der Prüfung heranzuziehen (dazu [X.]). Nach dem Zweck des § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG ist [X.] jedoch auf das verwendete Berichtigungsobjekt abzustellen (dazu II.3.b).

a) Die in § 15a Abs. 1 UStG verwendeten Begriffe "Wirtschaftsgut" und "Grundstücke einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile" sind historisch bedingt ertragsteuerrechtlich bzw. zivilrechtlich geprägt (vgl. z.B. [X.] in [X.]/Ringleb, Umsatzsteuer, § 15a Rz 11; [X.], Umsatzsteuer, 24. Aufl., S. 1132 und 1139).

aa) Nach dem Wortlaut des § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs dann vorzunehmen, wenn sich die Verhältnisse "bei einem Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird", ändern. Die Gesetzesfassung beruht auf dem Gesetz zur Umsetzung von [X.] in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften ([X.] --[X.]-- vom 09.12.2004, [X.], 3310), mit der Art. 20 der Richtlinie 77/388/[X.] umgesetzt werden sollte. Insbesondere sollte mit der Änderung in § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG auch der Begriff "Investitionsgut" [X.] festgelegt werden (vgl. Regierungsbegründung zum [X.] in BTDrucks 15/3677, 41; [X.] in Rau/Dürrwächter, [X.], § 15a Rz 64). Dieses Recht war durch Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/[X.] den Mitgliedstaaten eingeräumt worden. Berichtigungsobjekt für eine Berichtigung nach § 15a UStG ist somit das einzelne Wirtschaftsgut.

bb) Für Gebäude und Grundstücke gilt der verlängerte Berichtigungszeitraum nach § 15a Abs. 1 Satz 2 UStG. Der Wortlaut des § 15a Abs. 1 Satz 2 UStG stellt auf "Grundstücke einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile" ab und nimmt daher im Rahmen des verlängerten Berichtigungszeitraums Bezug auf die zivilrechtliche Beurteilung eines Grundstücks (z.B. § 94 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), so dass in Übereinstimmung mit dem Wirtschaftsgutbegriff auch hier nach dem Wortlaut die Verkehrsfähigkeit des [X.] maßgeblich ist.

cc) Dieses Verständnis steht auch im Einklang mit der erst ab 01.01.2017 gültigen unionsrechtlichen Vorgabe des Begriffs Grundstück in Art. 13b der Durchführungsverordnung ([X.]) Nr. 1042/2013 des Rates vom 07.10.2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung ([X.]) Nr. 282/2011 bezüglich des Ortes der Dienstleistung ([X.] ([X.]) Nr. 1042/2013). Danach gilt als Grundstück insbesondere ein bestimmter über- oder unterirdischer Teil der Erdoberfläche, an dem Eigentum und Besitz begründet werden kann (Buchst. a), hinzu kommen mit oder in dem Boden befestigte Gebäude (Buchst. b) und jede Sache, die einen wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes bildet (Buchst. c). Damit entspricht dieser Unionsbegriff im Wesentlichen dem Grundstücksbegriff i.S. des § 15a UStG mit dessen zivilrechtlicher Definition (vgl. [X.] in [X.]/Ringleb, a.a.[X.], § 15a Rz 166, 168 und 173).

b) Allerdings verlangt § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG auch, dass das Wirtschaftsgut bereits verwendet wird. "Wirtschaftsgut" i.S. des § 15a Abs. 1 UStG und damit Berichtigungsobjekt ist daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz nur das Gebäude, soweit es entsprechend dem Baufortschritt in Verwendung genommen wurde. Der noch nicht verwendete Teil des Gebäudes ist noch nicht Gegenstand der Vorsteuerberichtigung. Für ihn beginnt der Berichtigungszeitraum erst mit seiner erstmaligen Verwendung.

aa) Dies gebietet der Zweck der Vorschrift des § 15a UStG. Denn Grundgedanke der Vorschrift ist es --da Vorsteuerbeträge gemäß § 15 UStG in voller Höhe sofort abgezogen werden [X.], den Umfang des Vorsteuerabzugs weitgehend nach der Verwendung im Laufe der wirtschaftlichen Lebensdauer des Wirtschaftsguts zu bestimmen (vgl. Urteile des [X.] vom 19.02.1997 - XI R 51/93, [X.], 420, [X.] 1997, 370, unter II.2.; vom 17.06.2004 - V R 31/02, [X.], 549, [X.] 2004, 858, unter [X.], Rz 29, m.w.N.). Dabei sind die aus Vereinfachungsgründen getroffenen Regelungen in § 44 UStDV im Lichte dieses Grundgedankens auszulegen. Auch sie beziehen sich auf das bereits verwendete Objekt. Sind Gebäudeteile noch nicht Gegenstand der Vorsteuerberichtigung, bleiben sie auch insoweit außer Betracht.

bb) Es ist somit im Streitfall [X.] als Berichtigungsobjekt i.S. des § 15a UStG der Teil des in Abschnitten errichteten Gebäudes zugrunde zu legen, der bereits in den Streitjahren verwendet wurde. Die Aufteilung in verschiedene Berichtigungsobjekte bei Gebäudeerrichtung nach Baufortschritt entspricht auch der Ansicht der Verwaltung und ihr folgend der Literatur (vgl. Abschn. 15a.3 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 UStAE; [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 192 Rz 404; [X.] in [X.]/Widmann/[X.], UStG § 15a Rz 163; [X.] in [X.]/Ringleb, a.a.[X.], § 15a Rz 151; Hundt-Eßwein in [X.]/Söhn/[X.], § 15a UStG Rz 62; [X.] in Rau/Dürrwächter, a.a.[X.], § 15a Rz 336; [X.] UStG/[X.], [X.]. [19.02.2020], UStG § 15a Rz 41.1; Stadie, [X.], 3. Aufl., § 15a Rz 58; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], UStG § 15a Rz 47; [X.], a.a.[X.], S. 1141; [X.]/Heidner, UStG, 18. Aufl., § 15a Rz 40; s.a. [X.] in [X.]/[X.]/[X.]r, UStG § 15a Rz 535 ff.).

c) Die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben.

4. [X.] ist nicht spruchreif. Das [X.] hat --ausgehend von seiner Rechtsauffassung konsequenterweise-- bisher keine Feststellungen dazu getroffen, ob und ggf. in welchem Umfang die Bagatellgrenzen des § 44 Abs. 2 Satz 1 und 2 UStDV bei Zugrundelegung des bereits "verwendeten" [X.] überschritten wurden. Dies hat es im zweiten Rechtsgang nachzuholen.

5. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das [X.] beruht auf § 143 Abs. 2 [X.]O.

Die Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 [X.]O).

Meta

XI R 14/19

29.04.2020

Bundesfinanzhof 11. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 25. April 2019, Az: 6 K 1630/16, Urteil

§ 15a Abs 1 UStG 2005, § 44 Abs 2 UStDV 2005, Art 189 Buchst a EGRL 112/2006, Art 189 Buchst b EGRL 112/2006, Art 189 Buchst d EGRL 112/2006, Art 20 EWGRL 388/77, Art 13b EUV 1042/2013, Abschn 15a.3 Abs 2 S 1 UStAE, UStG VZ 2009, UStG VZ 2010, UStG VZ 2011, UStG VZ 2012

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.04.2020, Az. XI R 14/19 (REWIS RS 2020, 3291)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3291

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V R 32/10 (Bundesfinanzhof)

(Gegenstand des Einspruchsverfahrens, wenn während des Verfahrens über den Einspruch gegen einen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid ein Umsatzsteuer-Jahresbescheid …


V R 33/18 (Bundesfinanzhof)

(Zur Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG in den Fällen des § 13b UStG …


XI R 13/10 (Bundesfinanzhof)

Keine Vorsteuerberichtigung wegen Entnahme bei Einbringung einer vermieteten Wohnung als Sonderbetriebsvermögen in eine GbR


V R 61/17 (Bundesfinanzhof)

EuGH-Vorlage zum erfolglosen Unternehmer


XI R 1/15 (Bundesfinanzhof)

Zur Geschäftsveräußerung bei einem Geschäftshaus, das vom Veräußerer vollständig verpachtet war und vom Erwerber nur …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.