Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.10.2015, Az. 6 AZR 538/14

6. Senat | REWIS RS 2015, 3551

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Gegenstand

Insolvenzanfechtung - Zahlung über Konto eines Dritten


Leitsatz

Entgeltzahlungen sind kongruent und darum nicht nach § 131 InsO anfechtbar, wenn sie in für das Arbeitsverhältnis üblicher Weise über das Geschäftskonto des Arbeitgebers erfolgen. Das gilt auch dann, wenn es sich bei dem Geschäftskonto um das Konto eines Dritten handelt.

Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 10. April 2014 - 8 [X.] - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Rückzahlung des von einem Konto des [X.] des späteren Schuldners gezahlten Arbeitsentgelts im Wege der Insolvenzanfechtung.

2

Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem auf Antrag vom 18. Februar 2009 am 22. April 2009 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.](Schuldner), der bereits im Jahr 2005 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Der Schuldner betrieb in den Jahren 2008 und 2009 ein Baueinzelunternehmen und beschäftigte dafür seit dem 1. Januar 2008 den Beklagten. Dieser war als Buchhalter tätig, nahm allerdings keine Kontierungen vor, sondern erfasste lediglich Daten für das Steuerbüro des Schuldners.

3

Nach den Feststellungen des [X.] wickelte der Schuldner seinen geschäftlichen Zahlungsverkehr über ein Bankkonto seines [X.] M ab. Dies geschah im Wege des Onlinebanking, für das ihm sein [X.] die erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt hatte. Der Schuldner zog eigene Forderungen auf dieses Konto ein, indem er seine Kunden seit Einrichtung des Kontos anwies, Zahlungen auf dieses Konto zu leisten, und beglich hiervon auch seine eigenen Verbindlichkeiten. Der [X.] des Schuldners nutzte das Konto selbst nicht. Er erhielt weder Kontoauszüge noch holte er solche ab noch nahm er irgendwelche Verfügungen über das Konto vor. Vielmehr wurden über dieses Konto ausschließlich Umsätze für den Schuldner abgewickelt.

4

Der Beklagte erhielt von dem Konto des [X.] des Schuldners am 4. Dezember 2008, am 12. Januar 2009 und am 5. Februar 2009 insgesamt 1.897,00 Euro gezahlt. Dabei handelte es sich jeweils um das Entgelt für den der Zahlung vorhergehenden Monat. Die [X.] waren seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zwischen Schuldner und Beklagtem über das Konto des [X.] erfolgt. Dem Beklagten war bekannt, dass die Zahlungen von einem Konto des [X.] des Schuldners erfolgten.

5

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die streitbefangenen Zahlungen seien iSv. § 131 Abs. 1 Nr. 2 [X.] und § 133 [X.] anfechtbar erlangt. Dadurch, dass ihm sein [X.] die Daten für das Onlinebanking zur Verfügung gestellt habe, sei der Schuldner bevollmächtigt worden, über die Guthaben auf diesem Konto zugunsten seiner Gläubiger zu verfügen. Dadurch sei zugleich seine Forderung auf Auszahlung der Kontogutschriften gegen seinen [X.] erloschen. Der Schuldner sei deshalb jeweils einerseits Anweisender, andererseits (als bevollmächtigter Vertreter seines [X.] als Kontoinhaber) Empfänger der Zahlungsanweisung gewesen. Damit liege eine inkongruente Direktzahlung vor. Ohnehin seien Zahlungen über das Konto eines [X.] inkongruent. Ob eine Leistung verkehrsüblich sei, müsse losgelöst vom Einzelfall nach allgemeiner Verkehrsanschauung bewertet werden. Es fehle jeder Hinweis dafür, dass der Beklagte mit dem Schuldner vereinbart habe, die Zahlungen über das Konto des [X.] zu leisten. Leistungen würden nicht dadurch kongruent, dass sie über einen längeren Zeitraum inkongruent erbracht würden.

6

Der Kläger hat behauptet, der Schuldner sei bereits vor dem 1. November 2008 wegen Verbindlichkeiten von mehr als 3.000.000,00 Euro zahlungsunfähig gewesen. Die [X.] sei ein starkes Beweisanzeichen sowohl für den von § 133 [X.] vorausgesetzten Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners als auch für die diesbezügliche Kenntnis des Beklagten. Der Beklagte habe als Buchhalter die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gekannt.

7

Der Kläger hat beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.897,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 23. April 2009 zu zahlen.

8

Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags vorgetragen, bei den Zahlungen habe es sich um [X.] gehandelt. Es seien keine Zahlungen durch einen [X.] erfolgt. Vielmehr habe der Schuldner allein über das Konto verfügt, so dass eine Leistung des Schuldners selbst vorliege. Die Vorsatzanfechtung scheitere an der fehlenden Gläubigerbenachteiligung und an den fehlenden subjektiven Voraussetzungen dieses Tatbestands. Die Zahlungen seien aus seiner Sicht völlig unauffällig gewesen, so dass er keine Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Schuldners habe haben müssen.

9

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

I. Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht erkannt, dass die Klage unbegründet ist.

1. Die am 5. Februar 2009 sowie am 4. Dezember 2008 und 12. Januar 2009 erfolgten [X.] sind nicht nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] bzw. § 131 Abs. 1 Nr. 2 [X.] anfechtbar. Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der [X.] diese Zahlungen „in der Art“, wie sie erfolgten, zu beanspruchen hatte. Sie wurden vom Schuldner als Arbeitgeber selbst erbracht und erfolgten in der vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an üblichen Weise über das Konto des [X.] des Schuldners. Dieses Konto war aufgrund einer stillschweigend getroffenen dreiseitigen Abrede das Geschäftskonto des Schuldners, über das er seine Zahlungen einschließlich der angefochtenen [X.] regelhaft abwickelte. Diese Zahlungen waren deshalb nicht inkongruent, auch wenn es sich bei dem Geschäftskonto um das Konto eines [X.] handelte (vgl. [X.] 13. November 2014 - 6 [X.] 869/13 - Rn. 18; im Ergebnis ebenso [X.] 9/2015 [X.]. 4 zu [X.]).

a) [X.] liegt vor, wenn die konkrete Deckungshandlung vom Inhalt des Schuldverhältnisses abweicht, das zwischen Insolvenzgläubiger und Schuldner besteht, sofern die Abweichung von der nach dem Inhalt des Anspruchs typischen und gesetzmäßigen Erfüllung mehr als geringfügig ist und nicht mehr der Verkehrssitte oder [X.] entspricht. Für die Beurteilung, ob dies der Fall ist, kommt es allein darauf an, ob die konkrete Deckungshandlung objektiv vom Inhalt des Schuldverhältnisses abweicht ([X.] 13. November 2014 - 6 [X.] 869/13 - Rn. 14, 27). Das setzt die rechtlich genaue Bestimmung voraus, wer die geschuldete Leistung in welcher Weise zu erbringen hat ([X.] 21. November 2013 - 6 [X.] 159/12 - Rn. 15, [X.]E 146, 323). Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht kommt es für die Feststellung der Kongruenz oder [X.] von [X.] allerdings nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer einen klagbaren Anspruch darauf hat, dass die Zahlung gerade über das Konto erfolgt, über das das Entgelt geflossen ist. Anderenfalls wären mit Ausnahme der wenigen Fälle, in denen ein Konto des Arbeitgebers vereinbart ist, von dem das Entgelt zu zahlen ist, alle [X.] inkongruent und damit in der Krise unter den erleichterten Voraussetzungen des § 131 [X.] anfechtbar.

b) Hat der Gläubiger keinen Anspruch darauf, dass seine Forderung in der gewählten Art durch einen [X.] erfüllt wird, liegt darin im Regelfall eine nicht unerhebliche Abweichung vom üblichen Erfüllungsweg. Weist der Schuldner einen [X.] an, die geschuldete Leistung gegenüber dem Gläubiger zu erbringen, ist eine solche Direktzahlung deshalb im Allgemeinen dem Empfänger gegenüber als inkongruente Deckung anfechtbar (vgl. [X.] 21. November 2013 - 6 [X.] 159/12 - Rn. 13, [X.]E 146, 323).

c) Allerdings ist - entgegen der Annahme des [X.] - nicht jede Entgeltzahlung, die über das Konto eines [X.] erfolgt, inkongruent. Liegt ihr eine [X.]e dreiseitige Abrede zugrunde, ist sie in der Regel kongruent (vgl. [X.] 21. November 2013 - 6 [X.] 159/12 - Rn. 14, [X.]E 146, 323). Ob eine Entgeltzahlung inkongruent ist, bestimmt sich nämlich nicht nach der Zahlungsweise oder der Erfüllungsart, die im Arbeitsleben „normal“ oder „üblich“ sind (insoweit unklar [X.] 9/2015 [X.]. 4 zu [X.]). Maßgeblich ist vielmehr allein, was die Parteien tatsächlich vereinbart haben und ob eine Abweichung von dieser für das konkrete Arbeitsverhältnis vereinbarten Erfüllungsart oder Zahlungsweise vorliegt. Erst wenn das der Fall ist, kommt es darauf an, ob die Abweichung nach der Verkehrssitte oder den [X.] gering ist. Ist das der Fall, ist die Befriedigung ungeachtet der Abweichung kongruent. Ist die Abweichung dagegen mehr als geringfügig, liegt eine inkongruente Deckung vor. Diesen Unterschied berücksichtigt der Kläger bei seiner Argumentation nicht.

d) Nach diesen Maßstäben waren die streitbefangenen Zahlungen kongruent.

aa) Nach den Feststellungen des [X.]s nutzte der Schuldner das nicht erst zeitnah vor der Insolvenz eingerichtete Konto seines [X.] - offenkundig ausschließlich im Wege des Onlinebanking - allein. Er legte dieses Konto im Geschäftsverkehr offen, indem er seine Kunden seit Einrichtung des Kontos anwies, Zahlungen auf dieses zu leisten, und zog so eigene Forderungen, die aus der Geschäftstätigkeit des von ihm betriebenen Baueinzelunternehmens resultierten, darauf ein. Er beglich allein aus diesen Guthaben seine aus der Geschäftstätigkeit herrührenden Verbindlichkeiten. Der Kläger hat nicht behauptet, dass der Schuldner daneben zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Geschäftstätigkeit in den Jahren 2008 und 2009, die zu den angefochtenen [X.] führte, noch andere Geschäftskonten unterhielt. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Schuldner seinen gesamten geschäftlichen Zahlungsverkehr seit Beginn seiner der vorliegenden Anfechtung zugrunde liegenden Geschäftstätigkeit in den Jahren 2008 und 2009 über dieses Konto abwickelte. Sein [X.] nahm auf dieses Konto keinerlei Zugriff. Dieser erhielt nicht einmal Auszüge über die auf diesem Konto erfolgten Bewegungen. Ob und welche [X.] über dieses Konto erfolgten, entzog sich damit seinem Wissen und Einfluss. Er war an den darüber fließenden Zahlungen - über die Einrichtung des Kontos hinaus - nicht mehr beteiligt. Diese Zahlungen erfolgten vielmehr ausschließlich auf Veranlassung des Schuldners und allein in dessen Interesse sowie aus dessen im Rahmen seines Geschäftsbetriebs erwirtschafteten Einkünften, ohne dass dafür jeweils oder jemals eine Weisung des [X.] als Kontoinhaber vorlag. Darin liegt der Unterschied zu einem sog. „verdeckten Geschäftskonto“ (dazu [X.] 2014, 1030, 1033), bei dem der Schuldner nur (einzelne) Zahlungseingänge auf das Konto einer ihm nahestehenden Person umleitet, von dem dann Auszahlungen an einzelne Gläubiger erfolgen.

(1) Durch diese Handhabung wurde das auf den Namen des [X.] eingerichtete Konto zwar nicht zu einem sog. Fremdkonto, bei dem die Einlageforderung dem Schuldner als Kontoinhaber zugestanden hätte, während sein [X.] lediglich verfügungsberechtigt gewesen wäre (vgl. [X.] 12. Oktober 1987 - II [X.] - zu II 2 der Gründe). Kontoinhaber ist, wer unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach dem für die Bank erkennbaren Willen desjenigen, der das Konto eröffnet, in Rechtsbeziehungen zu der Bank treten soll. Wird dabei der Wille, dass das Konto als Geschäftskonto eines [X.] dienen soll, für die Bank nicht erkennbar, ist dieser Wille für die Bestimmung des Kontoinhabers unerheblich. Unerheblich ist auch, ob die Bank nach Vertragsschluss erkennen kann und erkennt, dass über das Konto tatsächlich und ausschließlich Zahlungen für einen [X.] abgewickelt werden. Für die Bestimmung des Kontoinhabers sind grundsätzlich nur solche Umstände bedeutsam, die zur Zeit des Vertragsschlusses, dh. der Kontoeröffnung, vorliegen ([X.] 9. Dezember 1993 - [X.] - zu II 2 der Gründe, [X.]Z 124, 298).

(2) Ungeachtet der danach bestehenden formalen Kontoinhaberschaft seines [X.] war das Konto jedoch wirtschaftlich allein dem Schuldner zugeordnet, der über dieses Konto alle seinen Geschäftsbetrieb betreffenden Zahlungsvorgänge fließen ließ. Im Ergebnis trafen der Schuldner und sein [X.] die Abrede, dass letzterer ein Konto auf seinen Namen einrichtete, das er dem Schuldner zur ausschließlichen Nutzung für dessen Geschäftsbetrieb überließ und das dieser als Geschäftskonto nutzen sollte. Dadurch, dass dem [X.]n bekannt war, dass die [X.] über ein Konto des [X.] des Schuldners erfolgten, erklärte er sich - stillschweigend - mit einer derartigen Handhabung einverstanden, so dass letztlich eine dreiseitige Abrede vorlag, das Konto des [X.] als Konto des Arbeitgebers zu nutzen, über das die [X.] regelhaft erfolgen sollten.

(3) Diese dreiseitige Abrede hat der Kläger nicht angefochten. [X.] sind nicht aufgezeigt und nicht ersichtlich. Durch die Abwicklung aller Zahlungsvorgänge seines Geschäftsbetriebs über das Konto seines [X.] entzog der Schuldner - anders als beim Verschieben von Beträgen auf das Konto einer nahestehenden Person (vgl. [X.] 13. November 2014 - 6 [X.] 869/13 - Rn. 23) - seinen Gläubigern nicht gezielt noch liquide Geldmittel. Diese konnten den Auszahlungsanspruch gegen den [X.] als Kontoinhaber pfänden (vgl. [X.] 4. Juli 2007 - VII ZB 15/07 - Rn. 9; [X.]/[X.] ZPO 30. Aufl. § 829 Rn. 33 Stichwort: Kontoguthaben - [X.]). In Betracht kam auch eine Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung gegen den [X.] (vgl. [X.] 1997 S. 121, 130 ff.). Der Schuldner ließ die über das Konto seines [X.] fließenden Gelder auch nicht zielgerichtet bestimmten Gläubigern bzw. Gläubigergruppen zukommen. Er nutzte dieses Konto vielmehr vom Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit, aus der der angefochtene Entgeltanspruch resultiert, als (einziges) Geschäftskonto.

bb) Nach diesen Gesamtumständen fehlte es nicht nur an anfechtbaren Rechtshandlungen des [X.] (vgl. dazu [X.] 24. Oktober 2013 - [X.]/13 - Rn. 16), sondern an jeglicher Einschaltung des [X.], die die angefochtenen [X.] als Direktzahlungen eines [X.] qualifizieren könnte. Insbesondere lagen die vom Kläger konstruierten wechselseitigen Weisungen des Schuldners und seines [X.], durch die die Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber seinen Gläubigern und damit zugleich die seines [X.] gegenüber ihm beglichen worden wären, nicht vor. Es gab keine anfechtungsrechtlich beachtlichen Zahlungsanweisungen an den und von dem Schuldner, sondern nur dessen eigenverantwortliche Verfügungen über das ihm von seinem [X.] für seine Geschäftstätigkeit dauerhaft eingerichtete Konto. Die Entgeltforderungen des [X.]n wurden nicht durch den [X.] des Schuldners als [X.] auf Weisung des Schuldners aus eigenen oder fremden Mitteln von seinem eigenen Konto erfüllt (zu dieser zur [X.] führenden Fallgestaltung vgl. [X.] 13. November 2014 - 6 [X.] 869/13 - Rn. 15 ff.; [X.] 24. Oktober 2013 - [X.]/13 - Rn. 11). Sie wurden vom Schuldner als Arbeitgeber selbst von seinem Geschäftskonto aus den von ihm im Rahmen seines Geschäftsbetriebs erwirtschafteten Mitteln und in der für das konkrete Arbeitsverhältnis üblichen Weise erbracht. Das führt zur Kongruenz der [X.] (vgl. [X.]/Ede/[X.] 14. Aufl. § 131 [X.] Rn. 57).

cc) Darauf, ob eine etwaige Änderungsvereinbarung zwischen dem Schuldner und dem [X.]n [X.] wäre (vgl. dazu [X.] 21. November 2013 - 6 [X.] 159/12 - Rn. 14 ff., [X.]E 146, 323; [X.] 17. Juli 2014 - [X.]/13 - Rn. 18), kommt es nicht an. Das [X.] hat durch Einsichtnahme in die Kontoauszüge des [X.]n im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10. April 2014 festgestellt, dass bereits die erste Entgeltzahlung über das Konto des [X.] des Schuldners erfolgt ist. Gegen diese auch in den Entscheidungsgründen mögliche Feststellung (vgl. [X.] 29. Januar 2014 - 6 [X.] 345/12 - Rn. 63, [X.]E 147, 172) erhebt die Revision keine [X.]. Diese ergeben sich auch nicht aus der Bezugnahme auf die Nichtzulassungsbeschwerde. Zwar genügt es für die Erhebung einer Verfahrensrüge im Revisionsverfahren, auf eine im [X.] erhobene [X.] zu verweisen ([X.] 8. Dezember 2011 - 6 [X.] 354/10 - Rn. 37, [X.]E 140, 64). Dies hat der Kläger jedoch nicht getan, sondern in der Revisionsbegründung ausdrücklich ausgeführt, es werde (lediglich) die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Die abschließende Bezugnahme auf die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung ist deshalb dahin zu verstehen, dass damit nur die [X.] in Bezug genommen werden sollte. Es ist daher unerheblich, dass selbst bei einer Bezugnahme die Verfahrensrüge auch nicht ordnungsgemäß ausgeführt wäre.

2. Das [X.] hat mit Recht angenommen, dass eine Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] ausscheidet, weil die angefochtenen Zahlungen dem [X.] nach § 142 [X.] unterliegen. Es hat zwar nicht festgestellt, auf welche [X.] die angefochtenen Zahlungen erfolgt sind. Der [X.] hat jedoch in der Revisionserwiderung vorgetragen, dass es sich jeweils um das Entgelt des der Zahlung vorhergehenden Monats handelte. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Damit liegt sowohl nach Auffassung des [X.] ([X.] 6. Oktober 2011 - 6 [X.] 262/10 - Rn. 17 f., [X.]E 139, 235) als auch nach der des [X.] ([X.] 10. Juli 2014 - [X.]/13 - Rn. 34, 37, [X.]Z 202, 59) ein Bargeschäft vor, so dass es auf die zwischen den zuständigen Senaten dieser Bundesgerichte insoweit bestehenden unterschiedlichen Auffassungen über den Begriff des [X.] vorliegend nicht ankommt.

3. Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht auch die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 [X.] verneint.

a) Das [X.] hat - ohne dies allerdings ausdrücklich auszuführen - seiner Entscheidung zu Recht die Annahme zugrunde gelegt, dass die für die Vorsatzanfechtung erforderliche Rechtshandlung des Schuldners vorlag, obwohl die streitbefangenen Zahlungen über ein Konto seines [X.] erfolgten. Die Rechtshandlung des Schuldners liegt in der Vornahme der Überweisung von dem Konto seines [X.], das er, wie ausgeführt, als Geschäftskonto nutzte, zur Erfüllung der Entgeltforderung des [X.]n.

b) Der Kläger hat jedoch bereits den von § 133 Abs. 1 Satz 1 [X.] geforderten Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht dargelegt. Er hat sich darauf beschränkt, auf die von ihm behauptete Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sowie die von ihm angenommene [X.] der angefochtenen Zahlungen zu verweisen. Er hat dabei die Anforderungen, die sowohl nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.] 29. Januar 2014 - 6 [X.] 345/12 - Rn. 89, [X.]E 147, 172) als auch der des [X.] ([X.] 10. Juli 2014 - [X.]/13 - Rn. 44, [X.]Z 202, 59) an den Nachweis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes bei einem wie hier vorliegenden bargeschäftsähnlichen Leistungsaustausch zu stellen sind, nicht berücksichtigt. Erfolgt die Entgeltzahlung im Wege des bargeschäftsähnlichen Leistungsaustausches, erschöpft sich der Wille des Schuldners in der Regel auch dann, wenn im Zeitpunkt der Zahlung Zahlungsunfähigkeit bestand und ihm diese bekannt war, darin, eine gleichwertige Gegenleistung für die zur Fortführung seines Unternehmens unentbehrliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu erbringen, so dass ihm eine mögliche mit der Zahlung verbundene mittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht bewusst geworden ist. Zur Darlegung des von § 133 Abs. 1 Satz 1 [X.] geforderten Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes muss der Insolvenzverwalter deshalb konkrete Umstände vortragen, die den Schluss zulassen, dass der Schuldner ausnahmsweise doch im Bewusstsein der Gläubigerbenachteiligung gehandelt hat. Daran fehlt es.

c) Darüber hinaus fehlt es an der erforderlichen Darlegung der von § 133 Abs. 1 Satz 1 [X.] zusätzlich verlangten Kenntnis des [X.]n von einem etwaigen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners. Dabei kann zugunsten des [X.] unterstellt werden, dass seine Behauptung zutrifft, der [X.] habe als Buchhalter die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gekannt. Selbst in diesem Fall geht der Arbeitnehmer bei einer pünktlichen Entgeltzahlung in der Regel davon aus, dass er nur bekommen hat, was ihm zusteht, die Unternehmensfortführung erfolgversprechend war und deshalb die Zahlung keine Gläubigerbenachteiligung zur Folge hatte (vgl. [X.] 29. Januar 2014 - 6 [X.] 345/12 - Rn. 63 ff., Rn. 97, [X.]E 147, 172). Umstände, die im vorliegenden Fall auf eine abweichende Kenntnislage schließen ließen, hat der Kläger nicht vorgetragen.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Dabei handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit (vgl. [X.] 11. März 2015 - 10 [X.] - Rn. 9).

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

    Fischermeier    

        

    M. Geyer    

        

        

Meta

6 AZR 538/14

22.10.2015

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Dresden, 11. Dezember 2013, Az: 7 Ca 4365/12, Urteil

§ 131 Abs 1 Nr 1 InsO, § 131 Abs 1 Nr 2 InsO, § 133 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.10.2015, Az. 6 AZR 538/14 (REWIS RS 2015, 3551)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 183 REWIS RS 2015, 3551

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