Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2016, Az. XII ZR 125/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 7523

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:270716BXIIZR125.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 125/14

vom

27. Juli 2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 27.
Juli 2016 durch den [X.] [X.],
[X.]
Klinkhammer, Dr.
Nedden-Boeger und Guhling
und
die Richterin Dr.
Krüger
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die [X.] gegen das Urteil des 12.
Zivilsenats des [X.] vom 23.
Oktober 2014 zugelassen, soweit das [X.] zum Nachteil der Klägerin
entschieden hat.
Auf die Revision wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und im Umfang der Zulassung aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Wert: 70.250

Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung von übergebenen Geldbeträgen in Höhe von 70.750

in Anspruch. Sie hatte ihm im Laufe des Jahres 2012, als die Parteien freundschaftlich eng verbunden waren, insgesamt 87.200

übergeben. Einen Teilbetrag von 10.000

zahlte der Beklagte am 29.
April 2013 zurück, die Klägerin quittierte dies. Am 8.
Juni 2013 erfolgte eine weitere Rückzahlung. Auch hierüber wurde von der Klägerin eine Quittung aus-gestellt, wobei jeweils der [X.] vom Beklagten ausgefüllt und von der Klägerin unterschrieben wurde. Die vom Beklagten vorgelegte Quittung 1
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weist einen Betrag von 75.000

aus.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte an jenem Tag tatsächlich 75.000

zurückzahlte oder ob er nur 750

zahlte und den [X.] nachträglich um zwei Nullen ergänzte.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das [X.] hat der Klägerin
lediglich einen Betrag von 500

zugesprochen und deren Beru-fung
im Übrigen zurückgewiesen, wobei es die Rückzahlung von 75.000

am 8.
Juni 2013 für erwiesen erachtet hat. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg.
Sie
führt gemäß §
544 Abs.
7 ZPO zur Zulassung der Revision sowie zur
Aufhebung des angefochte-nen
Urteils, soweit mit diesem zum Nachteil der Klägerin entschieden ist, und insoweit
zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht, dass das Oberlan-desgericht den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art.
103 Abs.
1 GG) dadurch verletzt hat, dass es bei der Beurteilung der Be-weiskraft der
vom Beklagten vorgelegten Quittung über 75.000

entschei-dungserheblichen Vortrag der Beklagten und dafür angetretenen [X.] in rechtsfehlerhafter Weise nicht berücksichtigt hat.
a) Die Klägerin hat
vorgetragen, der Beklagte habe auf der Quittung vom 8.
Juni 2013 nachträglich an die Zahl "750"
zwei Nullen sowie an die ausge-schriebenen Zahlwörter "sieben/fünf/null"
zweimal das Wort "Null"
angefügt. Diesen Vortrag hatte die Klägerin durch das Angebot eines Schriftsachverstän-digengutachtens
unter Beweis gestellt. Das [X.] ist dem Beweis-angebot der Klägerin nicht nachgegangen, weil die Quittung als Privaturkunde, 2
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4
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die unstreitig von der Klägerin unterschrieben wurde, gemäß
§
416 ZPO den vollen Beweis dafür begründe, dass die in ihr enthaltene Erklärung von der Klä-gerin abgegeben worden sei. Die Klägerin habe eine Abweichung von der tat-sächlich abgegebenen Erklärung nicht bewiesen. Nach §
440 Abs.
2 ZPO gelte die Vermutung der Echtheit der über der Unterschrift befindlichen Erklärung. Die Beweiskraft einer Privaturkunde nach §
440 Abs.
2 ZPO könne nur entkräf-tet werden, wenn die Urkunde Mängel i.S.v. §
419 ZPO aufweise. Derartige Mängel seien nicht erkennbar, so dass weiteren Beweisangeboten nicht nach-gegangen werden müsse.
b) Dies ist rechtsfehlerhaft. Den "vollen Beweis"
gemäß
§
416 ZPO für die Abgabe der in der Urkunde enthaltenen Erklärung begründet nur die echte Urkunde. Steht jedoch

wie hier

die Echtheit der Urkunde im Streit, greift [X.] die Vermutung des §
440 Abs.
2 ZPO ein. Diese
Vermutung führt dazu, dass die Klägerin in diesem Punkt beweispflichtig ist, nicht aber, dass die Echt-heit der Urkunde und damit der darin enthaltenen Erklärung feststeht und [X.] ein Beweisangebot abgelehnt werden dürfte. Somit kann die Klägerin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur äußere Mängel der Urkunde im Sinne von §
419 ZPO anführen, sondern auch den Beweis der Fäl-schung antreten.
Indem das Berufungsgericht dem Beweisangebot der Klägerin nicht nachgegangen ist, hat es die Klägerin in ihrem Anspruch auf Gewährung recht-lichen Gehörs (Art.
103 Abs.
1 GG) verletzt
(vgl. [X.] Beschluss vom 27.
Okto-ber 2015

VI
ZR
355/14

NJW 2016, 641 Rn.
6 mwN).
2. Der angefochtene Beschluss beruht auf der dargestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Ober-landesgericht nach schriftsachverständiger Begutachtung der Quittung zu einer anderen Beweiswürdigung gelangt wäre. Der angefochtene Beschluss ist daher 6
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aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
544 Abs.
7 ZPO).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§
544 Abs.
4 Satz
2 Halb-satz
2 ZPO abgesehen.

Dose

Klinkhammer

Nedden-Boeger

Guhling

Krüger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.01.2014 -
25 [X.]/13 -

O[X.], Entscheidung vom 23.10.2014 -
12 U 8/14 -

9

Meta

XII ZR 125/14

27.07.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2016, Az. XII ZR 125/14 (REWIS RS 2016, 7523)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7523

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

12 U 7/22

Zitiert

12 U 8/14

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