Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2008, Az. I ZR 142/06

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5411

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[X.] vom 21. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 21. Februar 2008 durch [X.] [X.], Pokrant, Dr. Schaffert, [X.] und Dr. [X.] beschlossen: Der Antrag von Rechtsanwalt X, seine Beiordnung gemäß § 48 Abs. 2 [X.] aufzuheben, wird abgelehnt. Gründe: [X.] Mit [X.]uss vom 20. September 2007 hat der Senat dem [X.]n für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe gewährt und ihm Rechtsanwalt am [X.] beigeordnet. Mit Schriftsatz vom 28. November 2007 hat Rechtsanwalt X beantragt, seine Beiordnung aufzuheben, weil der Be- klagte sich weigere, eine Kostenrechnung über die Gebühr gemäß § 13 Nr. 3335 [X.] [X.] auszugleichen. Außerdem habe der [X.] Rechtsanwalt X aufgefordert, ihm bis spätestens Anfang des Jahres 2008 den Entwurf der Revisionserwiderung zu übersenden, da er zu dessen [X.] und [X.] einen entsprechenden Zeitraum benötige, obwohl der [X.] darüber informiert worden sei, dass mit einem Verhandlungstermin erst in der ersten Jahreshälfte 2009 zu rechnen sei. 1 - 3 - I[X.] Der Antrag ist abzulehnen, da kein wichtiger Grund für die Aufhebung der Beiordnung (§ 48 Abs. 2 [X.]) dargelegt worden ist. 2 3 1. Nach § 48 Abs. 2 [X.] kann der gemäß § 121 ZPO einer [X.] [X.] Rechtsanwalt beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn das Vertrau-ensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant nachhaltig und tiefgreifend gestört ist ([X.], [X.]. v. 31.10.1991 - XII ZR 212/90, NJW-RR 1992, 189). 2. Das ist hier nicht hinreichend dargelegt. 4 a) Die Weigerung des [X.]n, die nach der Bewilligung der [X.] erteilte Kostenrechnung über die Gebühr gemäß § 13 Nr. 3335 [X.] [X.] zu bezahlen, ist nicht geeignet, die Zusammenarbeit im Rahmen des [X.] in empfindlicher Weise in Frage zu stellen. Nach § 16 Nr. 2 [X.] sind das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, dieselbe Angelegenheit. [X.] entfällt die Gebühr nach Nr. 3335 [X.] im Nachhinein, wenn dem [X.]gesuch stattgegeben wird ([X.]/[X.]/Schons, [X.], 2. Aufl., Nr. 3335 [X.] Rdn. 11). Nach Gewährung der Prozesskostenhilfe kann der beigeordnete Rechtsanwalt Vergütungsansprüche gegen die [X.] nicht mehr geltend machen (§§ 119, 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; vgl. auch § 16 Abs. 2 [X.]). Der im Revisionsverfahren beigeordnete Rechtsanwalt erhält seine Vergütung gemäß § 45 Abs. 1 [X.] aus der Bundeskasse; auch wegen einer Vorschusszahlung hat er sich an die Staatskasse zu wenden (§ 47 Satz 1 [X.]). Die [X.] gegenüber dem Mandanten gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gilt für alle nach der Beiordnung verwirklichten [X.], auch wenn diese bereits vor der Beiordnung erfüllt waren (vgl. OLG Mün-chen MDR 1991, 62; [X.]/[X.], ZPO, 26. Aufl., § 122 Rdn. 11; [X.] - 4 - lak[X.], ZPO, 5. Aufl., § 122 Rdn. 8 m.w.N.). Auch der Anwalt, der vor der Beiordnung Wahlanwalt war, kann daher eine vor der Beiordnung entstandene Verfahrensgebühr nach der Beiordnung gegenüber dem Mandanten nicht mehr geltend machen. 6 b) Der Umstand, dass der [X.] um eine Übersendung des Entwurfs der Revisionserwiderung bis Anfang des Jahres 2008 gebeten hat, obwohl er darüber informiert worden war, dass der Verhandlungstermin beim Senat vor-aussichtlich erst in der ersten Jahreshälfte 2009 stattfinden wird, reicht für die Aufhebung der Beiordnung ebenfalls nicht aus. Rechtsanwalt X war zwar nicht gehalten, dieser Bitte des [X.]n zu entsprechen. Eine nachhaltige und tiefgreifende Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Man-dant folgt aber noch nicht aus unterschiedlichen zeitlichen Vorstellungen über die Sachbearbeitung, die zudem erkennbar auf einer unzureichenden Kenntnis des Mandanten von dem Ablauf des Revisionsverfahrens vor dem Bundesge-richtshof beruhen. c) Der von Rechtsanwalt X vorgelegte Schriftwechsel mit dem Be- klagten lässt nicht erkennen, dass der [X.] die Verantwortung des Rechts-anwalts für die bei Gericht eingereichten Schriftsätze nicht anerkennen will. Ver-ständlicherweise hat der Rechtsanwalt zwar die Ankündigung einer "Überarbei-tung und Optimierung" des Entwurfs der Revisionserwiderung durch den [X.] als im Ton anmaßend empfunden. Bei der Bewertung der Wortwahl des [X.]n muss aber wiederum seine Unerfahrenheit in [X.] werden. Die Bitte des Mandanten, ihm vor Einreichung des Schrift-satzes den Entwurf der Revisionserwiderung zu übersenden, begründet als sol-che keine nachhaltige und tiefgreifende Störung des Vertrauensverhältnisses, da auch die beim [X.] eingereichten Anwaltsschriftsätze mit den Voranwälten und den Mandanten abzustimmen sind. Es kommt hinzu, dass ein 7 - 5 - Schreiben von Rechtsanwalt [X.] als Vertreter von Rechtsanwalt X vom 22. November 2007 die erste Reaktion auf die Wünsche des [X.]n war und deshalb Rechtsanwalt X zugemutet werden konnte, zunächst die Wirkung jenes Schreibens auf den [X.]n abzuwarten, anstatt sofort das Mandat zu beenden. d) Ebenso wenig kann schließlich ein wichtiger Grund für die Aufhebung der Beiordnung darin gesehen werden, dass der [X.] in einem Telefax vom 3. September 2007 an seinen Instanzanwalt die Befürchtung geäußert hat, der Antrag auf Prozesskostenhilfe könnte negativen Einfluss auf den Inhalt der Re-visionserwiderung haben. Eine solche Befürchtung ist zwar unbegründet. Sie ist aber aus der Sicht eines juristischen Laien nicht von vornherein völlig abwegig. Eine nachhaltige und tiefgreifende Störung des Vertrauensverhältnisses [X.] diese Befürchtung nicht. 8 - 6 - e) Auch bei einer Gesamtbetrachtung haben die vorgetragenen Störun-gen der Zusammenarbeit mit dem [X.]n kein ausreichendes Gewicht, um die Aufhebung der Beiordnung zu rechtfertigen. 9 [X.] Schaffert

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.05.2004 - 308 O 610/02 - [X.], Entscheidung vom 05.07.2006 - 5 U 105/04 -

Meta

I ZR 142/06

21.02.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2008, Az. I ZR 142/06 (REWIS RS 2008, 5411)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5411

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