Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2016, Az. XI ZR 257/15

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 1337

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:061216UXIZR257.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
XI ZR 257/15
Verkündet am:

6. Dezember 2016

Herrwerth,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 18.
Oktober 2016 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.] und Dr.
Matthias sowie die Richterinnen Dr.
Derstadt und Dr.
Dauber
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des 9.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] vom 1.
Juni 2015
aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1.
Zivilkammer des [X.] vom 27. November 2014 abgeändert. Die Klage wird auch abgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger zu
1 weitere 3.762,19

Höhe von fünf Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 20.
März 2014 zu bezahlen.
Im Übrigen
wird die Sache
zur Verhandlung und neuen Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

-
3
-
Tatbestand:
Die Kläger machen gegen die beklagte Bank Bereicherungs-
und Scha-densersatzansprüche im Zusammenhang mit dem von ihr finanzierten Erwerb eines [X.] geltend.
Der
Kläger
zu
1
wurde im Jahre 1992 von einem Anlagevermittler ge-worben, das Hotelappartement Nr.

in dem Bauvorhaben "H.

" in P.

(

) zu erwerben. Im Verkaufsprospekt werden die vertraglichen Grundlagen wie folgt erläutert:
"Der Erwerber beauftragt einen unabhängigen Abwicklungsbeauftrag-ten mit dem Abschluss der vorgesehenen Verträge und der [X.] der im Geschäftsbesorgungsvertrag beschriebenen Aufga-b-schluss des [X.], des Generalübernehmerwerk-vertrages, des Gesellschaftsvertrages, der Finanzierung und beim [X.] der sonstigen vorgesehenen Verträge. Weitere Aufgaben, also insbesondere auch die Prüfung des Objektes in bautechnischer Hin-sicht, die Prüfung de-

49 des Prospekts)
"Der [X.] beauftragt den Finanzierungsvermittler im Namen des Erwerbers mit der Beschaffung der gemäß Konzeption vorgesehenen langfristigen Darlehen
sowie mit der Vermittlung von Finanzierungsangeboten für eine Vorfinanzierung des Eigenkapitals,

[X.] ist zur umfassenden Betreuung, der Bera-tung bezüglich aller Fragen der Endfinanzierung und der Vorlage un-terschriftsreifer Darlehensverträge zu verpflichten." (S.
50 des Pros-pekts)
"Für die Abwicklung des [X.] hat der Prospektheraus-geber ein Angebot eines [X.]n vorliegen. Der [X.] wird ausschließlich im
Auftrag der zukünftigen abwickelnde Tätigkeit für den Erwerber nach Maßgabe der in diesem Prospekt vom [X.] gemachten Vorgaben und des mit dem Erwerber zu schließenden [X.]. ..." (S.
53 des Prospekts)
1
2
-
4
-
[X.] war die C.

gesellschaft mbH (nachfolgend: [X.]). [X.] war die Initia-torin des Bauvorhabens, die G.

gesellschaft mbH (nachfolgend: [X.]). Die Beklagte bestätigte der [X.] vor Beginn der einzelnen Erwerberfinanzierungen ihre generelle Bereit-schaft, die Finanzierung des Kaufpreises für die Erwerber von Einheiten in der [X.] vorbehaltlich der Kreditwürdigkeit der Erwerber zu über-nehmen. Außerdem vereinbarte die Beklagte am 19./23.
März 1992 mit der Fi-nanzierungsvermittlerin, dass diese auf Aufforderung durch die Beklagte notlei-dend gewordene und von der Beklagten gekündigte [X.] gegen Ab-tretung sämtlicher Forderungen der Beklagten gegen diese Käufer sowie gegen Übertragung von deren Sicherheiten übernimmt.
Zwecks Erwerbs des [X.] bot der Kläger zu
1 der [X.]n mit notarieller Urkunde vom 16.
November 1992 einen [X.] Geschäftsbesorgungsvertrag an und erteilte ihr eine ebensolche Vollmacht, die ausdrücklich auch den Abschluss eines [X.] umfasste. Die [X.] nahm dieses Angebot an. Der Gesamtaufwand sollte 194.700
DM betragen.
Zur Finanzierung des Erwerbs schloss die [X.] [X.] des [X.] zu
1 im Dezember 1992 mit der Beklagten einen Darlehens-vertrag, der über zwei Unterkonten in Höhe von 145.646
DM und 5.788
DM ge-führt wurde,
sowie im
Dezember 1993 einen Darlehensvertrag über weitere 4.650,52
DM. Alle Darlehen wurden durch eine Grundschuld an dem finanzier-ten Immobilieneigentum in Höhe von 151.500
DM besichert. Die [X.] wurden nachträglich auch von der Klägerin zu
2 unterzeichnet. Die [X.] wurde zum Erwerb des [X.] verwendet.
3
4
5
-
5
-
Mit Schreiben vom 20.
Dezember 2011 hat der Kläger zu
1 durch seine späteren Prozessbevollmächtigten den Ombudsmann der privaten Banken [X.], der am 9.
August 2012 entschieden hat, von einer Schlichtung abzu-sehen. Am 26.
Februar 2013 hat
das Mahngericht auf den am 11.
Februar
2013 gestellten und mehrfach, zuletzt am 20.
Februar 2013,
umformulierten Antrag der Kläger einen Mahnbescheid
über 50.575,51

erlassen, der der Beklagten am 28.
Februar 2013 zugestellt wurde.
Mit ihrer im Jahr 2014 zugestellten Anspruchsbegründung
haben die Kläger neben der
Rückzahlung geleisteter Zins-
und Tilgungsraten in Höhe von insgesamt 50.575,51

t [X.] die Feststellung begehrt, dass sie der Beklagten aus den Darlehensverträgen nicht verpflichtet sind. Die Kläger halten die der [X.]n erteilte Vollmacht wegen eines Verstoßes gegen das [X.] für unwirksam und machen au-ßerdem geltend, dass die Darlehensverträge wegen eines offenkundigen Miss-brauches der Vertretungsmacht unwirksam seien. Eine Finanzierungsvermitt-lungsprovision sei von den Klägern nicht geschuldet gewesen. Zudem werfen sie der Beklagten [X.] wegen eines [X.] im Hinblick auf eine arglistige Täuschung durch den Vertrieb über die wahre Rolle der [X.]n sowie über die Höhe der [X.] und der erzielbaren Miethöhe vor. Von diesen Täuschungen habe die Beklagte gewusst bzw. dieses Wissen sei ihr wegen ihres [X.] Zusammenwirkens mit der [X.]n zuzurechnen. Die Beklagte hat u. a. die Einrede der Verjährung erhoben.
Das [X.] hat die Klage auf Rückzahlung der Zins-
und Tilgungs-raten wegen Verjährung in Bezug auf den Kläger zu
1 insoweit abgewiesen, als Raten vor dem 1.
Januar 2009 gezahlt worden sind, und in Bezug auf die Klä-gerin zu
2 insoweit, als Raten vor dem 1.
Januar 2010 gezahlt
worden sind. Im 6
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8
-
6
-
Übrigen hat es der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht durch Beschluss gemäß §
522
Abs.
2
ZPO zurückgewiesen. Mit ihrer

vom Senat zugelassenen

Revision verfolgt die [X.] ihr auf die vollständige Abweisung der Klage gerichtetes Begehren wei-ter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, zur teilweisen Abänderung des landgerichtlichen Urteils
und
im Übrigen
zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Den Klägern stehe gegen die Beklagte ein gemeinschaftlicher Rückzah-lungsanspruch in Höhe von 18.810,95

(richtig: 15.048,76

und dem Kläger zu
1 ein weiterer Rückzahlungsanspruch in Höhe von 3.762,19

812 Abs.
1 Satz
1 Fall
1 BGB zu, weil die Darlehensverträge gemäß §
177 BGB analog unwirksam seien und der Beklagten die Berufung auf die formale Vertre-tungsmacht im Außenverhältnis gemäß §
242 BGB versagt sei, weil die [X.] beim Abschluss der Darlehensverträge ihre Vollmacht miss-braucht habe und dies der Beklagten bekannt, jedenfalls für sie evident gewe-sen sei.

9
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-
7
-
Die Beklagte habe gewusst, dass eine tatsächliche Finanzierungsvermitt-lung nicht vorgesehen gewesen sei und der Prospekt eine überflüssige Vergü-tung der [X.] vorgesehen habe, an der sie über die [X.] mitverdient habe. Die [X.] sei nicht befugt gewe-sen, die Beklagte als Darlehensgeberin ohne Finanzierungsvermittlung auszu-wählen und ihren Auftraggeber durch nicht geschuldete Provisionszahlungen und hierfür anfallende erhöhte Finanzierungskosten zu schädigen. Der Auftrag der [X.]n habe nicht die Auswahl der Darlehensgeberin und die Aushandlung der Finanzierungskonditionen umfasst. Dies sei Sache der [X.] gewesen, während die [X.] ledig-lich die von dieser vorgelegten Verträge mit dem von ihr ermittelten [X.] habe unterzeichnen sollen.
Eine vertraglich vorgesehene und vergütungspflichtige Finanzierungs-vermittlung vor [X.] habe nicht stattgefunden, denn die Finanzie-rungsvermittlerin habe zu diesem [X.]punkt weder die konkret vom Erwerber gewünschte Finanzierungsform gekannt noch habe sie aktuelle marktübliche Finanzierungsangebote einholen können, weil sie die zukünftigen Marktbedin-gungen im [X.]punkt der Anlageentscheidung der Erwerber nicht gekannt habe.
Der Kläger zu
1 habe davon ausgehen müssen, dass die [X.] zunächst den [X.] abschließe und sich unterschriftsreife Darlehensverträge vorlegen lasse, nachdem die Finanzie-rungsvermittlerin entsprechende Angebote verglichen und Konditionen ausge-handelt habe. Tatsächlich sei die [X.] jedoch nicht tätig geworden, sondern die [X.] habe sich in Absprache mit der Beklagten die Darlehensangebote in unterschriftsreifer Form selbst beschafft.

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8
-
Die Erwägung der Beklagten, die [X.] könnte sich der [X.]n zur Erlangung der Finanzierung bedient haben, wodurch eine Finanzierungsvermittlung stattgefunden habe, sei nicht haltbar. Der Anleger habe [X.] eine unabhängige [X.] mit der Einschaltung eines Finanzierungsvermittlers beauftragt, damit dieser der [X.]n als Vertreterin des Anlegers Finanzierungsangebote beschaffe, vergleiche und unterschriftsreif vorlege. Dass die [X.] stattdessen kostenpflichtig einen Dritten beauftrage und dann diesen [X.] selbst ausführe, sei mit der ausdrücklichen Unabhängigkeit der [X.]n unvereinbar.
Der Vollmachtsmissbrauch sei für die Beklagte evident gewesen, denn vor [X.] seien ihr der Prospekt und die [X.] vorgelegt worden. Aus diesen sei eindeutig hervorgegangen, dass nicht die [X.], sondern die [X.] die Kreditmittel habe be-schaffen sollen. Zudem habe der Inhalt des [X.]es eine echte Auswahlleistung durch die [X.] suggeriert. Dem habe die ständige Praxis der [X.]n widersprochen, die [X.] Tätigkeiten selbst vorgenommen und sich im Vorfeld, also unabhängig von den späteren Konditionen der Darlehensverträge, auf eine Finanzierung durch die Beklagte festgelegt habe. Die Beklagte habe auch gewusst, dass sich die [X.]

und nicht die [X.]

die Darle-hensangebote vor [X.] selbst bei ihr beschafft habe.
In Bezug auf den Kläger zu
1 liege kein Fall einer Teilnichtigkeit im Sinne von §
139 BGB vor, denn der Vollmachtsmissbrauch und somit die Nichtigkeits-folge beträfen nicht
nur die Höhe der Darlehensvaluta, sondern auch die Aus-wahl der Beklagten als Darlehensgeberin, die von der [X.] habe getroffen werden müssen. Die Beklagte habe auch nicht behauptet, dass 15
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9
-
der Kläger zu
1 in Kenntnis der Gründe, die zu einer Teilnichtigkeit geführt [X.], an den Darlehensverträgen festgehalten hätte. Auch die Darlehensverträge mit der Klägerin zu
2 seien
gemäß §
139 BGB insgesamt nichtig, denn es sei nicht anzunehmen, dass die Parteien das Fortbestehen der Darlehensverträge allein mit der Klägerin zu
2 gewollt hätten.
Das am 20.
Dezember 2011 eingeleitete Verfahren vor dem [X.] der privaten Banken habe gemäß §
204 Abs.
1 Nr.
4 BGB zu einer Ver-jährungshemmung
zugunsten des [X.] zu
1
geführt.

II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in mehreren Punk-ten nicht stand.
Ein Anspruch des [X.] zu
1 auf Rückzahlung weiterer 3.762,19

nicht gegeben. Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht
auch
einen Anspruch der Kläger auf Rückzahlung von 15.048,76

sowie den geltend gemachten Feststellungsanspruch nicht bejahen dürfen.
1. So
beanstandet die Revision mit Erfolg, dass das Berufungsgericht angenommen hat, die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträ-ge seien wegen
eines von der [X.]n begangenen [X.] der Vertretungsmacht unwirksam. Entgegen der Auffassung des [X.] liegen die Voraussetzungen eines offensichtlichen Vollmachts-missbrauchs nicht vor.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] hat grund-sätzlich der Vertretene das Risiko eines

hier unterstellten

Missbrauchs der 18
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-
Vertretungsmacht zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 14.
Juni
2016

XI
ZR 483/14, [X.], 1437 Rn.
23 mwN). Den Vertragspartner trifft keine Prü-fungspflicht, ob und inwieweit der Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist, von seiner nach außen unbeschränkten Vertretungsmacht nur begrenzten Ge-brauch zu machen (Senatsurteil aaO mwN).
Etwas anderes gilt allerdings zum einen in dem Fall, dass der
Vertreter kollusiv mit dem Vertragsgegner zum Nachteil des Vertretenen ein Geschäft abschließt. Ein solches Geschäft verstößt gegen die guten Sitten und ist nichtig (§
138 BGB; vgl. nur Senatsurteil vom 14.
Juni
2016

XI
ZR
483/14, [X.], 1437 Rn.
24 mwN). Zum anderen ist der Vertretene gegen einen erkennbaren Missbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragspartner dann ge-schützt, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdäch-tiger Weise Gebrauch gemacht hat, so dass beim Vertragspartner begründete Zweifel bestehen mussten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliege. Notwendig ist dabei eine massive [X.] voraussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs (vgl. nur Senatsurteil aaO mwN). Diese objektive Evidenz ist insbesondere dann gegeben, wenn sich nach den gegebenen Umständen die Notwendigkeit einer Rückfrage des [X.] bei dem Vertretenen geradezu aufdrängt (Senatsurteil aaO mwN).
b) An einer solchen objektiven Evidenz fehlt es hier. Zwar ist ihre Fest-stellung tatrichterliche Würdigung, die im Revisionsverfahren nur beschränkt überprüfbar ist. Der Nachprüfung unterliegt aber jedenfalls, ob der Begriff der objektiven Evidenz verkannt wurde und ob bei der Beurteilung
wesentliche Um-stände außer Betracht gelassen wurden. Ist das

wie hier

der Fall, kann das Revisionsgericht die Beurteilung selbst vornehmen, wenn die Feststellungen des Berufungsgerichts ein

wie hier

abgeschlossenes Tatsachenbild ergeben 23
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-
11
-
(vgl. dazu
Senatsurteil vom 14.
Juni
2016

XI
ZR
483/14, [X.], 1437 Rn.
25 mwN).
aa) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten habe sich [X.] müssen, dass die im Prospekt genannte [X.] ihr gegenüber keine vergütungspflichtige
Tätigkeit entfaltet habe, entbehrt einer ausreichenden Grundlage. Art und Umfang der Tätigkeiten der Finanzierungs-vermittlerin richten sich nicht nach dem Prospekt (vgl. Senatsurteil vom 14.
Juni 2016

XI
ZR 483/14, [X.], 1437 Rn.
26 mwN), sondern nach dem tatsäch-lich abgeschlossenen [X.], mit dem sich das [X.] nicht befasst hat. Insoweit fehlt es auch an einem substantiierten Vortrag der Kläger.
[X.]) Selbst wenn man unterstellt, dass der Inhalt des Finanzierungsver-mittlungsvertrags mit den Prospektangaben übereinstimmt, ergaben sich ent-gegen der Annahme des Berufungsgerichts für die Beklagte keine massiven Verdachtsmomente dafür, dass die [X.] mit der [X.] zur Zahlung der Finanzierungsvermittlungsprovision ihre rechtlichen Befugnisse aus der Vollmacht missbraucht hat.
(1) Zu Recht hat das Berufungsgericht solche Verdachtsmomente nicht allein daraus abgeleitet, dass die [X.] für den Kläger zu
1 überhaupt einen [X.] abgeschlossen hat, der die Finanzierung einer Vermittlungsprovision nach sich zog. Bei dem Abschluss des Kreditvertrags handelte es sich um ein alltägliches und normales Gesche-hen im bankgeschäftlichen Kreditverkehr. Dies schloss auch die zu [X.] und der Höhe nach marktüblichen Nebenkosten, wie insbesondere die Kos-ten der Finanzierungsvermittlung, ein.

25
26
27
-
12
-
Ein Vollmachtsmissbrauch kann in diesem Zusammenhang nur dann [X.], wenn die Vereinbarung und Finanzierung
einer solchen Provision von dem Geschäftsbesorgungsvertrag und dem mit diesem [X.] zum Nachteil des Erwerbers

hier des [X.] zu 1

ab-weicht (vgl. dazu [X.], Urteil vom 27.
Juni 2008

V
ZR 83/07, [X.], 1703 Rn.
13). Den Abschluss des [X.] und die [X.] des Gesamtaufwands hat der Kläger zu
1 aber ausdrücklich gewünscht und damit die [X.] bevollmächtigt.
Ob der Abschluss des [X.] erforderlich oder wirtschaftlich sinnvoll war, hatte die Beklagte als finanzierende Bank nicht zu prüfen, zumal sie im [X.]punkt der Darlehensvergabe davon ausgehen [X.], dass der [X.] bereits abgeschlossen worden war. Davon abgesehen war ihr

auch im Fall einer vom Berufungsgericht ange-nommenen Kenntnis der Einzelheiten des Prospektinhalts

eine Prüfung der Sinnhaftigkeit des Abschlusses dieses Vertrags gar nicht möglich, weil hierfür ihr möglicherweise verschlossen gebliebene Umstände

wie etwa steuerliche Gründe

maßgeblich gewesen sein könnten.
(2) Anders als das Berufungsgericht meint, lässt sich die Evidenz eines Vollmachtsmissbrauchs nicht damit begründen, der Beklagten habe sich bei Abschluss des Darlehensvertrags
aufdrängen müssen, dass die Finanzierungs-vermittlerin ihre vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbracht habe. [X.] von der Frage, ob die [X.] durch die Finanzierung einer

unterstellt

nicht geschuldeten Finanzierungsvermittlungsprovision die ihr erteilte Vollmacht überhaupt missbraucht hätte, ergaben sich für die [X.] jedenfalls keine Verdachtsmomente, dass die [X.] ihre vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbracht haben könnte.
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-
13
-
(a) Die Vermittlungstätigkeit erfordert, dass der Makler auf den potenziel-len Vertragspartner mit dem Ziel einwirkt, die [X.] für den [X.] herbeizuführen (Senatsurteil vom 14.
Juni
2016

XI
ZR 483/14, [X.], 1437 Rn.
32 mwN). Dabei kann der die [X.] auslösende Maklervertrag auch noch zeitlich nach bereits erfolgter [X.] abgeschlossen werden (vgl. Senatsurteil aaO mwN). Um die [X.] zu verdienen reicht es aus, wenn die Maklerleistung neben anderen Bedin-gungen für den Abschluss des Hauptvertrages zumindest mitursächlich gewor-den ist. Sie braucht nicht die einzige und nicht die hauptsächliche Ursache zu sein. Beim Vermittlungsmakler genügt es, dass seine Tätigkeit die Abschluss-bereitschaft des Dritten irgendwie gefördert hat, der Makler also bei dem [X.] ein Motiv gesetzt hat, das nicht völlig unbedeutend war ([X.]).
(b) Vor diesem Hintergrund musste sich der Beklagten das Fehlen einer zumindest mitursächlichen Vermittlungsleistung der [X.]

anders als das Berufungsgericht meint

nicht deshalb aufdrängen, weil die [X.] die streitgegenständlichen Darlehensverträge nicht mit ihr verhandelt hat.
Das Berufungsgericht verkennt, dass bereits die vorab von der Beklagten mit der [X.] getroffene und mit
Vereinbarung vom 19./23.
März 1992 nochmal bekräftigte allgemeine Finanzierungsabsprache auf eine Vermittlungsleistung zugunsten aller künftigen Käufer

und damit auch
zugunsten des [X.] zu 1

zurückzuführen ist. In der Vereinbarung vom 19./23.
März 1992 bestätigt die Beklagte gegenüber der [X.] ihre bereits zuvor erklärte grundsätzliche Bereitschaft, den Erwerbern von Appartements im Objekt H.

bei guter Bonität [X.] bis zu einem Beleihungswert von 70% des jeweiligen [X.] zuzüglich 31
32
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-
14
-
Damnum zu gewähren. Einer Vermittlungsleistung zugunsten des [X.] zu
1 steht nicht entgegen, dass die [X.] dessen Angebot zum Abschluss des [X.] erst nach dem [X.]punkt der [X.] der allgemeinen Finanzierungsbereitschaft durch die Beklagte ange-nommen hat und der Kläger zu
1 damit erst zu diesem [X.]punkt als Käufer feststand.
Auch spielt es keine Rolle, dass in der allgemeinen [X.] keine genaueren Konditionen enthalten sind, denn es entsprach der Vorgabe an die [X.], die [X.] zu jeweils markt-üblichen Bedingungen zu beschaffen. Dass die im Dezember 1992 und im [X.] geschlossenen Darlehensverträge dieser Vorgabe nicht entspro-chen hätten, machen die Kläger nicht geltend.
Auch aus dem Umstand, dass die streitgegenständlichen [X.] nicht von der [X.], sondern ebenfalls von der [X.]n geschlossen wurden, hätten sich der Beklagten keine Zweifel an der Vergütungspflicht aufdrängen müssen. Vermittlungsleistungen müssen nicht höchstpersönlich erbracht werden. Nach der Konzeption des [X.] sollten die Anleger

wie auch vorliegend geschehen

allein die [X.] mit dem Abschluss von Darlehensverträgen bevoll-mächtigen. Dann ist es aber nicht bedenklich, wenn die finanzierende Bank auch nur unmittelbar mit dieser die allgemeinen Konditionen für die Zwischen-
und Endfinanzierung verhandelt und ihr von dieser die konkrete Finanzierungs-anfrage und die Bonitätsunterlagen zugeleitet werden. Aus Sicht der Bank liegt es nahe, dass die [X.] dabei mit Wissen und im [X.] der [X.] als deren Erfüllungsgehilfin agiert.
cc) Mangels weiterer vom Berufungsgericht festgestellter oder vom Klä-ger behaupteter Umstände kann damit ein für die Beklagte offensichtlicher Vollmachtsmissbrauch durch die [X.] nicht angenommen 34
35
-
15
-
werden. Entgegen der Revisionserwiderung hat auch das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass der Beklagten der Vollmachtsmissbrauch bekannt war. Mangels tatsächlicher Grundlage handelt es sich bei dieser Annahme des Berufungsgerichts nicht um eine tatsächliche Feststellung, sondern um eine

nicht haltbare

Schlussfolgerung.
2. Ebenfalls mit Erfolg beanstandet die Revision die Annahme des Be-rufungsgerichts, dass der Güteantrag des [X.] zu
1 vom 20.
Dezember
2011 an den Ombudsmann der privaten Banken eine Verjährungshemmung
bewirkt habe. Die auf Bereicherungsrecht gestützte Klageforderung ist vielmehr auch
in Bezug auf den Kläger zu
1 hinsichtlich der vor dem 1.
Januar 2010 er-folgten Zahlungen gemäß Art.
229 §
6 Abs.
1 Satz
1, Abs.
3 EGBGB, §§
197, 198 und 201 BGB in der bis zum 31.
Dezember 2001 geltenden Fassung (nach-folgend: aF) verjährt (§
214 Abs.
1 BGB).
a) Das Berufungsgericht ist zu Recht
davon ausgegangen,
dass
die geltend
gemachten Bereicherungsansprüche der Kläger kenntnisunabhängig
nach Maßgabe der Übergangsvorschrift des Art.
229 §
6 Abs.
1 Satz
1, Abs.
3 EGBGB
gemäß §§
197, 198 und 201 [X.] in vier Jahren ab dem Schluss des Jahres verjähren, in welchem die jeweiligen Zahlungen erbracht worden sind.
Die Zins-
und Tilgungsleistungen, deren Rückzahlung die Kläger begeh-ren, sind nach der ständigen Senatsrechtsprechung andere regelmäßig wieder-kehrende Leistungen im Sinne des §
197 [X.] (Senatsurteile vom 27.
Februar 2007

XI
ZR
56/06, [X.], 731 Rn.
20, vom 27.
Mai 2008

XI
ZR 409/06, [X.], 1258 Rn.
12 und vom 15.
Juli 2014

XI
ZR
418/13, [X.], 1670 Rn.
40). Diesbezügliche
Rückzahlungsansprüche sind der vier-jährigen Verjährungsfrist
der §§
197, 198 und 201 BGB
aF
unterworfen, da es 36
37
38
-
16
-
sich bei dieser Frist nach dem gemäß Art.
229 §
6 Abs.
3 EGBGB durchzufüh-renden Fristenvergleich ([X.], Urteile vom 26.
Oktober 2005

VIII
ZR 359/04, [X.], 345, 346
f. und vom 16.
April 2014

IV
ZR 153/13, [X.], 1193 Rn.
16
f.) um die kürzere Verjährungsfrist
handelt. Für den Vergleich mit dem neuen Recht ist vorliegend nämlich nicht die dreijährige Regelverjährung
im Sinne der §§
195, 199 Abs.
1 BGB
heranzuziehen, da deren subjektive Voraussetzungen
gemäß
§
199 Abs.
1 Nr.
2 BGB
nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vorgelegen ha-ben, sondern die zehnjährige kenntnisunabhängige Verjährungsfrist der §§
195, 199 Abs.
3 Satz
1 Nr.
1, Abs.
4 BGB, die ab dem 1.
Januar 2002 zu laufen be-gann.
b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht aber gemeint, der Güteantrag des [X.] zu
1 sei ausreichend individualisiert gewesen und habe daher die Verjährung zugunsten des
[X.] zu
1
gemäß §
204 Abs.
1 Nr.
4 BGB in der bis zum 25.
Februar 2016 geltenden Fassung (nachfolgend: aF), §
209 BGB gehemmt, soweit sie bei Einleitung des [X.] noch nicht abgelaufen war.
aa) Eine Hemmung der Verjährung durch die
Bekanntgabe eines Güte-antrags
gemäß §
204 Abs.
1 Nr.
4 BGB
aF
setzt zum
einen voraus, dass der
Güteantrag die formalen Anforderungen erfüllt, die von den für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften gefordert werden ([X.], Urteile vom 18.
Juni 2015

III
ZR 198/14, [X.]Z 206, 41 Rn.
21
mwN
und
vom 20.
August 2015

III
ZR 373/14, [X.], 1807 Rn.
16).
Zum ande-ren muss der Güteantrag einen bestimmten Rechtsdurchsetzungswillen des Gläubigers unmissverständlich kundgeben und hierzu die Streitsache darstellen sowie das konkrete Begehren erkennen lassen. Der verfolgte Anspruch ist [X.] genau zu bezeichnen ([X.], Urteile vom 18.
Juni 2015

III
ZR 198/14, 39
40
-
17
-
aaO Rn.
23 mwN
und
vom 20.
August
2015

III
ZR 373/14, aaO
Rn.
17), so dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist. Eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht ent-halten ([X.], Urteile vom 18.
Juni 2015

III
ZR 198/14, aaO Rn.
25, vom 20.
August 2015

III
ZR 373/14,
aaO
Rn.
18 und vom 15.
Oktober 2015

III
ZR 170/14, [X.], 2181 Rn.
17
sowie Beschluss vom 28.
Januar 2016

III
ZB 88/15, [X.], 403 Rn.
16, jeweils mwN).
[X.]) Hiernach genügt der Güteantrag des [X.] zu
1

entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts

nicht den Anforderungen an die für die [X.] der Verjährungshemmung erforderliche Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs.
(1) Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Vorgaben in Ziffer
3.
(1) der Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im [X.] Bankgewerbe in der Fassung 29.
Oktober 2009 (Bundesanzeiger Nr.
169,
S.
3827), wonach Beschwerden "unter kurzer Schilderung des Sachverhaltes und unter Beifügung der notwendigen Unterlagen" an die [X.] zu richten sind; insoweit bestehen keine Abweichungen von den allge-meinen Grundsätzen ([X.], Urteil vom 18.
Juni 2015

III
ZR 198/14, [X.]Z 206, 41 Rn.
26 mwN).
(2) Der Güteantrag des späteren Klägervertreters vom 20.
Dezember 2011 benennt als Beschwerdeführer nur den Kläger zu
1
und schildert auch das mit der
Beschwerde verfolgte Begehren allein auf diesen
bezogen; er enthält weder die für die Bewirkung der Verjährungshemmung erforderlichen
individua-lisierenden
Angaben
zur Höhe der Finanzierungssumme
und
zum [X.]punkt des Darlehensvertragsabschlusses
noch
eine Beschreibung des angestrebten Ver-41
42
43
-
18
-
fahrensziels, die der Beklagten und dem Ombudsmann der privaten Banken einen Rückschluss auf Art und Umfang der
vom Kläger zu
1
verfolgten Forde-rung ermöglicht hätte. Insbesondere ist das im Güteantrag benannte Begehren des [X.] zu
1 auf "Entlassung aus [X.] und die Rück-übertragung seiner Lebensversicherung" nicht auf [X.] gerichtet, wel-ches der Kläger zu
1
nunmehr
mit seinem auf die Rückzahlung von Zins-
und Tilgungsleistungen gerichteten Klageantrag geltend macht, so dass das ange-strebte [X.] auch aus diesem Grund nicht hinreichend individualisiert war.
c)
Dagegen
haben die Instanzgerichte rechtsfehlerfrei eine Hemmung der Verjährung durch den Mahnbescheid mangels hinreichender Individualisie-rung der darin geltend gemachten Ansprüche der Kläger verneint.
Die für die [X.] bis zum 31.
Dezember 2009 geltend gemachten Ansprüche der Kläger sind mithin verjährt, da die Verjährung vorliegend erst durch die Zustellung der An-spruchsbegründung der Kläger an die Beklagte mit Wirkung zum 10.
März 2014 gehemmt wurde (§
204 Abs.
1 Nr.
1 BGB
aF, §
167 ZPO).

III.
Die
angefochtene Entscheidung
ist deshalb aufzuheben

562 Abs.
1 ZPO).
Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des [X.]s abzuän-dern, soweit die Beklagte darin zur Erstattung der vom Kläger zu
1 vor dem 1.
Januar 2010 erbrachten Zahlungen wegen ungerechtfertigter Bereicherung verurteilt worden ist. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, kann der 44
45
46
-
19
-
Senat insoweit in der Sache selbst entscheiden (§
563 Abs.
3 ZPO) und in [X.]m Umfang die Klage abweisen.
Da die Sache hinsichtlich des Vorliegens einer Rechtsscheinvollmacht nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie insoweit im Hinblick auf die von den
Klägern für die [X.] ab dem 1.
Januar 2010 geltend gemachten Bereicherungs-ansprüche zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen (§
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO).
47
-
20
-
Ergänzend weist der Senat
darauf hin, dass der geltend gemachte [X.]

seine Entstehung wegen Aufklärungsfehlern in den [X.] 1992/93 unterstellt

mit Ablauf des 2.
Januar 2012 verjährt ist (vgl. Senats-urteile vom 28.
April 2015

XI
ZR 378/13, [X.]Z 205, 117 Rn.
48 und vom 22.
März 2016

XI
ZR 425/14, [X.], 821 Rn.
49, jeweils mwN).
Auch
inso-fern hat der Güteantrag des [X.] zu
1 mangels Individualisierung keine Hemmung der Verjährung
bewirkt.

Ellenberger

Ri[X.] [X.]

Matthias

ist wegen Urlaubs an

der Unterschrift gehindert

Ellenberger

Derstadt

Dauber

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.11.2014 -
1 [X.]/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 01.06.2015 -
9 [X.] -

48

Meta

XI ZR 257/15

06.12.2016

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2016, Az. XI ZR 257/15 (REWIS RS 2016, 1337)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1337

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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