Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2014, Az. IV ZB 2/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5057

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB
2/14
vom

4. Juni 2014

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzen-de Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin
[X.] und [X.]

am 4. Juni 2014

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Be-schluss des 6. Zivilsenats des [X.] vom 9.
Dezember 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.

[X.]: bis 1.000

Gründe:

[X.] Die Kläger nehmen den Beklagten als Beschenkten im Wege der Stufenklage auf Ergänzung ihres Pflichtteils nach dem am 2.
Februar 2011 verstorbenen Erblasser in Anspruch.

Das [X.] hat den [X.] mit Teilurteil vom 25.
September 2013 verurteilt, [X.] zu er-teilen, welche Vermögensbestandteile ihm in der [X.] vom 2.
Februar 2001 bis zum 1.
Februar 2011 vom Erblasser, geboren am 1.
Februar 2023
(richtig muss es heißen: 1. Februar 1923), sei es entgeltlich oder 1
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unentgeltlich übertragen wurden, und zwar durch Vorlage eines Be-standsverzeichnisses, welches folgende Punkte umfasst:

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alle in dem vorgenannten [X.]raum übertragenen Gegenstände,
Immobilien, Grundstücke, Forderungen einschließlich Bargeld und sons-tige geldwerte Vermögenspositionen einschließlich Jagdrechte, sowie Mitgliedschaftsrechte in der Ritterschaft des [X.] und des [X.] des [X.] mit Sitz in [X.] (Aktiva),

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alle im vorgenannten [X.]raum insoweit vorhandenen Verbind-lichkeiten,

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Vorlage der entsprechenden privatschriftlichen oder notariellen Verträge.

Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Mit
Be-schluss vom 14.
November 2013 hat das Berufungsgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 300

. In seiner Berufungs-begründung vom 2.
Dezember 2013 hat der Beklagte zur Zulässigkeit der Berufung und zur Beschwer im Einzelnen Stellung genommen.

Das Berufungsgericht hat die Berufung mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen. Der Streitwert im [X.] richte sich nach dem für den Beklagten mit der [X.] verbunde-nen Aufwand, den das Gericht
was der Beklagte der Höhe nach nicht angreife

auf 300

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I[X.] Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, §
522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere erfordert die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§
574 Abs.
2 Nr.
2 Alt.
2 ZPO). Die Ent-scheidung des Berufungsgerichts verletzt den Beklagten in seinem [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art.
103 Abs.
1 GG) und in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechts-schutzes (Art.
2 Abs.
1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), das es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. [X.], Beschlüsse vom 25.
September 2013
[X.]/13, NJW 2014, 77 Rn.
4; vom 23.
Januar 2013
[X.] 167/11, NJW-RR 2013, 1010 Rn.
4).

1. Wird bei einer Stufenklage
wie hier

eine Verurteilung zur [X.] ausgesprochen, so ist für die Bemessung des Werts des [X.] das Interesse des [X.], die [X.] nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses kommt es grundsätzlich auf den Aufwand an [X.] und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten [X.] erfordert (Senatsbeschlüsse vom 9.
November 2011
[X.], [X.] 2012, 149 Rn.
13; vom 10.
März 2010
IV ZR 255/08, [X.], 891 Rn.
6). Soweit das [X.] hiervon ausgehend den für den Beklagten mit der [X.] verbun-denen Aufwand auf 300

nach nicht angegriffen habe, hat es dessen Vortrag in der [X.] vom 2.
Dezember 2013 nicht bzw. nicht hinreichend zur Kenntnis genommen. Der Beklagte hat vorgetragen,
sollte das
Urteil des 7
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[X.]s dahin zu verstehen sein, dass er verpflichtet wäre, alle ein-zelnen Grundstücke und Inventargegenstände mit einer [X.] als Grundlage für eine Verkehrswertermittlung vorzulegen, würde eine solche [X.] ihn mehrere Tausend Euro kosten. Hierzu hat er unter Beweisantritt behauptet, allein die dann geschuldete [X.] für die Objektbeschreibung der einzelnen Parzellen des übertragenen Grundbesitzes erfordere einen Aufwand von 1.900

netto. Bezüglich der Inventargegenstände käme ein weiterer Aufwand von 500

dazu, so dass seine Beschwer mindestens 3.000

Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Bei vom Gericht entgegengenommenem Vorbrin-gen der Parteien ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass dies geschehen ist, obgleich das Gericht nicht verpflichtet ist, jedes Vorbrin-gen in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Das Verfahrensgrundrecht aus Art.
103 Abs.
1 GG schützt auch nicht davor, dass das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt. Ebenso wenig bietet es Schutz davor, dass das Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt ([X.] MDR 2013, 1113 Rn.
14). Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen liegt aber dann vor, wenn im Einzelfall zu erkennen ist, dass erhebliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung er-sichtlich nicht erwogen worden ist. So kann es sich verhalten, wenn das Gericht auf [X.] des Vortrags einer Partei zu einer zentralen Frage des Verfahrens in den Entscheidungsgründen nicht ein-geht ([X.] aaO Rn.
15). Das ist hier geschehen, da das [X.] unzutreffend davon ausgeht, der Beklagte habe den zuvor mit [X.]
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schluss vom 14.
November 2013 geschätzten Aufwand von 300

Höhe nach nicht angegriffen. Das ist, wie sich aus der Berufungsbegrün-dung im Einzelnen ergibt, nicht der Fall.

2. Bei dem Umfang des Aufwands, der mit der [X.]serteilung verbunden ist, hat das Berufungsgericht ferner nicht hinreichend gewür-digt, dass das [X.] den Beklagten zu einer umfassenden [X.] durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses mit
Aktiva und Passi-va einschließlich der Vorlage der entsprechenden Urkunden verurteilt hat. Eine derart umfassende [X.]serteilung schuldet der Beklagte von vornherein
nicht. Er selbst ist nicht Erbe, sondern wird von den [X.] als beschenkter Dritter im Wege eines Pflichtteilsergänzungsan-spruchs gemäß §§
2325, 2329 BGB in Anspruch genommen. Zwar hat der [X.] die [X.]spflicht des Erben gemäß §
2314 Abs.
1 Satz
1 BGB in persönlicher Hinsicht auch auf den beschenkten [X.] ausgedehnt (Senatsurteile vom 19.
April 1989
IVa ZR 85/88, [X.]Z 107, 200, 203; vom 9.
November 1983
[X.], [X.]Z 89, 24,
27; [X.]/[X.], 6.
Aufl. §
2314 Rn.
44). Anders als der Erbe schuldet der beschenkte Dritte aber nicht ein Bestands-
oder Ver-mögensverzeichnis mit allen Aktiva oder Passiva. Vielmehr hat er, wie das Berufungsgericht dem Grunde nach zutreffend erkennt, [X.] nur über die an ihn geflossenen
Zuwendungen zu erteilen, bei denen es sich um Schenkungen handelt oder um Veräußerungen, von denen streitig und ungeklärt ist, ob sie eine Schenkung darstellen, sofern sie nur unter Umständen erfolgt
sind, die die Annahme nahe legen, es handele sich in Wirklichkeit
wenigstens zum Teil

um eine Schenkung.
Es
ist nicht er-sichtlich, wie der Beklagte mit einem Aufwand von bis zu 300

Lage sein sollte, den umfassenden [X.]sverpflichtungen zu entspre-chen, zu denen er durch das landgerichtliche Urteil verurteilt worden ist. 10
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Ihm ist es auch nicht zuzumuten, sich lediglich im Verfahren der Zwangsvollstreckung auf ein Unterlassen derselben und Herausgabe des Titels unter dem Gesichtspunkt des §
826 BGB verweisen zu lassen
(hierzu vgl. [X.]/Vollkommer, ZPO 30.
Aufl. Vor §
322 Rn.
72
ff.).

3. Schließlich
hat das Berufungsgericht das Vorbringen
des [X.], er könne keine weitergehende [X.] erteilen, da den Klägern die beiden maßgeblichen notariellen Verträge vom 29.
April 2005 bereits vorlägen und er nicht mehr erhalten habe, als dasjenige, was Gegen-stand dieser beiden Verträge gewesen sei, gehörswidrig nicht [X.] in seinen Erwägungen berücksichtigt.
Der Beklagte hat hierzu gel-tend gemacht, die Kläger seien mit der erteilten [X.] nicht zufrieden, so dass er sich gegen die von ihnen
bereits mit Schriftsatz vom 21.
Oktober 2013 gestellten Anträge auf Festsetzung eines Zwangsgel-des, hilfsweise Zwangshaft, zur Wehr setzen müsse [X.] beruft sich damit nicht nur darauf, er habe seine [X.]sverpflichtung bereits erfüllt, sondern auch darauf, eine weitere [X.]serteilung auf der Grundlage des vom [X.] ausgesprochenen Tenors sei ihm unmöglich. Ist ein Beklagter im Rahmen
der Verurteilung zur [X.] zu einer nach sei-nem Vortrag unmöglichen Leistung verurteilt worden, so ist bei der [X.] auch der zu erwartende Kostenaufwand zu [X.], der notwendig wäre, um mit anwaltlicher Hilfe Vollstre-ckungsversuche abzuwenden ([X.], Versäumnisurteil vom 10.
Dezember 2008
[X.], [X.], 495 Rn.
12; [X.]/[X.], ZPO 30.
Aufl. §
3 Rn.
16 "[X.]"). Da im Verfahren der Zwangsvollstre-ckung gemäß [X.] zu §
2 Abs.
2 RVG VV 3309, 3310 bis zu 0,6 Rechtsanwaltsgebühren zuzüglich Auslagen und [X.] anfallen können, belaufen sich allein die für das Abwehrinte-11
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resse des Beklagten maßgeblichen Rechtsanwaltskosten bei dem erstin-stanzlich festgesetzten Streitwert von 78.123

über
600

Nach §
577 Abs.
4 Satz
1 ZPO ist die Sache zur erneuten Ent-scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, welches auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen erneut über
die Zulässigkeit der Berufung zu befinden haben wird.

[X.] [X.] [X.]

[X.] Dr.
Karczewski
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.09.2013 -
5 O 113/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 09.12.2013 -
6 [X.] -

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Meta

IV ZB 2/14

04.06.2014

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2014, Az. IV ZB 2/14 (REWIS RS 2014, 5057)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5057

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XII ZB 167/11

IV ZB 23/10

IV ZR 255/08

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