14. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4691
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Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2007 wird der Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 27. November 2007 abgeändert und der Antrag der Antragstellerin vom 11. Januar 2007 zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt; Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.
G r ü n d e
Die Beschwerde ist begründet. Der Antragstellerin steht kein Recht zum Umgang mit den minderjährigen Kindern W. und E. zu. Es geht im vorliegenden Verfahren nicht darum, ob die Antragstellerin Kontakt mit den Kindern haben darf, sondern darum, ob ihr ein – notfalls mit Zwangsmitteln durchzusetzendes – eigenständiges Recht auf regelmäßige Umgangskontakte zusteht.
Nach § 1685 BGB haben Großeltern ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser Umgang dem Wohl des Kindes dient. Eine tatsächliche Vermutung, dass der Umgang mit anderen Personen als den Eltern, z.B. mit Großeltern, dem Kindeswohl dient, besteht unter den Voraussetzungen des § 1626 Absatz 3 Satz 2 BGB (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 67. Auflage, § 1685 Rdn. 3). Das setzt aber voraus, dass Bindungen zwischen dem Kind und diesen Personen bestehen und die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen für das Kind förderlich ist. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Wie im angefochtenen Beschluss ausgeführt, geht es vielmehr erst darum, Kontakte zum Kennenlernen aufzubauen.
Liegt aber eine tatsächliche Vermutung nicht vor, reicht es nicht aus, wenn Kontakte dem Kindeswohl nicht widersprechen. Erforderlich ist vielmehr eine positive Feststellung, dass die angestrebten Umgangskontakte dem Kindeswohl dienen. Dazu hat die Antragstellerin trotz Auflage des Senats keine näheren Angaben gemacht. Es reicht nicht aus, dass die Kontakte geeignet sind, den Kindern eine Vorstellung von der Gesamtfamilie zu geben und die Großmutter kennen zu lernen. Vorliegend kommt hinzu, dass das Verhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin derart angespannt ist, dass mit einer Beruhigung auf absehbare Zeit nicht zu rechnen ist. Die Kinder diesem Spannungsverhältnis auszusetzen, dient nicht ihrem Wohl.
Dass ein eigenständiges Umgangsrecht der Antragstellerin vorliegend problematisch ist, hat diese offenbar auch selbst erkannt. Sie hat im erstinstanzlichen Termin vom 27. November 2007 eingeräumt, dass sie auf ein eigenständiges Umgangsrecht eigentlich keinen großen Wert lege; sie denke, dass dies die Kinder auch überfordern würde. Dieser Beurteilung schließt sich der Senat an.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 94 Absatz 3 Satz 2 KostO, 13 a FGG.
Meta
02.04.2008
Oberlandesgericht Köln 14. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: UF
Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 02.04.2008, Az. 14 UF 241/07 (REWIS RS 2008, 4691)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4691
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