Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2001, Az. 2 StR 194/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2376

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[X.]01vom6. Juni 2001in der [X.] u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 6. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 4StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. Oktober 2000 mit den [X.] aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.]des [X.] zurückverwiesen.Gründe:[X.] Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in [X.], davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung und wegen Sach-beschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.I[X.] Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er dieVerletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit [X.] nach § 338 Nr. 5 in Verb. mit § 230 Abs. 1 StPO Erfolg.1. Die Rüge der vorschriftswidrigen Abwesenheit des Angeklagten imTermin vom 23. Oktober 2000 wird im wesentlichen auf folgendes [X.] vom 23. Oktober 2000 war zunächst [X.] Uhr anberaumt. Die Ladung zu diesem Termin wurde dem [X.] 11. Oktober 2000 durch Niederlegung beim Postamt zugestellt. Im [X.] ordnete der Vorsitzende an, daß die Verhandlung am23. Oktober 2000 um 9.00 Uhr fortgesetzt werde. Alle Prozeßbeteiligten - auchder anwesende Angeklagte - wurden zu diesem Termin mündlich geladen.Unter dem 19. Oktober 2000 wurde der Angeklagte durch das [X.] auf-gefordert, die am 11. Oktober 2000 niedergelegte Ladung zum [X.] am 23. Oktober 2000, 14.30 Uhr, beim Postamt abzuholen.Im [X.] vom 23. Oktober 2000, 9.00 Uhr, in [X.] Urteil verkündet werden sollte, war der Angeklagte nicht erschienen, erfand sich - nach seinen Angaben - vielmehr erst um 14.30 Uhr bei Gericht ein.Die [X.] hatte die Sache um 9.00 Uhr aufgerufen und festgestellt, daßder Angeklagte nicht erschienen war. Sein Verteidiger konnte das [X.] Angeklagten nicht erklären. Daraufhin hatte die [X.] beschlossen,die Hauptverhandlung gemäß § 231 Abs. 2 StPO ohne den Angeklagten fort-zusetzen, und verkündete nach Beratung das Urteil durch Verlesen der Ur-teilsformel und mündliche Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe.2. Dieses Verfahren war rechtsfehlerhaft. Die Revision hat mit der [X.] der vorschriftswidrigen Abwesenheit des Angeklagten (§ 338 Nr. 5StPO) Erfolg, da die Verlesung der Urteilsformel nach § 268 StPO einen [X.] Teil der Hauptverhandlung darstellt (vgl. BGHSt 16, 178, 180).- 4 -Eine unterbrochene Hauptverhandlung darf nur dann ohne den Ange-klagten fortgesetzt werden, wenn dieser ihr eigenmächtig ferngeblieben ist,d.h. ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe wissentlich seinerAnwesenheitspflicht nicht genügt hat (BGHSt 37, 249, 251; 46, 81 ff.). [X.] Handeln liegt unter anderem dann nicht vor, wenn der [X.] über den Zeitpunkt des [X.] geirrt hat ([X.] 1981,393, 394). Dabei obliegt es nicht dem Angeklagten, glaubhaft zu machen, daßsein Ausbleiben nicht auf Eigenmächtigkeit beruht, diese ist ihm [X.] (BGHSt 10, 304, 305; 16, 178, 180). Es kommt auch nicht dar-auf an, ob das Gericht Grund zur Annahme hatte, der Angeklagte habe denTermin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vorsätzlich nicht wahrgenom-men, sondern allein darauf, ob eine solche Eigenmächtigkeit im Sinne von§ 231 Abs. 2 StPO tatsächlich vorlag ([X.] 1981, 393, 394). Das [X.] prüft dabei selbständig - gegebenenfalls im Wege des [X.] - nach, ob die Eigenmächtigkeit auch noch im Zeitpunkt des [X.] nachgewiesen ist, ohne an die Feststellungen des Tatrichters ge-bunden zu sein ([X.], 418).Ein ausreichender Nachweis für ein eigenmächtiges Fernbleiben [X.] ist zur Überzeugung des Senats nicht geführt.Der Beschluß der [X.] über die Fortsetzung der [X.] am 23. Oktober 2000, 9.00 Uhr, und damit die Abänderung des [X.] Termins von 14.30 Uhr ist zwar am 12. Oktober 2000 in [X.] Angeklagten verkündet worden. Durch die eine Woche später [X.] -gende Mitteilung der Geschäftsstelle vom 19. Oktober 2000 konnte beim [X.] aber der Eindruck entstehen, der [X.] finde nun-mehr doch um 14.30 Uhr statt. Zweifel hieran mußten sich dem [X.] nicht in einem solchen Maße aufdrängen, daß von einem bewußtenAusnutzen der Unklarheit und damit von einem eigenmächtigen Fernbleibenauszugehen ist. Vizepräsident [X.] Detter Otten befindet sich in Urlaub und kann deshalb nicht unter- schreiben. Detter Fischer Elf

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2 StR 194/01

06.06.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2001, Az. 2 StR 194/01 (REWIS RS 2001, 2376)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2376

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