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PDF anzeigen 5 StR 403/05 [X.] vom 12. Oktober 2005 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen u. a. - - 2Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. Oktober 2005 beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten H
[X.] gegen das Urteil des [X.] vom 18. März 2005 wird das Verfahren im [X.] 1 der Urteilsgründe gemäß § 206a StPO eingestellt. Die Angeklagte [X.]ist dem-nach der Misshandlung von Schutzbefohlenen in vier Fäl-len, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig. 2. Die weitergehende Revision der Angeklagten [X.]
und die Revision des Angeklagten M [X.] ge-gen das vorgenannte Urteil werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten und die notwendigen Auslagen der Angeklagten [X.]; im Übrigen haben die [X.] die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Trotz des verjährungsbedingten Wegfalls der für [X.] 1 gegen die Ange-klagte [X.] verhängten [X.] in Höhe von drei Mona-
ten Freiheitsstrafe kann die Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben, weil sie [X.] wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat [X.] angemessen ist (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO). Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum
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12.10.2005
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2005, Az. 5 StR 403/05 (REWIS RS 2005, 1381)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1381
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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