Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2018, Az. I ZR 252/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 8965

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:170518UIZR252.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
I [X.]
Verkündet am:

17.
Mai 2018

Bürk

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.]es Bier
VO ([X.]) Nr. 1924/2006
Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1
a)
Das in Art.
4 Abs.
3 Unterabs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 vorgesehene Verbot gesundheitsbezogener Angaben für alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist nicht auf Angaben auf Behältnissen beschränkt, in denen diese Getränke vertrieben werden, sondern gilt auch für gesundheitsbezogene Angaben in der Werbung für derartige Getränke.
b)
Der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" im Sinne von Art.
2 Abs.
2 Nr.
5 der
Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 erfasst jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des [X.] dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert. Eine gesundheitsbezogene Angabe liegt außerdem dann vor, wenn mit der Angabe zum Ausdruck gebracht wird, der dauerhafte Verzehr eines Lebensmittels sei der Gesundheit nicht abträglich.
c)
Wird in der Werbung Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent als "bekömmlich" bezeichnet und versteht der angesprochene Verkehr diesen Begriff im konkre-ten Zusammenhang als "gut oder leicht verdaulich", liegt darin eine unzulässige gesund-heitsbezogene Angabe.
[X.], Urteil vom 17. Mai 2018 -
I [X.] -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.]s hat auf die mündliche Verhand-lung vom 17.
Mai 2018 durch [X.]
Dr.
Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. [X.], [X.] und die Richterin Dr. Schwonke

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des [X.]

2. Zivilsenat -
vom 3.
November 2016 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger, der [X.], ist ein eingetragener Ver-ein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen In-teressen seiner Mitglieder gehört. Die Beklagte betreibt eine Brauerei.

Die Beklagte warb am 18.
Mai 2015 im Rahmen ihres [X.]auftritts un-ter der Rubrik "Unsere Bierspezialitäten" für die von ihr vertriebenen Biere, [X.] sie drei Biersorten als "bekömmlich" bezeichnete.

1
2
-
3
-
Für die Sorte "H.

-Gold" warb sie folgendermaßen:

[X.]:
H.

-Gold
Das würzig frische Spitzenbier.

[X.], süffig -
aber nicht schwer.
So richtig nach dem Geschmack der
Biertrinkerinnen und Biertrinker
in [X.] und im [X.].
Dank einer ausgewogenen Mischung
bester Gerstenmalze
und einer milden
Hopfung erreicht H.

-Gold eine hohe,
stets gleich
bleibende
Geschmacksqualität.
Der Alkoholgehalt liegt bei 5,1%.

Die Sorte "[X.]" bewarb sie wie folgt:

[X.] -

stark im Geschmack
Das ist das Bier für den unbeschwerten
Genuss: feinwürzig und herzhaft im
Geschmack, erfrischend bekömmlich für
den großen und kleinen Durst.
Ein richtiges Bier -
nur eben leichter.
Mit einem Alkoholgehalt von lediglich 2,9%.

Zu der Biersorte "H.

-Hell" machte sie folgende Aussage:

Das bekömmliche
"Blaue": H.

-Hell
Wetten, dass Sie dieses Bier noch nicht
kennen!
Es hat einen kleinen,
aber
festen
Freundeskreis -
und wird von seinen
treuen Anhängern liebevoll auch "Das
Blaue" genannt.
Früher hieß dieses Bier "Lager" -
und es
hat alle Eigenschaften, die diesen alten
Biertyp auszeichnen: mild, süffig,
ausgewogen. Bei Temperaturen knapp
über
dem Gefrierpunkt reift es in Ruhe aus, wodurch es besonders
bekömmlich wird.

3
4
5
-
4
-
Eine Seite dieses [X.]auftritts ist nachfolgend beispielhaft wiederge-geben:

Nach Ansicht des [X.] handelt es sich bei der für diese drei [X.] jeweils verwendeten Werbeaussage "bekömmlich" um eine gesundheitsbe-zogene Angabe im Sinne von Art.
2 Abs.
2 Nr.
5 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 über nährwert-
und gesundheitsbezogene Angaben über [X.], die in der Werbung für alkoholische
Getränke
mit mehr als 1,2 Vo-lumenprozent nach Art.
4 Abs.
3 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 unzuläs-sig
sei.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeich-neter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen [X.] für Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, insbe-6
7
8
-
5
-
sondere für die Biersorte "H.

-Gold", "[X.]" und/oder "H.

-Hell" mit
der Angabe "bekömmlich" wie in ihrem [X.]auftritt vom 18.
Mai 2015 ge-schehen
zu werben. Außerdem hat er die Beklagte auf Erstattung einer Ab-mahnkostenpauschale in Höhe von 178,50

in Anspruch ge-nommen.

Das [X.] hat der Klage stattgegeben ([X.], [X.] 2016, 621). Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen ([X.], [X.], 200 = [X.], 107).

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei-sung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage sei begründet, weil die Verwendung der Werbeaussage "bekömmlich" für die drei in Rede stehen-den Biersorten gegen Art.
4 Abs.
3 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 versto-ße. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Formulierung "bekömmlich" sei eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art.
2 Abs.
2 Nr.
5 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006. Deshalb greife das Verbot des Art.
4 Abs.
3 Unterabs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 ein. Dies ergebe sich aus der vom [X.] auf eine Vorlage des [X.] getroffenen Entschei-dung "[X.]" vom 6.
September 2012 ([X.]/10, [X.], 1161). Soweit der [X.] in seinem Vorabentscheidungsersuchen 9
10
11
12
-
6
-
vom 13.
Januar 2011 "[X.] Kräuterlikör" ([X.], [X.], 246 = [X.], 344) die isolierte Aussage "bekömmlich" nicht als gesundheitsbe-zogene Aussage bewertet habe, könne daran im Hinblick auf die später ergan-gene
Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] "[X.]" nicht festgehalten werden.

B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Dem klage-
und anspruchsbefugten Kläger steht der geltend ge-machte Anspruch
auf Unterlassung der beanstandeten Werbeaussagen nach §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG aF, §§ 8, 3, 3a UWG in
Verbindung mit Art. 4 Abs.
3 Un-terabs.
1
der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006
zu. Demnach war auch die Ab-mahnung berechtigt und hat das Berufungsgericht dem Kläger zu Recht die geltend gemachten Abmahnkosten (§
12 Abs.
1 Satz 2 UWG) nebst Zinsen (§§
291, 288
Abs. 1 Satz 2 BGB) zugesprochen.

[X.] Nach Art.
4 Abs. 3 Unterabs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 dürfen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen.

I[X.] Art.
4 Abs.
3 Unterabs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von §
3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF), deren Verletzung geeignet ist, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträch-tigen (vgl. [X.], [X.], 246 Rn.
12 -
[X.] Kräuterlikör;
[X.], Urteil vom 9.
Oktober 2014 -
I
ZR 167/12, [X.], 1224 Rn. 11 = [X.], 1453 -
[X.] & [X.]; Beschluss vom 12.
März 2015 -
I
ZR 29/13, [X.], 611 Rn.
15 = [X.], 721 -
RESCUE-Produkte I). Die Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken, die nach ihrem Artikel 4 in ih-rem Anwendungsbereich (Art. 3) zu einer vollständigen Harmonisierung des [X.] geführt hat, kennt zwar keinen
der Bestimmung des §
3a 13
14
15
-
7
-
UWG (§
4 Nr.
11 UWG aF) entsprechenden [X.]. Dieser Umstand steht der Anwendung der genannten Vorschrift aber nicht entgegen, weil die Rechtsvorschriften der [X.] und der Mitgliedst[X.]ten in Bezug auf die Gesundheits-
und Sicherheitsaspekte von Produkten und damit die Bestimmungen der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 nach Art. 3 Abs. 3 und Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2005/29/[X.] von dieser unberührt bleiben (vgl. [X.], Urteil vom 17.
Januar 2013 -
I [X.], [X.], 958 Rn. 22 = [X.], 1179 -
Vitalpilze; [X.], [X.], 611 Rn.
15 -
RESCUE-Produkte I).

II[X.]
Die Vorschrift des Art.
4 Abs.
3 Unterabs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 ist auf die in Rede stehende Werbung für Bier anwendbar.

1. Nach Art.
1 Abs.
2 Unterabs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 gilt diese Verordnung
für nährwert-
und gesundheitsbezogene Angaben, die in kommerziellen Mitteilungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel gemacht werden, die als solche an den [X.] abgegeben werden sollen.

2. Bei den von der Beklagten beworbenen Biersorten handelt es sich um Getränke und damit um Lebensmittel, die an den Endverbraucher abgegeben werden sollen (Art.
2
Abs.
1
Buchst.
a der Verordnung [[X.]] Nr. 1924/2006 in Verbindung mit Art.
2 der Verordnung [[X.]] Nr.
178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur [X.] der [X.] und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit).

3. Die beanstandete
Aussage der Beklagten, die jeweils beworbenen Biersorten seien "bekömmlich", wird ferner in einer kommerziellen Mitteilung bei der Werbung für das Lebensmittel gemacht. Es ist dagegen weder festgestellt 16
17
18
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-
8
-
noch vorgetragen, dass die Beklagte das Wort "bekömmlich" bei der Kenn-zeichnung und Aufmachung
des Lebensmittels -
also etwa auf den Etiketten der Bierflaschen -
verwendet.

[X.] Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des [X.], die vom Kläger beanstandete Werbeaussage der Beklagten ver-stoße gegen Art.
4 Abs.
3 Unterabs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006.

1.
Bei den von der Beklagten beworbenen Biersorten handelt es sich ausweislich der Werbung der Beklagten um Getränke, die jeweils einen Alko-holgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent aufweisen.

2.
Die von der Beklagten beworbenen Biersorten "tragen" die von der Klägerin beanstandete Angabe "bekömmlich".

a) Nach Art.
4 Abs.
3 Unterabs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 dürfen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2
Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben "tragen". Da Getränke als Flüssigkeiten eine Angabe nicht in dem Sinne tragen können, dass sie körperlich mit einer Angabe verbunden sind, ist die Vorschrift dahingehend auszulegen, dass [X.] eine Angabe "tragen", wenn die Behältnisse, in denen sie sich befinden, mit einer Angabe versehen sind, die sich erkennbar auf die Getränke bezieht. Danach werden nach dem Wortlaut der Regelung Angaben erfasst, die an den Behältnissen der Getränke
angebracht sind, wie insbesondere Angaben auf Etiketten oder auf Halsschleifen (vgl. [X.], [X.], 1161 -
[X.]; [X.], [X.], 246 -
[X.] Kräuterlikör).

20
21
22
23
-
9
-
b) Alkoholische Getränke "tragen" Angaben auch dann, wenn in der Werbung für die Getränke eine Angabe verwendet wird, die sich erkennbar auf die Getränke bezieht.

[X.]) Im Streitfall geht es nicht um Angaben auf der Ware selbst, sondern um Werbeaussagen im [X.].
Diese Werbeaussagen werden
zwar im Zu-sammenhang mit einer Darstellung der Flaschen gemacht, in denen die [X.] ihre Biere vertreibt. Der Kläger macht jedoch nicht geltend, dass die bean-standete Werbung der Biere als "bekömmlich" sich auch auf dem Etikett dieser Flaschen befinde.

bb) Die Regelung in Art.
4 Abs.
3 Unterabs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006
ist dahin auszulegen, dass sie nicht nur für am Produkt selbst angebrachte
Angaben, sondern auch für gesundheitsbezogene Angaben in der Werbung für alkoholische Getränke gilt.

(1) Der Anwendungsbereich der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 erfasst nicht nur Angaben bei der Kennzeichnung oder Aufmachung, sondern auch Angaben bei der Werbung für Lebensmittel (Art.
1 Abs.
2 Unterabs.
1 der [X.] [[X.]] Nr.
1924/2006). Nach Art.
3 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 dürfen gesundheitsbezogene Angaben bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln bzw. bei der Werbung nur verwendet wer-den, wenn sie der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 entsprechen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Art.
4 Abs.
3 Unterabs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 nur auf den Behältnissen von alkoholischen Getränken ange-brachte gesundheitsbezogene Angaben und damit nur einen
Teil
der von der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 erfassten Handlungen verbieten will. Ziel der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 ist es, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten (Erwägungsgrund 1 der Verordnung [[X.]] Nr.
1924/2006)
und die 24
25
26
27
-
10
-
Gesundheit der Verbraucher wirksam zu schützen ([X.], [X.], 1161 Rn.
50 -
[X.]). Mit diesen Zielen stünde es
nicht in Einklang, wenn das in Art.
4 Abs.
3 Unterabs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 vor-gesehene Verbot gesundheitsbezogener
Angaben für Getränke mit einem Al-koholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent auf Behältnisse
von alkoholi-schen Getränken beschränkt wäre und nicht auch für gesundheitsbezogene Angaben in der Werbung für derartige Getränke gelten würde.

(2) Im Übrigen hat der [X.] in der Ent-scheidung "[X.]" -
wenn auch in anderem Zusammenhang -
ausgesprochen, dass die Regelung des Art.
4 Abs.
3 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 für den Bereich der Etikettierung und der Werbung gilt ([X.], [X.], 1161 Rn.
57). Danach verbietet Art.
4 Abs.
3 Unterabs.
1 der [X.] ([X.]) Nr.
1924/2006 gesundheitsbezogene Angaben nicht nur auf den Etiketten von Behältnissen für Getränke
mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, sondern auch in der Werbung für solche alkoholischen
Getränke ([X.], [X.], 1418, 1420
[juris Rn.
29]; [X.],
Urteil vom 10.
Mai 2011 -
16 [X.], juris Rn.
25 f.; [X.], [X.], 1273, 1274
[juris Rn. 27]; [X.] (Oder), [X.] 2015, 1147 [juris Rn.
23]).

3.
Bei dem Begriff "bekömmlich" handelt es sich um eine "Angabe".

a) Nach Art.
2 Abs.
2 Nr.
1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 bezeich-net der Begriff "Angabe" in dieser Verordnung jede Aussage, die nach dem Unionsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist, einschließ-lich Darstellungen durch Bilder, graphische Elemente oder Symbole in jeder Form, und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck ge-bracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt.

28
29
30
-
11
-
b) Die Aussage, ein Bier sei bekömmlich, ist nicht obligatorisch und bringt eine besondere Eigenschaft des damit bezeichneten Getränks zum Aus-druck (zur "besonderen" Eigenschaft vgl. [X.], [X.], 1224 Rn.
13

[X.] & [X.]).

4.
Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des [X.], bei dem Begriff "bekömmlich" handele es sich um eine gesund-heitsbezogene Angabe.

a) Nach Art.
2 Abs.
2 Nr.
5 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 ist eine "gesundheitsbezogene Angabe" jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwi-schen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Be-standteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.

[X.]) Nach der für die Auslegung dieser Vorschrift maßgeblichen Recht-sprechung des Gerichtshofs der [X.] ist der Begriff "Zusam-menhang" weit zu verstehen. Der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" [X.] zum einen jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des [X.] dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert ([X.], [X.], 1161
Rn. 34
f. -
[X.]; [X.], Urteil vom 18. Juli 2013

C299/13, [X.], 1061
Rn. 22
= [X.], 1311
-
Green-Swan Phar-maceuticals; [X.], Urteil vom 7.
April 2016 -
I
ZR 81/15, [X.], 1200 Rn.
19 = WRP
2016, 1359
-
Repair Kapseln, mwN). Eine "[X.] Angabe" liegt jedoch auch dann vor, wenn damit zum Ausdruck gebracht wird, dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem Verzehr des Lebensmittels einhergehen oder sich ihm anschließen, fehlen oder geringer ausfallen ([X.], [X.], 1161 Rn.
35 -
[X.]).
Dabei sind nicht nur die Auswirkungen des punk-31
32
33
34
-
12
-
tuellen Verzehrs einer bestimmten Menge eines Lebensmittels, die normaler-weise nur vorübergehender oder flüchtiger Art sein können, sondern auch die kumulativen Auswirkungen eines wiederholten, regelmäßigen oder sogar häufi-gen Verzehrs eines solchen Lebensmittels, die nicht zwingend nur vorüberge-hend und flüchtig sind, zu berücksichtigen ([X.], [X.], 1161 Rn.
36, 38 -
[X.]).

bb) Der [X.] hat nach diesen Maßstäben in der Bezeichnung eines Weins als "bekömmlich" in Verbindung mit dem [X.] auf eine "sanfte Säure" eine gesundheitsbezogene Angabe gesehen. Er hat angenommen, diese Werbeaussage suggeriere die leichte Aufnahme und Verdaulichkeit des Weins und bringe zum Ausdruck, dass das [X.] als Teil des menschlichen Körpers selbst bei wiederholtem Verzehr ver-hältnismäßig gesund und intakt bleibe, weil sich dieser Wein durch einen redu-zierten Säuregehalt auszeichne. Damit sei die Angabe geeignet, eine nachhal-tige positive physiologische Wirkung zu suggerieren, die in der Erhaltung des Verdauungssystems in gutem Zustand bestehe, während für andere Weine un-terstellt werde, dass sie bei häufigerem Verzehr nachhaltige negative Auswir-kungen auf das Verdauungssystem und folglich auf die Gesundheit hätten ([X.], [X.], 1161 Rn.
39 f. -
[X.]).
Danach liegt eine gesundheitsbezogene Angabe auch dann vor, wenn mit der Angabe zum Aus-druck gebracht wird, der dauerhafte Verzehr eines Lebensmittels sei der [X.] nicht abträglich, obwohl der Verzehr eines solchen Produkts in ande-ren Fällen der Gesundheit schaden kann.

[X.]) Im Hinblick auf diese Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] hält der Senat an der in dem Vorabentscheidungsersuchen "[X.] Kräuterlikör" geäußerten Auffassung nicht fest, die Bezeichnung "[X.]" sei nicht gesundheitsbezogen, wenn damit lediglich zum Ausdruck 35
36
-
13
-
gebracht werde, dass das Produkt den Körper und dessen Funktionen nicht belaste oder beeinträchtige, und damit nicht zum Ausdruck gebracht werde, dass dem Produkt eine die Gesundheit fördernde Funktion zukomme (vgl. [X.], 246 Rn.
10).

b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Wendung "bekömmlich" stelle nach diesen Maßstäben eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art.
2 Abs.
2 Nr.
5 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 dar. Der Begriff "[X.]" werde, wie sich verschiedenen Wörterbüchern entnehmen lasse,
als "gesund", "zuträglich" und
"leicht verdaulich" verstanden. Er bringe bei einer Verwendung für ein Lebensmittel zum Ausdruck, das Lebensmittel werde gut vertragen und im Verdauungssystem gut aufgenommen, beeinflusse psychi-sche
und physische
Funktionen günstig,
sein dauerhafter [X.] sei frei von Nebenwirkungen
und
Folgewirkungen wie Abhängigkeitsrisiken könnten außer Betracht bleiben. Der Begriff "bekömmlich" beschreibe keine geschmackssen-sorische Eigenschaft, weil er
nicht die Wahrnehmung in Nase und Mund betref-fe, sondern die Rezeption im Körper. Nichts anderes ergebe sich aus dem [X.] der vom Kläger beanstandeten Werbung, in der ersichtlich auf die physio-logische Verträglichkeit hingewiesen werde.
Diese Beurteilung hält der rechtli-chen Nachprüfung stand.

c) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe das [X.]sverständnis nicht rechtsfehlerfrei festgestellt und zu Unrecht angenom-men, der von der angegriffenen Werbung angesprochene Verkehr sehe in der beanstandeten
Angabe eine gesundheitsbezogene Angabe.

[X.]) Die vom Tatrichter zu treffenden Feststellungen zur Verkehrsauffas-sung sind in der Revisionsinstanz nur darauf nachprüfbar, ob das Gericht bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder 37
38
39
-
14
-
wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom
21.
September 2017 -
I
ZR 53/16, [X.], 320 Rn.
18 = [X.], 328 -
Festzins Plus). Ein solcher Fehler ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.

bb) Wie das Verkehrsverständnis einer Angabe zu ermitteln ist, ergibt sich aus Erwägungsgrund 16 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 (vgl. [X.], Urteil vom 24. Juli 2014 -
I [X.], [X.], 1013
Rn.
24
= [X.], 1184
-
Original Bach-Blüten). Nach Erwägungsgrund 16 Satz 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 kommt es darauf an, in welchem Sinne der normal infor-mierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Angabe unter Berücksichtigung [X.], kultureller und sprachlicher Faktoren versteht
(vgl. [X.], Urteil vom 10.
Dezember 2015 -
I
ZR 222/13, [X.], 412
Rn.
22
= [X.], 471 -
Lernstark). Dabei beruht der Begriff des Durch-schnittsverbrauchers nicht auf einer statistischen Grundlage (Erwägungs-grund
16 Satz
5 der Verordnung [[X.]] Nr.
1924/2006). Die nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden müssen sich bei der Beurteilung der Frage, wie der Durchschnittsverbraucher in einem gegebenen Fall typischerweise reagieren würde, auf ihre eigene Urteilsfähigkeit unter Berücksichtigung der Rechtspre-chung des Gerichtshofs verlassen (Erwägungsgrund 16 Satz
6 der Verordnung [[X.]] Nr.
1924/2006).

[X.]) Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision bei der Feststellung des Verkehrsverständnisses, das der angegriffenen Bezeichnung "bekömmlich" entgegengebracht wird, die angesprochenen Verkehrskreise [X.] ermittelt.

(1) Das Berufungsgericht hat anhand verschiedener Wörterbücher der [X.] ermittelt, in welcher Weise das Wort "bekömmlich" zu ver-40
41
42
-
15
-
stehen ist. Es hat daher ersichtlich seiner Beurteilung zugrunde gelegt, dass es sich bei der beanstandeten Werbung um eine Publikumswerbung handelt, die sich an alle -
volljährigen -
Endverbraucher richtet und Wörterbücher der [X.] ein
geeignetes Mittel für die Feststellung sind, wie der [X.] die in Streit stehende Bezeichnung auffasst. Diese Beurteilung lässt keine Rechtsfehler erkennen.

(2) Die Revision macht geltend, der Begriff "bekömmlich" müsse aus der Sicht der Bierkenner und Bierinteressenten beurteilt werden, weil sich die bean-standete Werbung ersichtlich an diese Personengruppe richte. Zudem müsse bei dem Verständnis der in Rede stehenden Bezeichnung berücksichtigt wer-den, dass die Beklagte ihre Produkte nahezu ausschließlich in [X.], im [X.] und am östlichen [X.] vertreibe. Damit kann die Revision kei-nen Erfolg haben.

(3) Die beanstandete [X.]werbung richtet sich erkennbar an jeder-mann
und nicht nur an Bierkenner oder Bierinteressierte. Da die Werbung der Beklagten im [X.] in ganz [X.] abgerufen werden kann
und sich aus dem Inhalt der Werbung auch nicht ergibt, dass sie sich allein an Verbrau-cher in einer bestimmten Region [X.]s wendet, kommt es nicht darauf an, in welchen Regionen [X.]s die Beklagte in erster Linie ihre Biere vertreibt. Die Revision zeigt zudem nicht auf, dass der Begriff "bekömmlich" von Bierkennern und Bierinteressierten oder in den Regionen [X.], [X.] und am östlichen [X.] anders verstanden wird als von anderen voll-jährigen Personen in [X.].

dd) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die besondere Rolle von Bier in der [X.] Kultur und die Traditionen der in diesem Zusammen-hang gebräuchlichen Bezeichnungen nicht berücksichtigt. Nach dem Vortrag
43
44
45
-
16
-
der Beklagten handele es sich bei dem Begriff "bekömmlich" um eine in der [X.] Brauwirtschaft traditionell verwendete Beschreibung, die
von zahlrei-chen weiteren Brauereien verwendet werde. In [X.] gebe es eine be-sondere Verbindung zu dem Getränk Bier. Damit kann die Revision nicht durchdringen.

(1) In Erwägungsgrund 5 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 heißt es [X.], allgemeine Bezeichnungen, die traditionell zur Angabe einer Eigen-schaft einer Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken verwendet werden, die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben könnte, wie zum Bei-spiel "Digestif" oder "Hustenbonbon", sollten von der Anwendung dieser [X.] ausgenommen werden. Dementsprechend bestimmt Art. 1 Abs.
4 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006, dass bei allgemeinen Bezeichnungen, die [X.] zur Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken verwendet werden und die Auswirkungen auf die menschliche [X.] haben können, eine Ausnahme von Art.
1 Abs.
3 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 erlassen werden
kann. Daraus folgt allerdings nur, dass [X.], die traditionell zur Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken verwendet werden und die auf Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hindeuten, grundsätzlich von der Verordnung [X.] werden und nur ausnahmsweise von der Anwendung der Verordnung ausgenommen werden können.

(2) Für die Verwendung der Bezeichnung "bekömmlich" für Bier durch die Beklagte ist keine derartige Ausnahmegenehmigung erteilt
worden. [X.] der Ansicht des Berufungsgerichts könnte für die von der Beklagten ver-wendete Bezeichnung "bekömmlich" auch dann keine Ausnahme von der [X.] gemacht werden, wenn die Beklagte einen [X.] Antrag stellen würde.
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Dies gilt allerdings nicht schon deshalb, weil die Bestimmung des Art.
1 Abs.
4 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 generell keine Ausnahme vom Ver-bot der Verwendung gesundheitsbezogener Angaben für alkoholische Getränke nach Art.
4 Abs.
3 Unterabs.
1 der Verordnung ([X.])
Nr.
1924/2006 zulassen würde. Das Gegenteil ist der Fall. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass in Erwägungsgrund
5 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 beispielhaft der
Begriff "Digestif" als eine vom Anwendungsbereich der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 auszunehmende Bezeichnung genannt wird. Dabei handelt es sich um ein Getränk, das nach einer Mahlzeit zur Verdauungsförderung getrun-ken wird
und das im Regelfall einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumen-prozent hat.

Nach Erwägungsgrund
5 und Art.
1 Abs.
4 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 können jedoch lediglich allgemeine Bezeichnungen, die traditio-nell zur Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln oder [X.]n verwendet werden und die auf Auswirkungen auf die menschliche [X.] hindeuten können, vom Anwendungsbereich der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 ausgenommen werden. Dabei handelt es sich -
wie die im Erwä-gungsgrund
5 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 genannten Beispiele "[X.]" und "Hustenbonbon" zeigen -
um Gattungsbezeichnungen, die eine ge-sundheitsbezogene Angabe enthalten. Der Begriff "Bier" als Kategorie alkoholi-scher Getränke enthält keine derartige gesundheitsbezogene Angabe, "[X.]es Bier" ist demgegenüber
keine Kategorie von alkoholischen Geträn-ken, genauso wenig wie "bekömmlicher Wein". Der Gerichtshof der [X.] hat deshalb dem vom [X.] in seinem [X.] hervorgehobenen Umstand, dass der Begriff "bekömmlich" eine hergebrachte und nicht nur in der Weinbeschreibung gängige Bezeichnung ei-48
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nes Getränks sei (BVerwG, NVwZ-RR 2011, 165, 167 Rn.
14), keine Bedeu-tung beigemessen (vgl. [X.], [X.], 1161 -
[X.]).

ee) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der Begriff "bekömmlich" beziehe sich in der angegriffenen Werbung nach dem Verständnis der ange-sprochenen Biertrinker nicht auf das gesundheitliche, sondern auf das allge-meine Wohlbefinden. Die Verwendung des Begriffs "bekömmlich" stelle keinen
Bezug zur Gesundheit her, vielmehr handele es sich lediglich um eine Angabe zu den geschmacklichen, genießerischen und durstlöschenden Eigenschaften der beworbenen Biersorten. Damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Sie versucht vergeblich, die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts durch ihre eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts darzu-tun.

(1) Es ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht bei seiner Beurtei-lung wesentliche Umstände außer [X.] gelassen hat. Insbesondere hat das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung die Werbung der Beklagten insgesamt in den Blick genommen und das Verständnis der Angabe "bekömmlich" anhand der weiteren Werbeaussagen der Beklagten beurteilt. Seine Annahme, die an-gesprochenen Verkehrskreise verstünden die Aussage, die Biere seien [X.],
dahin, dass die Biere gut vertragen, das heißt gut verdaut werden könnten, ist danach rechtlich nicht zu beanstanden.

(2) Der Annahme des Berufungsgerichts, der angesprochene Verkehr beziehe den Begriff "bekömmlich" nicht auf das allgemeine, sondern auf das gesundheitliche Wohlbefinden, steht nicht entgegen, dass dieser Begriff in der beanstandeten Werbung nicht mit erläuternden Zusätzen verwendet wird.
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Der [X.] hat in der Entscheidung "[X.]" seine Annahme einer gesundheitsbezogenen Angabe allerdings damit begründet, dass die Bezeichnung des Weins als "bekömmlich" mit dem erläuternden Hinweis auf eine "sanfte Säure" verbunden war ([X.], [X.], 1161 Rn.
39
bis 41). Das [X.] hat in seinem der Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] "[X.]" nachgehenden Urteil die Frage offen gelassen, ob der Hinweis auf die Be-kömmlichkeit eines Weins ohne Bezug zu einer "sanften Säure" als bloßer Aus-druck von Wohlgeschmack oder eines allgemeinen Wohlbefindens zulässig wä-re (BVerwG, NVwZ-RR 2013, 508, 509 Rn.
12). Diese Frage bedarf auch im Streitfall keiner Entscheidung. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon aus-gegangen, dass die Aussage "bekömmlich"
nicht für sich genommen betrachtet werden darf, sondern im konkreten Zusammenhang ihrer Verwendung beurteilt werden muss. Nach den [X.] Feststellungen des Berufungsge-richts ist die Angabe "bekömmlich" für
die im Streitfall in Rede stehenden Bier-sorten als "gut oder leicht verdaulich" zu verstehen. Sie weist damit einen [X.] zu einer Körperfunktion auf, ist deshalb gesundheitsbezogen und be-schreibt gerade nicht den Geschmack oder das allgemeine Wohlbefinden.

ff) Das absolute Verbot gesundheitsbezogener Angaben der hier in Rede stehenden Art für alkoholische Getränke mit mehr als 1,2 Volumenprozent ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] mit der Charta der Grundrechte der [X.] vereinbar. Eine solche Ausle-gung verstößt weder gegen die in Art.
15 Abs.
1 EU-Grundrechtecharta gere-gelte Berufsfreiheit noch gegen die in Art.
16 EU-Grundrechtecharta geregelte unternehmerische Freiheit, weil diese Freiheiten mit dem [X.] in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen sind (Art.
35 Satz 2 EU-Grund-rechtecharta). Dabei geht der [X.] den betroffenen Grundrech-ten vor, weil das Verbot in Art.
4 Abs.
3 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 53
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weit davon entfernt ist, die Herstellung oder den Vertrieb alkoholischer Geträn-ke zu verbieten, sondern sich auf eine Regelung für den klar abgegrenzten Be-reich der Etikettierung und der Werbung beschränkt ([X.], [X.], 1161 Rn.
57 bis 59 -
[X.]).
Der Beklagten ist es auch nicht verboten, für die in Rede stehenden Biersorten zu werben. Ihr ist es lediglich verboten, in der Werbung Begriffe zu verwenden, die gesundheitsbezogene Angaben [X.].

[X.] Eine Vorlage an den [X.] nach Art.
267 Abs.
3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 -
C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257
-
[X.][X.]L.F.[X.]T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 -
C-452/14, [X.]. 2015, 1152
Rn. 43
-
Doc Generici, mwN). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Ausle-gung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des [X.] geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.

Die Frage, wie der Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art.
2 Abs.
2 Nr.
5 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 im Blick auf alkoho-lische Getränke auszulegen ist, ist durch die Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] "[X.]" ([X.], 1161) geklärt.

Die von der Revision als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob Anga-ben zum allgemeinen Wohlbefinden als gesundheitsbezogene Angaben im [X.] von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 anzusehen sind, stellt sich im Streitfall nicht. Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstanden-den Feststellungen des Berufungsgerichts beschreibt der Begriff "bekömmlich" gerade nicht das allgemeine Wohlbefinden, sondern einen Wirkungszusam-menhang zwischen dem Genuss des in Rede stehenden Getränks und der Ge-55
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-
sundheit. Damit ist die Bezeichnung "bekömmlich" keine Beschreibung des [X.] Wohlbefindens, sondern eine gesundheitsbezogene Angabe.

D. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus §
97 Abs.
1 ZPO zurückzuweisen.

Koch
Schaffert
[X.]

Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.02.2016 -
8 [X.]/15 KfH -

[X.], Entscheidung vom 03.11.2016 -
2 U 37/16 -

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Meta

I ZR 252/16

17.05.2018

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2018, Az. I ZR 252/16 (REWIS RS 2018, 8965)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8965

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 22/09 (Bundesgerichtshof)


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