Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2015, Az. XI ZB 31/15

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 2265

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 30/15
XI ZB 31/15
vom
17.
November 2015
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 17.
November 2015
durch
den Vorsitzenden [X.]
Ellenberger, die [X.]
Joeres und Dr.
Matthias sowie die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Dauber

beschlossen:

Die Beschwerden gegen die Beschlüsse der 1.
Zivilkammer des [X.] vom 9.
September 2015 und vom 15.
September 2015 werden auf Kosten der Klägerin als unzuläs-sig verworfen.

Gründe:
I.
Das [X.] hat durch Beschluss vom 9.
September 2015 die sofor-tige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts, durch den ein Befangenheitsantrag der Klägerin gegen [X.] abge-lehnt worden war, zurückgewiesen. Durch Beschluss vom 15.
September 2015 hat das [X.] entschieden, dass auf den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin nichts weiter zu veranlassen ist, weil die Klägerin weder eine Notfrist noch eine der übrigen in §
233 ZPO genannten Fristen versäumt hat.
1
-
3
-
II.
Die gegen diese Entscheidungen gerichteten Beschwerden der Klägerin sind nicht statthaft.
Eine Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrück-lich bestimmt ist (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO) oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Gesetz (§
46 Abs.
2 ZPO) sieht im [X.] die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht [X.] vor. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde gegen den [X.] vom 9.
September 2015 ausdrücklich nicht zugelassen. Auch in dem Beschluss vom 15.
September 2015 ist die Rechtsbeschwerde nicht zugelas-sen worden.
2
3
-
4
-
Die von der Klägerin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist ebenfalls unstatthaft. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (Se-nat, Beschluss vom 6.
Oktober 2015

XI
ZB 23/15, Rn.
2; [X.], Beschluss vom 13.
März 2014

IX
ZB 48/13, [X.], 711 Rn.
11, jeweils mwN).

Ellenberger

Joeres

Matthias

Menges

Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.07.2015 -
3 C 49/15 -

LG [X.], Entscheidungen
vom 09.09.2015 und 15.09.2015 -
1 [X.]/15 -

4

Meta

XI ZB 31/15

17.11.2015

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2015, Az. XI ZB 31/15 (REWIS RS 2015, 2265)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2265

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