Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.10.2021, Az. 5 AZR 658/19

5. Senat | REWIS RS 2021, 1904

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Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 21. August 2019 - 15 Sa 1813/18 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten in der Revision über die Verpflichtung des beklagten [X.], Wegezeiten zu vergüten.

2

[X.]er Kläger ist beim beklagten Land als Wachpolizist im Zentralen Objektschutz tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet [X.] der TV-L Anwendung. [X.]er Kläger ist seit [X.] 2015 an verschiedenen [X.] eingesetzt.

3

[X.]ie [X.] müssen den [X.]ienst in angelegter Uniform nebst persönlicher Schutzausrüstung (iF [X.]) und [X.] [X.]ienstwaffe antreten. Auf der dunklen Oberbekleidung der Uniform ist in weißer Schrift der Schriftzug „[X.]“ aufgebracht. Es ist den [X.] freigestellt, ob sie den Weg zum und vom [X.]ienst in Uniform zurücklegen. [X.]ie [X.]ienstwaffe ist nach einer Geschäftsanweisung des beklagten [X.] über den Umgang mit Faustfeuerwaffen im streifenfertigen Zustand zu führen. [X.] ist es gestattet, die [X.]ienstwaffe mit nach Hause zu nehmen, sofern dort eine geeignete Aufbewahrungsmöglichkeit besteht. Auf dem Weg zum und vom [X.]ienst ist es den [X.] freigestellt, die [X.]ienstwaffe mit oder ohne [X.]ienstkleidung zu tragen. [X.]em Kläger stehen dienstliche [X.] zur Verfügung. Seit 2. Oktober 2018 ist für den Kläger ein Spind in der [X.], [X.], [X.] vorhanden. [X.]er Kläger legt die Uniform nebst [X.] und [X.]ienstwaffe zu Hause an und ab, wenn er am [X.] und an der [X.]otschaft eingesetzt wird. Gleiches galt bis zum 30. September 2018 bei Einsätzen an der [X.]. [X.]ei Einsätzen an der N nutzt der Kläger teilweise dort die Umkleidemöglichkeiten.

4

Mit seiner Klage hat der Kläger - soweit diese in die Revision gelangt ist - die Feststellung der Vergütungspflicht für die von ihm aufgewandten Wegezeiten von seiner Wohnung zu den jeweils zugewiesenen [X.] seit dem 25. Juni 2015 verlangt. Er hat gemeint, die Wegezeiten, die von ihm in auffälliger [X.]ienstkleidung unter Mitführen der [X.]ienstwaffe zurückgelegt werden, seien zu vergütende Arbeitszeit.

5

[X.]er Kläger hat - soweit für die Revision von [X.]edeutung - zuletzt sinngemäß beantragt

        

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die vom Kläger in der [X.] vom 25. Juni 2015 bis zum 30. November 2017 zusätzlich erbrachte Arbeitszeit in näher bestimmtem Umfang an den Tagen, an denen er tatsächlich an der [X.]otschaft und am [X.] eingesetzt wurde,

        

sowie die vom Kläger in der [X.] vom 25. Juni 2015 bis zum 30. November 2017 zusätzlich erbrachte Arbeitszeit in näher bestimmtem Umfang an den Tagen, an denen er tatsächlich an der [X.] eingesetzt wurde, durch Zurücklegen der Wegezeiten in [X.]ienstkleidung unter Mitführung der [X.]ienstwaffe zwischen seiner Wohnung in der [X.]straße, [X.] und dem ihm jeweils zugewiesenen Einsatzort

        

sowie die vom Kläger in der [X.] seit dem 1. [X.]ezember 2017 zusätzlich erbrachte Arbeitszeit in näher bestimmtem Umfang an den Tagen, an denen er tatsächlich an der [X.]otschaft und am [X.] eingesetzt wurde,

        

sowie die vom Kläger in der [X.] vom 1. [X.]ezember 2017 bis zum 1. Oktober 2018 zusätzlich erbrachte Arbeitszeit in näher bestimmtem Umfang an den Tagen, an denen er tatsächlich an der [X.] eingesetzt wurde, durch Zurücklegen der Wegezeiten in [X.]ienstkleidung unter Mitführung der [X.]ienstwaffe zwischen seiner Wohnung in der Nstraße, P und dem ihm jeweils zugewiesenen Einsatzort zu vergüten.

6

[X.]as beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.

7

[X.]as Arbeitsgericht hat das beklagte Land zu einer [X.]gutschrift auf dem für den Kläger geführten Arbeitszeitkonto verurteilt und festgestellt, dass weitere Urlaubstage zu gewähren sind, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Soweit für die Revision von [X.]edeutung, hat das [X.]arbeitsgericht die [X.]erufung des Klägers gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil in [X.]ezug auf die Feststellung der Vergütungspflicht von Wegezeiten zurückgewiesen. [X.]er Kläger verfolgt mit seiner Revision die Feststellung der Vergütungspflicht der Wegezeiten zwischen Wohnsitz und Einsatzort weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat zu Recht die Feststellung der Vergütungspflicht von [X.] zwischen Wohnung und Einsatzort abgelehnt.

9

I. Der Feststellungsantrag des [X.] ist in der zuletzt gestellten Fassung nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Dies hat der Senat in einem Parallelverfahren entschieden, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird ([X.] 13. Oktober 2021 - 5 [X.] - Rn. 12). Der vorliegende Sachverhalt entspricht insoweit demjenigen des vorgenannten Verfahrens. Ob aufgrund der Umstellung der Anträge eine Klageänderung im Berufungsverfahren vorgelegen hat und die Voraussetzungen des § 533 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG erfüllt waren, ist vom Revisionsgericht analog § 268 ZPO nicht zu überprüfen. Das [X.] hat über die Streitgegenstände sachlich entschieden (vgl. [X.] 27. Mai 2015 - 5 [X.] - Rn. 24, [X.]E 152, 1).

II. Der Antrag auf Feststellung der Vergütungspflicht von [X.] ist unbegründet. Die [X.] zwischen Wohnung und Einsatzort sind keine vergütungspflichtigen Arbeitszeiten iSv. § 611 Abs. 1 BGB bzw. seit dem 1. April 2017 iSv. § 611a Abs. 2 BGB. Dies hat der Senat in einem Parallelverfahren entschieden, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird ([X.] 13. Oktober 2021 - 5 [X.] - Rn. 42 ff.). Der vorliegende Sachverhalt entspricht insoweit demjenigen des vorgenannten Verfahrens.

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Linck    

        

    Bubach    

        

    Volk    

        

        

        

    Jungbluth    

        

    Zorn    

                 

Meta

5 AZR 658/19

13.10.2021

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 8. August 2018, Az: 21 Ca 4787/18, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.10.2021, Az. 5 AZR 658/19 (REWIS RS 2021, 1904)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1904

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