17. April 2013 XII. Zivilsenat
...§§1580 und 1605 BGB)nach wie vor auch im Familienrecht. Die §§1580 und 1605 BGB regeln nur einen Teilbereich, in dem der Gesetzgeber die gegenseitigen Rechte und Pflichten präzisieren wollte. Dadurch ...
REWIS RS 2013, 6535