4. November 2020 Abt. 50
...§ 111n Abs. 1 StPO). 1Bewegliche Sachen sind gemäß § 111n Abs. 1 StPO an den letzten Gewahrsamsinhaber herauszugeben, es sei denn, gemäß § 111n Abs. 3 StPO steht dem der offenkundige Anspruch eines ...
REWIS RS 2020, 5680