25. August 2020 4. Zivilsenat
...4400) und einer Vielzahl weiterer ernstzunehmender Quellen ergäbe, dass der Kläger einer der führenden Köpfe in der neonazistischen Szene sei und eben auch als Schlüsselfigur bzw. Führungspersönlichke...
REWIS RS 2020, 5266