20. Dezember 2016
Bereitschaftsdienst mit einstündiger Abmarschbereitschaft bei Castoreinsatz
...48 Stunden nicht überschreiten. Unter Arbeitszeit sei nach Art. 2 Nr. 1 EGRL 2003/88 jede Zeitspanne zu verstehen, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder ...
REWIS RS 2016, 363
20. Dezember 2016
Keine ausgleichspflichtige Mehrarbeit bei inaktiver Bereitschaftszeit
...48 Stunden nicht überschreiten. Unter Arbeitszeit sei nach Art. 2 Nr. 1 EGRL 2003/88 jede Zeitspanne zu verstehen, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder ...
REWIS RS 2016, 380
20. Dezember 2016
Keine ausgleichspflichtige Mehrarbeit bei inaktiver Bereitschaftszeit
...48 Stunden nicht überschreiten. Unter Arbeitszeit sei nach Art. 2 Nr. 1 EGRL 2003/88 jede Zeitspanne zu verstehen, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder ...
REWIS RS 2016, 333
20. Dezember 2016
Bereitschaftsdienst mit einstündiger Abmarschbereitschaft bei Castoreinsatz
...48 Stunden nicht überschreiten. Unter Arbeitszeit sei nach Art. 2 Nr. 1 EGRL 2003/88 jede Zeitspanne zu verstehen, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder ...
REWIS RS 2016, 354