7. Februar 2017 20. Zivilsenat
...352.) Der Kläger handelt auch nicht rechtsmissbräuchlich. 36Dabei kann dahinstehen, ob § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG, der unmittelbar nur die Geltendmachung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen rege...
REWIS RS 2017, 16051