15. März 2004 16. Zivilsenat
...309 ZPO gilt im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht. Entscheidungen ergehen nicht aufgrund mündlicher Verhandlung. Wenn und soweit eine solche vorgesehen ist, wie in § 44 Abs. 1 WEG, so i...
REWIS RS 2004, 4110
15. April 2020 16. Zivilsenat
...309 ZPO ungeachtet ihres Ausscheidens aus der 20. Zivilkammer an der aufgrund dieser Verhandlung verkündeten Entscheidung - dem Hinweis- und Beweisbeschluss vom 1.10.2019 - mitzuwirken. Auch im Übrige...
REWIS RS 2020, 4861
17. Mai 2000 16. Zivilsenat
...309 ZPO hier nicht entsprechend anwendbar, wonach das Urteil nur von den Richtern gefällt werden kann, die an der dem Urteil zugrundeliegenden Verhandlung teilgenommen haben. In Wohnungseigentumssache...
REWIS RS 2000, 2220
4. August 2014 5. Zivilsenat
...309 ZPO liegt nicht vor. Die Kammer hat mit Beschluss vom 28.04.2013 klargestellt, dass an der Entscheidung mit dem Vorsitzenden Richter am Landgericht X, dem Vorsitzenden Richter am Landgericht H und...
REWIS RS 2014, 9311
22. April 2002 16. Zivilsenat
...309 ZPO gilt ebenfalls nicht und es können deshalb auch Richter an der Beschlussfassung mitwirken, die an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen haben (vgl. Senatsbeschluss vom 18.11.1998 - 16 ...
REWIS RS 2002, 3544
27. Mai 1999 18. Zivilsenat
...309 ZPO findet keine Anwendung, denn die Entscheidung beruht eben nicht auf einer mündlichen Schlußverhandlung (vgl.MK § 309 Rdn 5 und 6 sowie insbesondere BGHZ 11,27 zu der gleichgelagerten Problemat...
REWIS RS 1999, 713