15. April 2015 9. Senat
...170 AO beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsschuld entstanden ist. Kann somit ohne eine wirksame Satzung eine Beitragsschuld nicht entstehen und ...
REWIS RS 2015, 12657
15. April 2015 9. Senat
...170 AO beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsschuld entstanden ist. Kann somit ohne eine wirksame Satzung eine Beitragsschuld nicht entstehen und ...
REWIS RS 2015, 12672
15. April 2015 9. Senat
...170 AO beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsschuld entstanden ist. Kann somit ohne eine wirksame Satzung eine Beitragsschuld nicht entstehen und ...
REWIS RS 2015, 12654
15. April 2015 9. Senat
...170 AO beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsschuld entstanden ist. Kann somit ohne eine wirksame Satzung eine Beitragsschuld nicht entstehen und ...
REWIS RS 2015, 12646
15. April 2015 9. Senat
Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit bei sog. Altanschließerproblematik; Heranziehung zu Anschlussbeiträgen 18 Jahre nach der …
...170 AO beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsschuld entstanden ist. Kann somit ohne eine wirksame Satzung eine Beitragsschuld nicht entstehen und ...
ÖFFENTLICHES RECHTBUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG)STÄDTEBAUVERJÄHRUNGBUNDESVERWALTUNGSGERICHT (BVERWG)BAU- UND ARCHITEKTENRECHTFRISTGEBÜHRENBEBAUUNGSPLAN
REWIS RS 2015, 12687
15. April 2015 9. Senat
...170 AO beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsschuld entstanden ist. Kann somit ohne eine wirksame Satzung eine Beitragsschuld nicht entstehen und ...
REWIS RS 2015, 12673
15. April 2015 9. Senat
...170 AO beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsschuld entstanden ist. Kann somit ohne eine wirksame Satzung eine Beitragsschuld nicht entstehen und ...
REWIS RS 2015, 12663
15. März 2017 10. Senat
Zur Verjährung bei Schlussbescheiden über eine Subvention
...170 AO) nicht entsprechend anwendbar. Die Rückforderung eines überhöhten Zuwendungsanteils dient dem Ausgleich einer zu Unrecht erhaltenen Leistung, nicht aber der Deckung des allgemeinen oder besonde...
REWIS RS 2017, 14024