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Amtl. AZ: VII ZR 100/19 | REWIS RS | Papierfundstelle | ECLI | RCN

Glossar
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Resultate (31 Treffer)

Bundesgerichtshof: IX ZB 33/14

3. März 2016 9. Zivilsenat

Ausnahme von der Restschuldbefreiung: Verjährungseinwand des Schuldners gegenüber dem Begehren des Gläubigers auf Feststellung eines …


...1361 BGB.27 Der Streitgegenstand wird bestimmt durch das Rechtsschutzbegehren (Antrag), in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachver...

VERJÄHRUNGSTREITGEGENSTANDZWANGSVOLLSTRECKUNGSRECHTVOLLSTRECKUNGSPRIVILEGIERUNG

NJW 2016, 1818WM 2016, 792 REWIS RS 2016, 15144

Bundesgerichtshof: IX ZB 33/14

3. März 2016 IX. Zivilsenat

...1361 BGB. Der Streitgegenstand wird bestimmt durch das Rechtsschutzbegehren (Antrag), in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgr...

REWIS RS 2016, 15128

Bundesgerichtshof: XII ZR 83/08

12. Januar 2011 12. Zivilsenat

Kindes- und nachehelicher Ehegattenunterhalt: Anrechnung des Einkommens aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen nach Erreichen der …


...1361 BGB und danach aus § 1573 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Soweit die Klägerin eine angemessene Erwerbstätigkeit nach den Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht zu finden vermochte, so etwa während d...

REWIS RS 2011, 10562

Bundesgerichtshof: XII ZR 83/08

12. Januar 2011 XII. Zivilsenat

...1361 BGB und danach aus § 1573 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Soweit die Klägerin eine angemessene Erwerbstätigkeit nach den Feststellun-gen des Berufungsgerichts noch nicht zu finden vermochte, so etwa während ...

REWIS RS 2011, 10539

Bundesgerichtshof: XII ZR 141/05

4. Juli 2007 XII. Zivilsenat

...1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 a) Die für das Maß des Unterhalts ausschlaggebenden ehelichen Lebensver-hältnisse bestimmen sich grundsätzlich nach den für den allgemeinen Le-bensbedarf genutzten Einkünften...

REWIS RS 2007, 3078

Bundesgerichtshof: IX ZR 181/99

13. März 2003 IX. Zivilsenat

...1361 BGB) nicht zuvermeiden gewesen. Zur Begründung der nachehelichen Unterhaltsverpflich-tung hat der Beklagte durch seine Mitwirkung beim Vergleichsabschluß beige-tragen (s.u. V 4).Darüber hinaus ha...

REWIS RS 2003, 3967

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