4. September 1996 11. Zivilsenat
...930 BGB geworden. 4Bei der Übereignung durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts ist nach dieser Bestimmung in besonderer Weise der Bestimmtheitsgrundsatz zu beachten. Dieser Grundsatz gebietet bei de...
REWIS RS 1996, 403
10. August 2004 22. Zivilsenat
...930 BGB in Betracht, der die Ersetzung der Übergabe durch die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses im Sinne des § 868 BGB ermöglicht, aus dem sich bestimmte, auf die Sache bezogene Pflichte...
REWIS RS 2004, 1964
23. Dezember 2003 24. Zivilsenat
...930 BGB vorgenommene Übereignung wäre wirksam, wenn der Beklagte gemäß § 185 Abs. 1 BGB in die Sicherungsübereignung eingewilligt hätte. Dies hat der Zeuge H I bei seiner Vernehmung durch den Senat in...
REWIS RS 2003, 10
14. Juli 2017 6. Zivilsenat
...930 BGB an den Kläger. 54Soweit der Kläger bestreitet, dass es zu einem Vertragsschluss des Klägers mit der T GmbH gekommen sei und diese sich auch über den Übergang des Eigentums geeinigt hätten, ist...
REWIS RS 2017, 7949
18. Februar 2016 12. Zivilsenat
...930 BGB erfolgte Sicherungsübereignung an die Klägerin jedenfalls der Erblasser zu keiner Zeit Eigentümer der Maschinen war, weswegen auch nicht das Eigentum an den Maschinen, sondern allenfalls diesb...
REWIS RS 2016, 15928
3. April 2001 24. Zivilsenat
...930 BGB durch eine entsprechende Einigung und die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses mit dem Zeugen T., der unstreitig zuvor Eigentümer des Werkzeuges war. 8Nach dem Ergebnis der vor dem...
REWIS RS 2001, 2956
23. September 2021 24. Zivilsenat
...930 BGB oder einer Abtretung des Herausgabeanspruchs gem. § 931 BGB grundsätzlich rechtlich möglich. Gemäß Ziff. 4. des Kaufvertrags konnte jeder Investor für jeden verkauften Container zum Nachweis d...
REWIS RS 2021, 2396
11. Januar 2005 15. Zivilsenat
...930 BGB ersetzt werden. Jedes andere Ergebnis würde den tatsächlichen Lebensverhältnissen zuwider laufen. 55Allerdings ist zu berücksichtigen, dass vor der eigentlichen Übertragung - wie auch bei d...
REWIS RS 2005, 5565