24. Januar 2007 3. Kartellsenat
...92 EnWG unterfällt. Weiter sieht § 110 Abs. 2 EnWG vor, dass der Objektnetzbetreiber sein Netz nicht zur Erfüllung der Pflichten nach §§ 36 – 42 EnWG zur Verfügung stellen muss, so dass die an das Obj...
REWIS RS 2007, 5593
20. August 2007 3. Kartellsenat
...92 EnWG unterfallen sollen. Dabei reicht es nicht aus, dass das Energieversorgungsnetz – wie das des Beschwerdeführers – nicht der allgemeinen Versorgung i.S.d. § 3 Nr. 17 EnWG dient. Vielmehr hat de...
REWIS RS 2007, 2356
28. November 2007 3. Kartellsenat
...92 EnWG unterfallen sollen. Dabei reicht es nicht aus, dass das Energieversorgungsnetz – wie das der Beschwerdeführerin – nicht der allgemeinen Versorgung i.S.d. § 3 Nr. 17 EnWG dient. Vielmehr hat d...
REWIS RS 2007, 584
5. April 2006 3. Kartellsenat
...92 EnWG ihre Tätigkeit unnötig und unzumutbar erschwert, weil hierdurch ein administrativer Aufwand verursacht werde, der für den vorliegenden Fall, in dem ein Abnehmer von der Beschwerdeführerin durc...
REWIS RS 2006, 4084
24. August 2010 Kartellsenat
Energiewirtschaft: Richtlinienkonforme Auslegung des Energiewirtschaftsgesetzes bezüglich des Anspruchs auf Zugang zu Objektnetzen - Flughafennetz Leipzig/Halle
...92, den gemeinsamen übergeordneten Geschäftszweck unzumutbar erschweren würde.16 (1) Die unzumutbare Erschwerung muss sich nach der gesetzlichen Regelung auf den gemeinsamen übergeordne...
REWIS RS 2010, 3852
24. August 2010 Kartellsenat
...92, den gemeinsamen über-geordneten Geschäftszweck unzumutbar erschweren würde. (1) Die unzumutbare Erschwerung muss sich nach der gesetzlichen Re-gelung auf den gemeinsamen übergeordneten Geschäftszw...
REWIS RS 2010, 3855
27. Mai 2009 3. Kartellsenat
...92 EnWG unterfallen sollen. Dabei reicht es nach der Rechtsprechung des Senats nicht aus, dass das Energieversorgungsnetz nicht der allgemeinen Versorgung i.S.d. § 3 Nr. 17 EnWG dient (Beschluss vom 5...
REWIS RS 2009, 3313
19. Juli 2017 3. Kartellsenat
...92, beck-online). 312. Dass der IT-Sicherheitskatalog unterschiedslos auf alle Energieversorgungsnetzbetreiber anwendbar ist, und zwar ungeachtet der Größe des betroffenen U...
REWIS RS 2017, 7734
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