15. April 2008 21. Zivilsenat
...88 BGB seien auf die Einrichtung der Treuhandstiftung nicht anwendbar. Eine Rückübertragung auf den Stifter komme nicht in Betracht. Das ergebe sich aus § 55 AO, wonach das Vermögen nur für steuerbegü...
REWIS RS 2008, 4457