15. Januar 1998 7. Zivilsenat
...813 ZPO. Danach hat er die Schätzung des Wertes in der Regel selbst vorzunehmen (§ 813 Abs. 1 S. 1 ZPO); nur bei Kostbarkeiten soll er einen Sachverständigen hinzuziehen (§ 813 Abs. 1 S. 2 ZPO). Der i...
REWIS RS 1998, 273