10. März 1998 23. Zivilkammer
...813 BGB zurückfordern, denn das Zurückbehaltungsrecht ist keine dauernde Einrede, weil es nur bis zur Vorlage der Abrechnung wirkt. Auch nach Beendigung des Mietverhältnisses können die Beklagten dem ...
REWIS RS 1998, 181