20. Februar 2008 18. Senat für Zivilsachen
...723 BGB anzusetzen (vgl. BGH NJW 1972, 1129; BGH NJW-RR 1993, 1460). 31Im vorliegenden Fall kann die angemessene Kündigungsfrist keinesfalls mehr als die Sechsmonatsfrist des § 624 BGB betragen, weil...
REWIS RS 2008, 5435
21. Juni 2002 17. Zivilsenat
...723 Abs. 3 BGB rechtlichen Bedenken. 47Nach diesen Bestimmungen darf das Recht zur Kündigung des Partnerschaftsvertrages nicht ausgeschlossen oder dem Gesetz zuwider beschränkt werden. Sieht ein Vert...
REWIS RS 2002, 2695
16. Januar 2009 16. Zivilsenat
...723 Abs. 1 S. 2 BGB verstehen, wäre diese Beschränkung gem. § 723 Abs. 3 BGB nichtig. 50Gemäß § 723 Abs. 1 S. 2 BGB kann die, wie hier, für eine bestimmte Zeit eingegangene Gesellschaft aus wichtigem...
REWIS RS 2009, 5617
27. November 2007 24. Zivilsenat
...723 BGB, 89 b HGB den allgemeinen Rechtsgrundsatz entwickelt, dass Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund gekündigt werden können (BGH NJW 1999, 1177 m.w.N.; Senat n.v. Urteil vom 03.12.2002, 24 ...
REWIS RS 2007, 616
17. September 2004 16. Zivilsenat
...723 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB, welches eine außerordentliche Kündigung hätte rechtfertigen können, nicht erkennbar (vgl. a. OLG Braunschweig ZIP 2004, 28, 31). Soweit es durch die Verzögerung der Jahres...
REWIS RS 2004, 1576
22. August 2007 Zivilsenat
...723 BGB von einer jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit des Gesellschafters ausgeht. Der Gesetzgeber verlangt somit für den gesetzlichen Regelfall vom Gesellschafter gerade nicht das Ausscheiden aus der...
REWIS RS 2007, 2325
18. März 2005 16. Zivilsenat
...723 BGB i.V.m. § 234 HGB bestanden hat. Haben die Kläger ihre Beteiligungsverträge nicht zu dem angegebenen Stichtag rechtswirksam gekündigt, kann ihnen auch ein Anspruch auf Zahlung eines sich aus ei...
REWIS RS 2005, 4394
3. Mai 2006 15. Zivilsenat
...723 BGB. Im Übrigen sei es möglich gewesen, die Gesellschaft rückabzuwickeln, jedenfalls aber Schadensersatzansprüche auf der Grundlage einer Abschichtungsbilanz bzw. auch ohne eine solche Bilanz als ...
REWIS RS 2006, 3725