4. September 2020 6. Zivilsenat
...716 ZPO sind wegen Ergänzung des Urteils die Vorschriften des § 321 ZPO anzuwenden, wenn über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht entschieden ist. 9Die Vorschrift des § 716 ZPO ist analog anzuwende...
REWIS RS 2020, 5304