22. März 2018 3. Kartellsenat
...5b EStG die Gewerbesteuer nicht abzugsfähig ist. 1808.2. Die Vorgehensweise der Bundesnetzagentur erweist sich auch nicht deswegen als rechtsfehlerhaft, weil wegen der höchstrichterlich bestätigten „v...
REWIS RS 2018, 11691
22. März 2018 3. Kartellsenat
...5b EStG die Gewerbesteuer nicht abzugsfähig ist. 1798.2. Die Vorgehensweise der Bundesnetzagentur erweist sich auch nicht deswegen als rechtsfehlerhaft, weil wegen der höchstrichterlich bestätigten „v...
REWIS RS 2018, 11672
22. März 2018 3. Kartellsenat
...5Bei der Ermittlung des Risikofaktors nehme die Bundesnetzagentur im Vergleich zu der Festlegung für die zweite Regulierungsperiode eine Erweiterung der Vergleichsgruppe vor. Es falle auf, dass die un...
REWIS RS 2018, 11689
22. März 2018 3. Kartellsenat
...5Bei der Ermittlung des netzbetriebsspezifischen Risikozuschlags ist die Bundesnetzagentur weder an ein bestimmtes (wirtschafts-)wissenschaftliches Modell noch an bestimmte Methoden zur Ermittlung und...
REWIS RS 2018, 11667
22. März 2018 3. Kartellsenat
...5Bei der Ermittlung des Risikofaktors nehme die Bundesnetzagentur im Vergleich zu der Festlegung für die zweite Regulierungsperiode eine Erweiterung der Vergleichsgruppe vor. Es falle auf, dass die un...
REWIS RS 2018, 11692
22. März 2018 3. Kartellsenat
...5b EStG die Gewerbesteuer nicht abzugsfähig ist. 1748.2. Die Vorgehensweise der Bundesnetzagentur erweist sich auch nicht deswegen als rechtsfehlerhaft, weil wegen der höchstrichterlich bestätigten „v...
REWIS RS 2018, 11706
22. März 2018 3. Kartellsenat
...5Bei der Ermittlung des netzbetriebsspezifischen Risikozuschlags ist die Bundesnetzagentur weder an ein bestimmtes (wirtschafts-)wissenschaftliches Modell noch an bestimmte Methoden zur Ermittlung und...
REWIS RS 2018, 11671
22. März 2018 3. Kartellsenat
...5B. 56Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss vom 5. Oktober 2016, mit dem die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für die Dauer der dritten Regulierungsperiod...
REWIS RS 2018, 11683
22. März 2018 3. Kartellsenat
...5b EStG die Gewerbesteuer nicht abzugsfähig ist. 1848.2. Die Vorgehensweise der Bundesnetzagentur erweist sich auch nicht deswegen als rechtsfehlerhaft, weil wegen der höchstrichterlich bestätigten „v...
REWIS RS 2018, 11681
22. März 2018 3. Kartellsenat
...5b EStG die Gewerbesteuer nicht abzugsfähig ist. 1818.2. Die Vorgehensweise der Bundesnetzagentur erweist sich auch nicht deswegen als rechtsfehlerhaft, weil wegen der höchstrichterlich bestätigten „v...
REWIS RS 2018, 11714