23. März 2000 X. Zivilsenat
...523 BGB etwas anderes. § 521 BGB beschränke die Haftungdes Schenkers ausdrücklich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; auch fürRechtsmängel beschränke § 523 BGB die Haftung auf Arglist bzw. grobeFahr...
REWIS RS 2000, 2715
24. Oktober 2002 III. Zivilsenat
...523 BGB). Der X. Zivilse-nat des Bundesgerichtshofs hat allerdings entschieden, daß den Schenkeraufgrund seiner Einstandspflicht für anfängliches Unvermögen grundsätzlicheine Garantiehaftung trifft (U...
REWIS RS 2002, 1044
28. Juni 1999 18. Zivilsenat
...523 BGB; insbesondere liegt auch ein Fall des § 264 Nr. 3 ZPO nicht vor. Diese Klageänderung ist gem. § 263 ZPO nicht zulässig. Die Beklagten haben ihr ausdrücklich widersprochen; auch Sachdienlichkei...
REWIS RS 1999, 852