14. August 2019
Widerruf eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Kraftfahrzeuges
...512 BGB, da dessen sachlicher Anwendungsbereich nicht eröffnet ist. Nach § 512 BGB darf von den Vorschriften der §§ 491 bis 511, 514 und 515, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil ...
REWIS RS 2019, 4455
25. Juli 2019
Wirksamkeit vom Widerruf eines Darlehensvertrags für die Finanzierung eines PKW-Kaufs
...512 BGB in der am 23.12.2015 geltenden Fassung: Sie regelt die Anwendbarkeit einzelner Vorschriften für Existenzgründer. § 511 S. 1 BGB a.F. verweist gerade nicht auf § 314, § 309 Nr. 13 BGB. 94. Die ...
REWIS RS 2019, 5043
15. September 2020
Widerruf eines Kfz-Finanzierungsdarlehens
...512 BGB) Entschädigungshöchstgrenzen des § 502 Abs. 3 BGB nicht unterlaufen werden (BGH, Urteil vom 05. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 50, juris). 2. Musterwiderrufsbelehrung: 17Der Beklagten kom...
REWIS RS 2020, 7885
1. April 2015
Pauschale Bezugnahme auf erstinstanzlichen Vortrag keine hinreichende Verfahrensrüge
...512 BGB (früher § 506 BGB) privilegiert und einem Verbraucher gleichzustellen. Eine Anwendung der §§ 357 ff. BGB für diesen Personenkreis stellt auch der Senat nicht in Abrede (Hinweisverfügung vom 09...
WM2017,1548REWIS RS 2015, 13076
23. Mai 2019
Erforderliche Pflichtangaben bei Verbraucherdarlehensvertrag
...512 BGB). Für ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV bestünde kein Anlass, wenn die Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig sei, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibe....
REWIS RS 2019, 6902
2. April 2019
Widerruf eines Kfz-Finanzierungsdarlehens
...512 BGB). III. 15Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO. 16Bei der Streitwertfestsetzung sind zu dem bezifferten Leistu...
REWIS RS 2019, 8645
12. Juni 2019
Widerruf eines Kfz-Finanzierungsdarlehens
...512 BGB). 175. Für sich klar und verständlich ist die Wendung, die Widerrufsfrist beginne „nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB...
REWIS RS 2019, 6377