Setzen Sie Teile in "", um exakt zu suchen.
Amtl. AZ: VII ZR 100/19 | REWIS RS | Papierfundstelle | ECLI | RCN

Glossar
Exakte Suche aktiviert: § 51 FamGKG

Suche durchgeführt.

Resultate (4 Treffer)

OLG München: 16 WF 307/17

14. März 2017

Verfahrenswertbemessung, wenn Gegenstand des Verfahrens vom gesetzlichen Unterhaltsrecht völlig losgelöste, allein auf vertraglicher Grundlage basierende …


...51 FamGKG kann zur Bewertung dieses Anspruchs nicht herangezogen werden. Ist der Unterhalt durch Vertrag geregelt, richtet sich der Verfahrenswert nach § 51 FamGKG, wenn die gesetzlichen Unterhaltsans...

REWIS RS 2017, 14105

OLG München: 2 WF 36/19

11. Februar 2019

Beschwerde gegen die Verfahrenswertfestsetzung im Unterhaltsverfahren bei Antragserweiterung


...51 FamGKG genannt. 8Gegen diese der Antragstellerin am 26.11.2018 und dem Antragsgegner am 27.11.2018 zugestellten Beschluss legte die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners mit Schriftsatz vom ...

REWIS RS 2019, 10490

OLG München: 2 UF 813/22 e

25. Januar 2023

Einkommen, Kindesunterhalt, Beschwerde, Auskunft, Vereinbarung, Frist, Antragsteller, Vergleich, Auskunftsanspruch, Verfahren, Zeitpunkt, Sperrfrist, Ausgangsverfahren, Darlegungslast


...51 FamGKG. 27Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 70 FamFG.

REWIS RS 2023, 122

OLG München: 2 UF 1057/22 e

3. Mai 2023 2. Zivilsenat

Einkommen, Beschwerde, Kindesunterhalt, Arbeitszeit, Unterhaltspflicht, Arzt, Selbstbehalt, Unterhalt, Mindestunterhalt, Kind, Attest, Trennungsunterhalt, Erwerbsobliegenheit, Kinder, Darlegungs …


...51. Die Nebeneinkünfte der Antragsgegnerin aus ihrer Tätigkeit bei einem ambulanten Pflegedienst sind im Rahmen des Mindestunterhalts für die beiden Kinder zu berücksichtigen, darüber hinaus nicht. 16...

REWIS RS 2023, 2353

  • 1
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.