13. September 2017 3. Zivilsenat
...5 GNotKG. 24Den Beschwerdewert bemisst der Senat mit dem allgemeinen Geschäftswert von 5.000 €, § 36 Abs. 3 GNotKG. 25Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
REWIS RS 2017, 5381