5. Mai 2017
Kein Auskunfts- und Zahlungsanspruch
...47 SGB I, Rn. 88). 19Sein Anwendungsbereich eröffnet sich jeweils über die Beteiligten der im Streit stehenden Vermögensverschiebung. Deren Rechtsbeziehung muss dem öffentlichen Recht zuzuordnen sein ...
REWIS RS 2017, 11436